Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
110 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaften. § 234 (Nr. 1—3). 
Entw. I § 215, II 3& 230; Denkschr. I S. 139, II S. 3208; A.D. H.G. B. 
Art. 233 Abs. 1, 228. 
1. Aumeldungen in Bezug auf den Vorstand. Die Eintragung der ersten 
Vorstandsmitglieder und der Bestimmungen des ursprünglichen esellschafts- 
vertrags über die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder in das Handels- 
register des Gesellschaftssitzes wird durch § 198 gesichert. Entsprechendes gilt nach 
201 Abs. 3 für die Zweigniederlassung. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 199 
bs. 1 oder 201 Abs. 4. Eine Abänderung (und Ergänzung) des Gesellschafts- 
vertrags inbezug auf die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder kann nur 
durch Generalversammlungsbeschluß erfolgen und wird erst mit der Eintragung, in 
das Handelsregister des Gesellschaftssitzes wirksam (5§5 274, 277 Abs. 3). Das 
Registergericht darf die Anmeldung des Beschlusses nicht erzwingen (5 319 Abs. 2). 
übrigen hängt die Wirksamkeit von Anderungen in dem Bestand und, soweit 
der Gesellschaftsvertrag solche rechtfertigt, auch in der Vertretungsbefugnis der 
Vorstandsmitglieder an sich nicht von der Eintragung ab. Die Eintragung und 
Bekanntmachung durch das Registergericht des Sitzes und jeder Zweigniederlassung ist 
aber nötig, um die Folgen des §5 15 herbeizuführen oder zu vermeiden. Den 
Anderungen ist mit Recht die Anordnung des Aufsichtsrats gemäß § 232 Abf. 2 
Satz 2 ausdrücklich gleichgestellt. Das Recht des Registergerichts, die entsprechenden 
Anmeldungen zu erzwingen, ergibt sich aus § 14. Anzumelden ist jede in Betracht 
kommende Tatsache, die sich nicht aus dem Handelsregister ergibt, insbesondere der 
Eintritt und Austritt von Vorstandsmitgliedern (eine Wiederwahl nicht, da die 
Eintragung der Vorstandsmitglieder ohne zeitliche Beschränkung erfolgt), die Um- 
wandlung der Einzelvertretung in Gesamtvertretung und umgekehrt 2c. Nicht dagegen 
die durch den Vorstand einzelnen Mitgliedern erteilte Ermächtigung zur Vor- 
nahme bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften (5 232 Abs. 1 Satz 2). 
Denn diese Ermächtiguug folgt den allgemeinen Regeln von der Vollmacht, und 
das Gesetz zeigt durch Hervorhebung der von dem Aufsichtsrat getroffenen Anordnung 
an, daß nicht auch die von dem Vorstand erteilte Ermächtigung zur Eintragung zu 
belangen hat (a. M. Pinner Anm. II). Keine Anderung des Vorstandes liegt 
arin, daß Mitgliedern des Vorstandes von der Gesellschaft eine neue Titulatur 
beigelegt wird (Generaldirektor). (Vgll. Kammerger., in Entsch. F. G. I S. 107— 
Johow- Ring XX A 269). Nicht anzumelden ist Anderung der Wohnorte oder 
sonstiger Personalien der Vorstandsmitglieder (K.G. in O.L.G. Rechtspr. X S. 331). 
2. Anmeldepflichtig ist der Vorstand. Da das Gesetz nicht die Mitwirkung 
aller Vorstandsmitglieder verlangt, wird der Vorstand auch hierbei so dargestellt, 
wie nach § 232 bei Willenserklärungen überhaupt (O.L.G. Jena in Entsch. F.G. 1X 240, 
anders für das frühere Recht namentlich Johow XVII S. 12ff., O. L. G. Dresden 
in 3. XXXV S. 246). Besteht infolge der Anderung kein danach vertretungsfähiger 
Vorstand, so kann vor dessen gehrriger Ergänzung die Anmeldung nicht stattfinden. 
(Staub-Pinner Anm. 2.) Weil Anderungen in dem Personenbestand des Vorstands 
ohne Eintragung wirksam sind, steht den neubestellten Vorstandsmitgliedern die Mit- 
wirkung bei der Anmeldung zu und haben die ausgeschiedenen Mitglieder dabei 
nicht mitzuwirken (Johow XIV S. 30, XVI S. 26, XVIII S. 33). 
3. Anlagen der Anmeldung. Der Anmeldung zum Register des Gesellschafts- 
sitzes ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunde üÜber die Anderung oder 
Anordnung beizufügen. Auch das Aufhören der Pestellung ist dergestalt urkundlich 
7*7 belegen (la. M. Makower Anm. II,1 — aber „Anderung"). Daß die uUrschrift der 
rkunde stets öffentlich beglaubigt sein muß, ist zwar nicht besonders bestimmt, ent- 
spricht aber dem Sinne des Gesetzes, das die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache ver- 
bürgen will (Staub- Pinner Anm. 3, a. A. Kammerg. in Entsch. F. G. IX 96ff. 
Sohow-Ring XXXV A 157, Goldmann Nr. 7, Brand Nr. 4). Die Annahme 
der Wahl durch ein neues Vorstandsmitglied, das die Unterschrift zur Aufbewahrung 
bei dem Gericht zeichnet (Abs. 3), braucht nicht noch weiter belegt zu werden. Die 
Zustimmung eines abberufenen Mitglieds ist schon wegen § 231 Abs. 3 nicht zu 
fordern. ei der Anmeldung zum Redgister einer Zweigniederlassung sind die Ab- 
schriften nicht zu erbringen; dagegen ist die vorgängige Eintragung in das Register 
des Sitzes nachzuweisen (§ 13 Abs. 2). Die Prükfüngspflicht des Registerrichters 
erstreckt sich darauf, ob der Inhalt der Urkunde die Eintragung rechtfertigt (dazu 
Kammerg. in Entsch. F.G. VIII S. 192 ff. = Johow. Ring XXXIV A 200). 
  
 
	        
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