Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 6. 
Nr. 1. 
Nr. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
1 
118 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. J5237 (Nr. 6), 8 238 (Nr. 1—5)= 
6. Altere Anstellungsverträge werden vom 1. Januar 1900 ab vom 5 237 
betroffen. Sie kommen, da es sich hier nur um entgeltliche Dienste handelt, lediglich 
als Dienstverträge in Betracht. Da diese Verträge nach dem mit dem bisherigen 
Recht übereinstimmenden § 231 Abs. 3 unterschiedlos auf sofort gekündigt werden 
können, greift E.B.G.B. Art. 171 dahin ein, daß das neue Gesetz alsbald in Kraft 
tritt. (Ebenso wegen der zwingenden Natur der Vorschrift Esser Anm. 1, Riesser, 
Neuerungen S. 28, vgl. Riesenfeld, Einfluß S. 96, 104 f.; anders Pinner Anm. 
III, der bei Anstellung auf bestimmte Zeit für die Vertragsdauer das alte Recht 
gelten läßt). Der kritische Tag ist der 1. Januar 1900. Für die Zeit vor ihm richtet 
das Verhältnis sich nach bisherigem Rechte. 
g 238. 
Sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der 
Generaluersammlung ein anderes bestimmt ist, darf der Vorstand einen 
Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestellen. Diese Be- 
schränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung. 
Entw. 1 § 218, II § 233; Komm Ber. S. 3905; A.D. H.G. B. Art. 234. 
1. Prokura. Das G. von 1884 billigte in Erledigung eines früheren Streites 
den Aktiengesellschaften das Recht zu, Prokuristen zu haben. Dabei ist es verblieben. 
Hier wird nur die Bestellung der Prokuristen geregelt, im übrigen greifen die §5§ 48 
bis 53 Platz. Nach Eintritt der Gesellschaft in Liquidation oder in Konkurs können 
Prokuristen nicht mehr bestellt werden (7* 298 Abs. 4, R.O. H.G. XIII S. 225). Uber 
Gesamtvertretung durch Vorstandsmitglieder und Prokuristen Nr. 6 zu § 232. 
2. Erteilung. Der Vorstand erteilt als gesetzlicher Vertreter der Aktiengesell- 
schaft die Prokura (6 48 Abs. 1). Erteilung kraft Delegation nach § 232 Abs. 1 
ist ausgeschlossen. Uber die Ersordernisse für einen Prokuristen und über die Form 
der Prokuraerteilung Nr. 6, 7 zu § 48. Das Gesetz bindet den Vorstand an die 
Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Gesellschaftsvertrag und die Generalversamm- 
lung können eine andere Regelung vornehmen, einerseits den Vorstand von der 
Zustimmung des Aufsichtsrats befreien, andererseits die Bestellung überhaupt aus- 
schließen oder sie an die Zustimmung eines anderen Organs knüpfen. Alle diese 
Bestimmungen des Gesetzes, Gesellschaftsvertrags oder der Generalversammlung sind 
aber nur im Verhältnis nach innen maßgebend; Dritten gegenüber ist die Bestellung 
durch den Vorstand stets wirksam (58 231 Abs. 1, 235 Abs. 2). Der in der Reichs- 
tagskommission gestellte Antrag, der Beschränkung nur gegenüber gutgläubigen 
Dritten die Wirkung zu versagen, wurde abgelehnt (Komm. Ber. S. 3905). 
3. Anmeldung. Der Vorstand hat die Erteilung der Prokura zum Handels- 
register anzumelden (§ 53 Abs. 1), und zwar in der Besetzung, wie er überhaupt 
Willenserklärungen abgibt (5 232). Das Registergericht darf nicht prüfen, ob der 
Vorstand bei der Bestellung die seiner Befugnis gezogenen Schranken innegehalten 
hat; ihm ist deshalb die zur Bestellung erforderliche Zustimmung nicht zu erweisen 
(a. A. Kammergericht in Entsch. F.G. II S. 74ff. = Johow. Ring XXII A 111 
und XI S. 195ff. = Johow= Ring XII A 131). Denn auch die ungehörige 
Erteilung der Prokura durch den Vorstand wirkt ohne Eintragung gegenüber 
Dritten und darum muß das Handelsregister, welches die Rechtsverhältnisse der 
Gesellschaft insbesondere für Dritte klarzustellen hat, diese Erteilung aufnehmen. 
Das Recgistergericht hat sogar die Vorstandsmitglieder zur Anmeldung der 
obwohl ungehörig so doch wirksam erteilten Prokura durch Ordnungsstrafen an- 
zuhalten. Will die Gesellschaft sich gegen die Folgen einer ungehörigen Prokura- 
erteilung schützen, so muß sie nach Eintragung deren Löschung betreiben (anders 
die Begründung 1884 S. 230 f.). 
4. Zeichnung. Der Prokurist hat zur Aufbewahrung bei dem Registergericht nicht 
nur wie das Vorstandsmitglied seine Unterschrift, sondern die Firma nebst seiner 
Namensunterschrift zu zeichnen (5 53 Abs. 2, Nr. 2 zu 5 53 auch Johow XI S. 37ff.). 
5. BVerantwortung des Vorstandes. Der Vorstand bestellt den Prokuristen als 
  
" Vertreter der Gesellschaft, nicht als seinen Vertreter. Die Ansicht der Begründung 
von 1884 (S. 230), daß der Vorstand für die Handlungen des Prokuristen der Ge-
	        
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