Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 9. 
Nr. 10. 
Nr. 1. 
122 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. §J 240 (Nr. 9—10), § 241 (Nr. 1). 
3. Soweit Konkursanmeldung stattzufinden hat, hat sie ohne weiteres statt- 
zufinden. Das Gesetz läßt eine Frist für Sanierungsversuche nicht zu (R.G. Str. 
XXXVII S. 25, 324). Rechtswirksame Zurücknahme der Anmeldung steht der Nicht- 
anmeldung gleich (R.G.Str. XIIV, 48). 
4. Das ältere Recht wich insoweit ab, als es davon sprah, daß der Verluft 
oder die Uberschuldung sich „aus“ der Bilanz ergebe (dazu oben Nr. 2). Das 
neue Recht findet zweifellos vom 1. Januar 1900 ab Anwendung. 
241. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die 
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. 
Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft 
als Gesamtschuldner für den daraus entstehenden Schaden. 
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn entgegen den 
Vorschriften dieses Gesetzbuchs: 
1. Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt, 
2. den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt, 
3. eigene Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben, zum 
Pfande genommen oder eingezogen, 6 
4. Aktien vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der 
Ausgabepreis höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags 
ausgegeben werden, 
5. die Verteilung des Gesellschaftsvermögens oder eine teilweise Zurück- 
zahlung des Grundkapitals erfolgt, 
6. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der 
Gesellschaft eingetreten ist oder ihre Überschuldung sich ergeben hat. 
In den Fällen des Abs. 3 kann der Ersatzanspruch auch von den 
Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht 
erlangen können, geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen 
gegenüber weder durch einen Verzicht der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, 
daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. 
Die Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften verjähren in fünf Jahren. 
Entw. 1 8221, I1 8 286; Denkschr. I S. 140 f., II S. 3208; A. O.H. G.B. Art. 241. 
Literatur: A. Wieland in 3Z.H.R. LV, 469 f., Rehm, Bilanzen 831 ff. 
Lehmann, A.G. I § 71, 71 a, 72. 
1. Haftung der Vorstandsmitglieder für die Geschäftsführung. Jedes Mitglied 
haftet der Gesellschaft und unter Umständen den Gesellschaftsgläubigern für gehörige 
Geschäftsführung. Gemeint ist die Geschäfteführung für die durch Eintragung ent- 
standene Gesellschaft. Die Haftung der Vorstandsmitglieder für ihre Obltegenheiten 
m Gründungszeitraum wird nicht durch § 241, sondern durch § 204 bestimmt (vgl. 
auch § 200 Abs. 1). Die Obliegenheiten jedes Vorstandsmitglieds bei der Geschäfts- 
führung ergeben sich aus dem Gesetz und den die Vorstandsmitglieder bindenden 
Anordnungen der Gesellschaft, namentlich aus dem Gesellschaftsvertrag und General- 
versammlungsbeschlüssen (Nr. 6 zu § 231). Verpflichten kann Handeln und Unter- 
lassen, insbesondere das Nichteinschreiten gegen Handlungen anderer Vorstandsmit- 
glieder (vgl. für den Fall der Nichtbefragung der Generalversammlung R. G. Z. 
XXXV S. 83ff.).
	        
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