Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
116 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 236 (Nr. 9), 5 237 (Nr. 1—3). 
1900 ernannten Vorstandsmitglieder nur durch die Aufstellung der Beschränkung 
begünstigt, muß auch das Verbot des Machens von Geschäften und der sonstige 
Inhalt des § 236 vom 1. Januar 1900 ab alle Vorstandsmitglieder treffen, gleich- 
viel wann ihre Bestellung erfolgt ist. Damit ist § 6 Abs. 2 G. von 1884 beseitigt. 
Die entgegengesetzte Ansicht der Denkschrift (S. 3288 zu E. H. G. B. Art. 27, ebenso 
iell er, uhrcrungen S. 114, 175), ist mangels jeder Unterscheidung in E. H. G. B. 
nicht gerechtfertigt. 
Erfolgt eine Bestellung nach dem 1. Januar 1900, sei es auch nur eine 
Wiederwahl, so findet § 236 schlechthin Anwendung. Die Nichtauslbung des 
Kündigungsrechts ist aber nicht neue Bestellung. E. B. G. B. Art. 171 wird eben 
durch die Sonderregelung ausgeschlossen. 
Für die vor dem 1. Januar 1900 entstandenen Ansprüche gilt altes Recht 
(E. B.G.B. Art. 170). Dasselbe knüpfte die Geltendmachung der Ansprüche an 
eine dreimonatliche Ausschlußfrist (nicht Verjährung). Diese Frist bleibt für die 
gedachten Ansprüche bestehen. E. B.G. B. Art. 169 sindet nur insofern Anwendung, 
als es sich um die fünfjährige Verjährung der auch nach früherem Recht verjähr- 
baren Ansprüche handelt; die Verfährung tritt danach spätestens binnen 5 Jahren 
seit dem 1. Januar 1900 ein (vgl. K. Lehmann in 3. XLVIII S. 62 ff.). 
6 237. 
Wird den Mitgliedern des Vorstandes ein Anteil am Jahresgewinne 
gewährt, so ist der Anteil von dem nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen 
und Rücklagen verbleibenden Reingewinne zu berechnen. 
Entw. 1 und II —; Komm. Ber. S. 3904; A. D. H.G.B. —. 
Literatur: H. Müller, die Gewinnanteile der Mitglieder des Vorstands rc. 
1899; Pemsel in Holdheim VII S. 237 ff.; Riesenfeld, Einfluß S. 90 ff.; 
Riesser, Neuerungen S. 20 ff; F. Esser in Holdheim 1902, S. 195, Steiner 
ebenda 1901 S. 217; Rehm, Bilanzen § 160. Siehe ferner bei § 245. 
1. Gewinnanteil des Vorstandes. Das frühere Recht enthielt keine ent- 
sprechende Vorschrift. Es wurde angenommen, daß bei Berechnung einer Tantieme 
vom bilanzmäßigen Reingewinn zwar die Beträge für Abschreibungen abzuziehen 
seien, weil erst nach ihrer Absetzung in Wahrheit Reingewinn vorhanden ist, nicht 
aber die Beträge für Reservefonds, weil sie Bestandteile des Reingewinns sind. 
Die Entwürfe des H. G. B. sahen von einer Regelung ab. Erst die Reichstags- 
kommission schritt mit nicht klarer Begründung zu der nach Form und Inhalt 
wenig glücklichen Neuerung. 
2. Die Bestimmung enthält nach ihrem Zwecke, die Aktionäre vor zu hohen 
Tantiemen zu schützen, zwingendes Recht zugunsten der Gesellschaft. Wenn den 
Vorstandsmitgliedern ein Anteil am Jahresgewinn — d. h. nicht bloß dem bilanz- 
mäßigen Reingewinn, sondern auch dem Bruttogewinn, dem Betriebsgewinn — 
gewährt werden soll, so darf kein höherer als der gesetzlich bezeichnete Betrag der 
erechnung zugrunde gelegt werden. Eine Vereinbarung, wonach ein möglicher- 
weise höherer Betrag maßgebend sein soll, ist nichtig (vgl. B. G. B. § 134). Eine 
Abrede, die einen noch geringeren Betrag als Grundlage annimmt, bleibt zulässig. 
Ebenso jede Ausbedingung von Vergütung auf anderer Grundlage; insbesondere- 
dahin, daß das Vorstandsmitglied nur festen Lohn oder solchen neben einem nach 
dem Gesetz zu berechnenden Gewinnanteil oder auch solchen unter eventueller An- 
rechnung auf einen so zu berechnenden Gewinnanteil erhält (Riesenfeld, Einfluß. 
S. 106 ff.; die letztere Aushilfe wird von Riesser, Neuerungen S. 27 für bedenklich 
erachtet). Eine Tantieme, die sich nach einem anderen Faktor, als dem Jahres- 
gewinn, etwa nach dem Umsatz bestimmt, wird von der Vorschrift nicht betroffen. 
3. Der Berechnung ist zunächst der bilanzmäßige Reingewinn zugrunde zu 
legen. Nur was vom Reingewinn nach den noch zu besprechenden Abzügen ver- 
bleibt, kann tantiemepflichtig sein. Verteilungen, die nicht vom Reingewinn, 
ondern aus dem Kapital erfolgen, scheiden überhaupt aus (ogl. hierzu R.G. in 
W. 1904, 41837). Reingewinn ist erst nach Vornahme der notwendigen Ab- 
schreibungen vorhanden. enn also das Gesetz den Vorabzug der notwendigen 
 
	        
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