Nr. 2.
Nr. 3.
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112 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 235 (Nr. 1—4).
mancher Anfechtung (vgl. Lehmann A. G. II §. 75, Bankarchiv 1 143) und trotz der
entgegengesetzten Bestimmung in B. G. B. § 26 Abs. 2 beibehalten.
2. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis sind nach innen wirksam. Sie
können in diesem Sinne beliebig durch den Gesellschaftsvertrag und General-
versammlungsbeschluß festgesetzt werden (Beispiele in Abs. 2). Auch mittelbar, indem
die Beschränkung einem sonstigen Organ zugestanden und sie von diesem dem
Vorstand, insbesondere im Dienstvertrag auferlegt wird. Die Generalversammlung
ist zur Beschränkung nur befugt, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht entgegensteht.
Auch bei Verstoß gegen diesen wird aber die beschlossene Beschränkung bei Unter-
lassung der Anfechtung wirksam. Beschränkt der Gesellschaftsvertrag, so handelt es
sich doch nicht um eine Bestimmung über die Befugnis der Mitglieder des Vorstands
zur Vertretung der Gesellschaft im Sinne des 5 198 Abs. 2; denn anderenfalls
wäre die Eintragung und Bekanntmachung (5 199 Abs. 1) geboten und es würde
alsdann Dritten eine Beschränkung bekannt gegeben, die gerade gegen sie nicht wirkt
(anders nach früherem Rechte, wo die Eintragung des ganzen Gesellschafts-
vertrags stattzufinden hatte; vgl. aber schon für dieses R.O.H. G. VI S. 140,
Johow lIII S. 14f., App.H. Köln in Z. XI S. 579fsf.). Insbesondere kann deshalb
eine Beschränkung der Amtsdauer des Vorstands nicht in das Handelsregister gelangen.
Die Beschränkung kann sich auch ohne besondere Bezeichnung aus dem gesamten
Inhalt des Gesellschaftsvertrags ergeben. Der Vorstand soll das durch den Gesell-
schaftsvertrag bestimmte Unternehmen mit gegebenen Mitteln ordnungsmäßig
betreiben. Zu ungewöhnlichen Veranstaltungen, wie dem Erwerb und der Veräußerung
bedeutender Betriebsgegenstände, der Ausführung umfangreicher Neubauten, der
Aufnahme eines großen Pfanddarlehns 2c. wird der Vorstand im Zweifel die Ge-
nehmigung der Generalversammlung einzuholen haben (R.G. Z. XXXV S. 83ff., auch
Renaud A.G. S. 505f.; Lehmann im Gutachten für den 27. deutschen Juristen-
tag 1904; vgl. auch Staub-Pinner Anm. 3). Zur Verfolgung der Ansprüche der
Gesellschaft, zur Verteidigung der letzteren gegen Angriffe und Klagen, zu Vergleichen
und Verzichten in und außer Prozessen wird dagegen regelmäßig solche Genehmigung
nicht erforderlich sein.
3. Die Beschränkung gilt allseitig, insoweit nicht Dritte in Betracht kommen.
Die ODritten stehen im Gegensatz zu der Gesellschaft, den Aktionären als solchen und
den Mitgliedern der Gesellschaftsorgane, die für die Wahrung des Gesellschaftsver-
trags zu sorgen haben. Deshalb kann ein Aktionär, von dem der Vorstand eine
Einlage fordert, geltend machen, daß der Vorstand nach dem Gesellschaftsvertrag
hierzu nicht befugt sei (R.G. Z. XXIV S. 59f.). Deshalb kann die Gesellschaft einem
Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, das mit dem Vorstand einen Vertrag geschlossen
hat, eine den Vorstand beschränkende Bestimmung des Gerlschaftkvertrage entgegen-
halten (R.O. H. G. XIX S. 335 f., Bolze V Nr. 761 R.G.Z. LXXIII Nr. 87; dagegen
R. O. H. G. XIV. S. 89 f.). Andererseits ist der Aktionär bei Rechtsgeschäften mit der
Gesellschaft, die mit der Mitgliedschaft nichts zu tun haben, Dritter (R.G. Z. IV
S. 72f., XXII S. 77, Bolze X Nr. 297). Ebenso eine Person, die als Prokurist,
Handlungsgehilfe 2c. bei der Gesellschaft angestellt ist (R.O. H. G. VI S. 140 f.,
O.L.G. Kiel in Schl.-Holstein Anz. 1907, 310).
4. Veschränkungen der Vertretungsbefugnis sind nach außen unnilsam Dritten
gegenüber, Privaten wie Behörden (R.G.8. XLV S. 152) ist der Vorstand schlechthin zu
allen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die irgend ein Geschäftsbetrieb mit
sich bringen kann (Nr. 5 zu § 210; unrichtig Pinner Anm. III 1). Nur soweit das
Gesetz selbst Vertretungshandlungen anderen Gesellschaftsorganen ausschließlich zu-
weist (z. B. 3§5 247 Abs. 1, 268 Abs. 2, 272 Abs. 1) oder die Vertretungsbefugnis des
Vorstands ausdrücklich beschränkt (z. B. 88 205, 207, Abs. 1. 270, 279, 283, 303ff.),
gilt ein anderes. Der Dritte braucht danach unwirksame Beschränkungen nicht zu
berücksichtigen, selbst wenn er sie kennt. Eine entgegenstehende Bestimmung wurde
zwar bei der ersten Lesung des alten H.G.B. angenommen, aber bei der zweiten
Lesung gestrichen (Prot. S. 359 ff. 1061). Auch ein bei der Beratung des neuen
H. G. B. in der Reichstagskommission gestellter Antrag, wonach die Beschränkung
der Vertretungsbefugnis des Vorstands nur gutgläubigen Dritten gegenüber unwirk-
sam sein sollte, erfuhr Ablehnung. Ist freilich der Dritte wissentlicher Teilnehmer
an einer die Gesellschaft schädigenden betrügerischen Handlung des Vorstands, so
greift der Einwand des Betrugs durch (Komm. Ber. S. 3905). Dies gilt aber