§5 235 (Nr. 4—8), § 236. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 113
gleichermaßen, wenn der Vorstand sich innerhalb seiner Vertretungsmacht hält
(Nr. 2 zu § 126).
5. Beispiele unwirksamer Beschränkungen sind in Abs. 2 angeführt. Unwirksam
ist nach dem Sinne der Vorschrift namentlich die Beschränkung auf die Vertretung
einer Zweigniederlassung. Der Entwurf zweiter Lesung des alten H. G.B.
zeigte dies durch Einschaltung der Worte „uf einen gewißen Geschäftszweig“
besonders an. Die Worte wurden zwar in der dritten Lesung entsprechend einem
BzaG die offene Handelsgesellschaft gefaßten Beschluß gestrichen, weil nicht ausge-
chlossen sein sollte, daß der geschäftsführende Sozius bei Vorhandensein mehrerer
besonders firmierenden Ftablhsemeertss derselben auf die Zeichnung einer der Firmen
beschränkt werde (Prot. S. 4528). Für die Aktiengesellschaft ist dies aber unanwend-
bar; sie hat nur eine Firma und wer den Vorstand darstellt, ist zur Vertretung
der diese Firma tragenden Gesellschaft schlechthin berufen. Eine den §§ 50 Absf. 8,
126 Abs. 3 entsprechende Sondervorschrift fehlt. Die Bezeichnung „Vorstand der
Zweigniederlassung“ ist kein rechtlicher Begriff; nur nach den allgemeinen Grundsätzen
über Prokura und Handlungsvollmacht läßt sich bestimmen, inwieweit die ihn bildenden
Personen die Aktiengesellschaft verpflichten (Kammerg. in Johow XII S. 34,
O. L. G. Hamburg in Entsch. F. G. 1 S. 67ff.; Behrend S. 843f.; anders unzu-
treffend bei Vertretung durch Vorstandsmitglieder und Prokurisen Makower-
Anm. IIIb). Gegen Dritte wirkungslos ist auch die Bestimmung, daß im Fall der
Einzelvertretung für gewisse Geschäfte eine Gesamtvertretung stattfinden
oder daß bei der, einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern zugestandenen Gesamt-
vertretung für gewisse Geschäfte eine größere Anzahl von Mitgliedern mitwirken
soll; hierin liegt eine nicht anerkannte Einschränkung des Umfangs der dem Einzel-
mitglied oder der geringeren Anzahl von Mitgliedern eingeräumten Vertretungs-
befugnis. Ist der Vorstand nur für eine gewisse Zeit bestellt, so liegt in der Eintragung
dieser Zeit ein Verstoß gegen Abs. 2 (vgl. Staub-Pinner Anm. 13).
6. Beschränkungen der Haudlungsfähigkeit der Gesellschaft begrenzen auch die
Vertretungsmacht des Vorstands. Kann also die Gesellschaft wegen des Gegenstands
ihres Unternehmens zufolge reichs- oder landesgesetzlicher Bestimmung ein Rechts-
geschäft nicht ohne Genehmigung einer Staatsbehörde vornehmen, (val. Nr. 1 zu
§ 210) so kann der Vorstand dies ebensowenig (Staub-Pinner Anm. 11). Eben-
Nr. 5.
Nr. 6.
sowenig kann der Vorstand Rechtsgeschäfte namens der Aktiengesellschaft eingehen,
die dem jus cogens widerstreiten, z. B. einem Aktionär die Einlage zurückzahlen
oder eer e ihm Zinsen auf die Aktie garantieren u. dgl. (5 213). Vgl. z. B.
R.G. in L.Z. 1909, 857 (für G. m. b. H.).
7. Die Legitimation des Vorstandes wird vor allem durch ein Zeugnis des
Registergerichts erbracht. Vgl. G. B.O. §F 33 und dazu Kammerg. in Johow-Ring
XX A 69, XXIV A 96, oben § 9 Nr. 3.
8. Das ältere Recht stimmte überein.
g 236.
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung der Gesell-
schaft weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige
der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, auch
nicht an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesell—
schafter Teil nehmen. Die Einwilligung wird durch dasjenige Organ der
Gesellschaft erteilt, welchem die Bestellung des Vorstandes obliegt.
Verletzt ein Vorstandsmitglied die ihm nach Abs. 1 obliegende Ver-
pflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt
dessen von dem Mitgliede verlangen, daß es die für eigene Rechnung ge-
machten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. UI. 2. Aufl. 8
Nr. 7.
Nr. 8.