Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
112 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 235 (Nr. 1—4). 
mancher Anfechtung (vgl. Lehmann A. G. II §. 75, Bankarchiv 1 143) und trotz der 
entgegengesetzten Bestimmung in B. G. B. § 26 Abs. 2 beibehalten. 
2. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis sind nach innen wirksam. Sie 
können in diesem Sinne beliebig durch den Gesellschaftsvertrag und General- 
versammlungsbeschluß festgesetzt werden (Beispiele in Abs. 2). Auch mittelbar, indem 
die Beschränkung einem sonstigen Organ zugestanden und sie von diesem dem 
Vorstand, insbesondere im Dienstvertrag auferlegt wird. Die Generalversammlung 
ist zur Beschränkung nur befugt, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht entgegensteht. 
Auch bei Verstoß gegen diesen wird aber die beschlossene Beschränkung bei Unter- 
lassung der Anfechtung wirksam. Beschränkt der Gesellschaftsvertrag, so handelt es 
sich doch nicht um eine Bestimmung über die Befugnis der Mitglieder des Vorstands 
zur Vertretung der Gesellschaft im Sinne des 5 198 Abs. 2; denn anderenfalls 
wäre die Eintragung und Bekanntmachung (5 199 Abs. 1) geboten und es würde 
alsdann Dritten eine Beschränkung bekannt gegeben, die gerade gegen sie nicht wirkt 
(anders nach früherem Rechte, wo die Eintragung des ganzen Gesellschafts- 
vertrags stattzufinden hatte; vgl. aber schon für dieses R.O.H. G. VI S. 140, 
Johow lIII S. 14f., App.H. Köln in Z. XI S. 579fsf.). Insbesondere kann deshalb 
eine Beschränkung der Amtsdauer des Vorstands nicht in das Handelsregister gelangen. 
Die Beschränkung kann sich auch ohne besondere Bezeichnung aus dem gesamten 
Inhalt des Gesellschaftsvertrags ergeben. Der Vorstand soll das durch den Gesell- 
schaftsvertrag bestimmte Unternehmen mit gegebenen Mitteln ordnungsmäßig 
betreiben. Zu ungewöhnlichen Veranstaltungen, wie dem Erwerb und der Veräußerung 
bedeutender Betriebsgegenstände, der Ausführung umfangreicher Neubauten, der 
Aufnahme eines großen Pfanddarlehns 2c. wird der Vorstand im Zweifel die Ge- 
nehmigung der Generalversammlung einzuholen haben (R.G. Z. XXXV S. 83ff., auch 
Renaud A.G. S. 505f.; Lehmann im Gutachten für den 27. deutschen Juristen- 
tag 1904; vgl. auch Staub-Pinner Anm. 3). Zur Verfolgung der Ansprüche der 
Gesellschaft, zur Verteidigung der letzteren gegen Angriffe und Klagen, zu Vergleichen 
und Verzichten in und außer Prozessen wird dagegen regelmäßig solche Genehmigung 
nicht erforderlich sein. 
3. Die Beschränkung gilt allseitig, insoweit nicht Dritte in Betracht kommen. 
Die ODritten stehen im Gegensatz zu der Gesellschaft, den Aktionären als solchen und 
den Mitgliedern der Gesellschaftsorgane, die für die Wahrung des Gesellschaftsver- 
trags zu sorgen haben. Deshalb kann ein Aktionär, von dem der Vorstand eine 
Einlage fordert, geltend machen, daß der Vorstand nach dem Gesellschaftsvertrag 
hierzu nicht befugt sei (R.G. Z. XXIV S. 59f.). Deshalb kann die Gesellschaft einem 
Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, das mit dem Vorstand einen Vertrag geschlossen 
hat, eine den Vorstand beschränkende Bestimmung des Gerlschaftkvertrage entgegen- 
halten (R.O. H. G. XIX S. 335 f., Bolze V Nr. 761 R.G.Z. LXXIII Nr. 87; dagegen 
R. O. H. G. XIV. S. 89 f.). Andererseits ist der Aktionär bei Rechtsgeschäften mit der 
Gesellschaft, die mit der Mitgliedschaft nichts zu tun haben, Dritter (R.G. Z. IV 
S. 72f., XXII S. 77, Bolze X Nr. 297). Ebenso eine Person, die als Prokurist, 
Handlungsgehilfe 2c. bei der Gesellschaft angestellt ist (R.O. H. G. VI S. 140 f., 
O.L.G. Kiel in Schl.-Holstein Anz. 1907, 310). 
4. Veschränkungen der Vertretungsbefugnis sind nach außen unnilsam Dritten 
gegenüber, Privaten wie Behörden (R.G.8. XLV S. 152) ist der Vorstand schlechthin zu 
allen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die irgend ein Geschäftsbetrieb mit 
sich bringen kann (Nr. 5 zu § 210; unrichtig Pinner Anm. III 1). Nur soweit das 
Gesetz selbst Vertretungshandlungen anderen Gesellschaftsorganen ausschließlich zu- 
weist (z. B. 3§5 247 Abs. 1, 268 Abs. 2, 272 Abs. 1) oder die Vertretungsbefugnis des 
Vorstands ausdrücklich beschränkt (z. B. 88 205, 207, Abs. 1. 270, 279, 283, 303ff.), 
gilt ein anderes. Der Dritte braucht danach unwirksame Beschränkungen nicht zu 
berücksichtigen, selbst wenn er sie kennt. Eine entgegenstehende Bestimmung wurde 
zwar bei der ersten Lesung des alten H.G.B. angenommen, aber bei der zweiten 
Lesung gestrichen (Prot. S. 359 ff. 1061). Auch ein bei der Beratung des neuen 
H. G. B. in der Reichstagskommission gestellter Antrag, wonach die Beschränkung 
der Vertretungsbefugnis des Vorstands nur gutgläubigen Dritten gegenüber unwirk- 
sam sein sollte, erfuhr Ablehnung. Ist freilich der Dritte wissentlicher Teilnehmer 
an einer die Gesellschaft schädigenden betrügerischen Handlung des Vorstands, so 
greift der Einwand des Betrugs durch (Komm. Ber. S. 3905). Dies gilt aber
	        
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