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114 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 236 (Nr. 1—5).
lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung
herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von dem
Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Vorstandsmitglieder und der Auf-
sichtsrat von dem Abschlusse des Geschäfts oder von der Teilnahme des
Vorstandsmitgliedes an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen; sie
verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von ihrer
Entstehung an.
Entw. 1 § 217, II §5 232; Denkschr. 1 S. 139f., II S. 3208; Komm. Ber. S.
3905; A.D.H.G.B. Art. 232 (186a).
Berbot von Sondergeschäften der Borstandsmitglieder. 1. Das G. von 1884
unterwarf die Vorstandsmitglieder dem für die Teilhaber einer offenen Handels-
esellschaft gegebenen Konkurrenzverbot (jetzt § 112), untersagte ihnen also nur Ge-
chäfte in dem Handelszweig der Gesellschaft und Teilnahme an einer gleichartigen
Handelsgesellschaft als persönlich haftender Geiellschafter. Die nunmehrige Bestimmung
geht weiter: sie beschränkt die Vorstandsmitglieder entsprechend der für Handlungs-
gehilfen bestehenden Vorschrift (§ 60). Sie trifft namentlich den Betrieb eines
Handelsgewerbes und die Teilnahme an einer Gesellschaft als persönlich haftender
Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens. .
2. Das Verbot erstreckt sich den Personen nach auf alle Vorstandsmitglieder
und Stellvertreter von solchen (§ 242) mit Ausnahme der in den Vorstand zur
Stellvertretung entsandten Aufsichtsratsmitglieder (§ 248 Abs. 2). Auf Liquidatoren
findet es keine Anwendung (5 298 Abs. 4, vgl. R.O. H. G. XXI S. 144 f.). Sobald
ein Vorstandsmitglied abberufen wird oder gehörig ausscheidet, untersteht es dem
Verbot nicht mehr. Etwas anderes kann unbeschadet Wahrung der Gewerbefreiheit
vertragsmäßig ausbedungen sein. Ungehöriger Austritt des Vorstandsmitglieds
wird es nicht von dem Verbot befreien (Nr. 1 zu § 60).
3. Das Verbot erstreckt sich der Sache nach auf
a) den Betrieb eines Handelsgewerbes (als Einzelkaufmann) und die
Teilnahme an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haf-
tender Gesellschafter. Zweck dieser Vorschrift ist, die Arbeitskraft des Vor-
standemutglieds an die Gesellschaft zu binden. Das Vorstandsmitglied soll nicht
rinzipal eines anderen Geschäfts sein. Sinugemäß wird die Stellung als Vor-
standsmitglied einer anderen Aktiengesellschaft oder einer eingetragenen Genossen-
schaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Verbot
des Betriebs eines Handelsgewerbes unterliegen. (A. A. Ritter Nr. I , Gold-
mann Nr. 5. Brand Nr. 3). Auch die Beteiligung an einer Handelsgesellschaft
in anderer Eigenschaft, als in der eines persönlich haftenden Gesellschafters (z. B.
als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Kommanditist)
kann nach den Umständen des Falles als verschleierter Betrieb eines Handelsge-
werbes im Sinne dieser Bestimmung in Betracht kommen.
b) das Machen von Gel häften für eigene oder fremde Rechnung
in dem Handelszweig der Gesellschaft. Zweck dieser Vorschrift ist, zu hin-
dern, daß das Vorstandsmitglied seine Gesellschaft durch Konkurrenz schädigt. Der
Handelszweig der Gesellschaft wird zunächst durch den Gesellschaftsvertrag ange-
eigt. Doch wird nach dem Sinne des Verbots eine tatsächliche Erweiterung oder
Beschränkung des hierin angegebenen Gegenstands des Unternehmens zu berück-
ichtigen sein (a. M. hinsichtlich der Beschränkung Staub.- Pinner Anm. 3). Das
erbot trifft auch Geschäfte, die das Vorstandsmitglied als Prokurist, Handlungs-
bevollmächtigter, Handlungsagent, Kommissionär macht. Auch hier kann, wenn
Konkurrenzhandel beabsichtigt ist, die Beteiligung als Kommanditist, Aktionär, stiller
Gesellschafter, Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genosse
unter das Verbot fallen.
4. Mit Einwilligung der Gesellschaft ist der anderweite Gewerbebetrieb r2c. zu-
lässig. Einwilligung ist vorgängige Zustimmung (B.G. B. 5 183). Sie wird von dem
Organ der Gesellschaft erteilt, dem die Bestellung des Vorstands obliegt. Organ der