§5241 (Nr. 2—5). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 123
.- 2. Sorgfalt. Maßstab ist im allgemeinen die Beobachtung der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmanns (über den Begriff Nr. 5 zu § 202). Danach
bestimmt sich auch, ob eine rechtsirrtümliche Auffassung entschuldbar ist oder nicht
(R.G.S. XXXIX S. 97ff.) und ergibt sich, daß das Bewußtsein von der se
der Gesellschaft nicht Tatbestandsmerkmal ist (R.G. im Recht 1909 Nr. 576). Dur
Vorschrift der Gesellschaft kann dieses im öffentlichen Interesse vorgesehene Ma
der Sorgfalt zu Lasten, aber nicht zugunsten der Vorstandsmitglieder verändert
werden (Bericht 1884 S. 23; anders Makower Anm. IIb). Unzulässige, insbesondere
den erteilten Anweisungen entgegen vorgenommene Handlungen verhaften aber
schlechthin, mag auch die größte Sorgfalt auf sie verwendet sein (Behrend S. 850,
Bekker in Z. XVII S. 422 ., Renaud A.G. S. 607. Berufung auf Anordnungen
des Aufsichtsrats befreit nicht, wenn diese ungesetzlich waren (O. L.G. Dresden in
O.L.G. Rspr. XII S. 435). Vgl. R.G. bei Holdheim 1909, 322.
3. Beweislast. Nach dem Entwurf zu dem G. von 1884 sollten die in Anspruch
genommenen Vorstandsmitglieder die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns beweisen. Die damalige Reichstagskommission strich die Bestimmung.
Doch war nach ausdrücklicher Erklärung nicht beabsichtigt. hierbei die Beweislast
in einem den Klägern ungünstigen Sinne zu regeln (Bericht 1884 S. 33, 29). Nach
allgemeinen Grundsätzen hat die klagende Partel nur zu beweisen, daß ein Schaden
entstanden sei, dessen Verhütung zu den Aufgaben des Vorstandes gehörte, und liegt
dem beklagten Vorstandsmitglied der Gegenbeweis ob, daß es der vertragsmäßig
übernommenen Pflicht, die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordent-
lichen Geschäftsmanns zu führen, genügt habe (R.G. Z. XIII S. 46, auch XX S. 269f.
RO-H.G. XVII S. 238f., Begründung 1884 S. 147f.; anders Hagen in Gruchot
XIII S. 358, Makower Anm. IIch.
4. Gesamtschuld. Mehrere Vorstandsmitglieder basten als Gesamtschuldner
(B. G.B. 5 421), doch nur so, daß die Gesamtschuld besteht, insoweit mehrere Mit-
glieder durch gemeinsames oder einzelnes Verhalten denselben Schaden verursacht
haben, nicht aber dahin, daß jedes Mitglied auch für den durch andere Mitglieder
herbeigeführten Schaden einsteht (Nr. 2 zu§ 204). Ausgleichungspflicht, gesetzlicher Uber-
gang der Forderung: B. G. B. F 426. b
5. Schadensersatz. Die Haftung geht gemeinhin auf Ersatz des Schadens,
den ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft durch die Verletzung seiner Obliegenheiten
verursacht hat, wobei es gleichgültig ist, ob dieser Schaden durch spätere, davon
unabhängige Verhältnisse für die Gesellschaft wieder ausgeglichen ist (R.G. bei
Kaufmann VII S. 135, 136). Für eine Anzahl von Fällen ist in Abs. 3 eine Ersatz-
pflicht besonders festgesetzt. Das G. schließt mit den Worten „insbesondere"“ die
Vorschrift an die vorangegangene allgemeine Bestimmung über die Schadenhaftung.
Danach ist auch hier Grund für die Haftung die Schädigung der Gesellschaft. In-
dem aber das Gesetz die Ersatzpflicht für die Fälle des Abs. 3 bestimmt, zeigt es
an, daß in ihnen eine Schädigung der Gesellschaft unterstellt wird. Deshalb wird
insoweit der Schadensbeweis gemeinhin durch den Beweis des betreffenden Tatbe-
stands ersetzt Aüber eine Einschränkung unten). Die entsprechende Regelung der
Haftung der Aufsichtsratsmitglieder durch das G. von 1884 erfolgte nach der Be-
gründung hierzu (S. 148f.) in dem Sinne, daß es auf den Nachweis des Schadens
nicht ankommen solle. So ist die Vorschrift auch in der Begründung zum Gen.
Ges. § 32 Abs. 3 (a. F.) aufgefaßt. Der Gegenbeweis, daß nichts zu erleßen sei,
weil die Gesellschaft trotz des Verstoßes nicht geschädigt worden, steht den Belangten
zu (anders Hagen in Gruchot XILII S. 346, vgl. Makower Anm. IIIb). Z. 1
trifft den Verstotz gegen ein Zahlungsverbot, wie es dem § 213 Halbsatz 1 entsprechen
würde; 3.2 den gegen § 215; Z. 3 den gegen §§ 226, 227; Z. 4 den gegen § 179
Abs. 3, 4; Z. 5 insbesondere den Verstoß gegen §§ 301, 303 Abs. 3 (vgl. 306 Abf.
5, 6), 289 Abs. 4, auch — vgl. Denkschrift — gegen § 216 (eigentlich sind die 3. 1 und 2
wegen der allgemeinen Z. 5b überflüssig, Makower Anm. IIIe; a. A. Rehm, Bilanzen
S. 14, 473 der Z. 5 nur auf das Liquidationsstadium bezieht); Z. 6 unterstellt ein
Verbot der Zahlungsleistung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und nach Er-
kennbarkeit der Uberschuldung der Gesellschaft. In den Fällen der Z. 1, 2, 3, 5, 6
wird mindestens geschuldet, was aus Mitteln der Gesellschaft für die gesetzwidrige
Maßnahme verwendet ist: in den Fällen der Z. 4, was auf die Aktie noch aussteht
— unbeschadet des bereits gedachten Gegenbeweises. Ein hierüber hinausgehender
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.