Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 241 (Mr. 8-10). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 125 
B.G. B. 8 393) wirkt gegen alle (B. G. B. 8 429 Abs. 3, 422 Abs. 1, vgl. R. G. Z. 
XXXIV S. 64). Ebenso grundsätzlich ein Erlaßvertrag mit einem der Gesellschafts- 
gläubiger, wenn die Aufhebung des Schuldverhältnisses beabsichtigt ist (B.G.B. 
§ 429 b. 3, 423). Nur insofern ist hier eine Ausnahme gemacht, als der mit der 
Gesellschaft vereinbarte Erlaß (dazu H.G.B. § 270) den Gesellschaftsgläubigern nicht 
entgegensteht. Dies trifft auch den Vergleich, der einen Erlaß enthält. Die Ver- 
einigung von Forderung und Schuld in der Person eines der Gesamtgläubiger 
macht ebenfalls Ansprüche der anderen hinfällig (B.G.B. § 429 Abs. 2). Andererseits 
wirkt z. B. die Verjährung des Anspruchs eines der Gesamtgläubiger nicht gegen 
und ein zwischen einem der Gesamtgläubiger und den Vorstandsmitgliedern ergangenes 
rechtskräftiges Urteil weder für noch gegen die übrigen Gesamtgläubiger. 
9. Verfolgung bei Konkurs der hesellschaft. Wird über das Gesellschafts- 
vermögen Konkurs eröffnet, so dienen die zu dieser Zeit der Gesellschaft zustehenden 
Ersatzansprüche als Bestandteile der Konkursmasse mit zur gemeinsamen Befriedigung 
der Gläubiger. Damit ist die Geltendmachung der Ersatzansprüche durch einen 
einzelnen Gläubiger unvereinbar. Vielmehr steht die Verfolgung für die Gesellschaft 
und deren Gläubiger nur dem Konkursverwalter zu (vgl. §5 171 Abs. 2, 217 
Abs. 2, R.G.Z. LXXIV Nr. 118, a. A. A. Wieland a. a. O., welcher jedem Gläubiger 
den Anspruch auf Leistung an die Gesellschaftsmasse gibt). Der Konkursverwalter ist 
auch befugt, erforderlichenfalls unter Zustimmung des Gläubigerausschusses, Vergleiche 
über die Ersatzansprüche mit der Wirkung zu schließen, daß durch sie der Anspruch 
der Gesellschaftsgläubiger verbraucht wird. (Vgl. R.G.Z. XXXIX S. 64 f., LXIII 
209 ff, ferner Bolze VII Nr. 645, O. L.G. Hamburg in Z. XXXVII S. 552; a. M. 
Pinner Anm. V 0). 
10. Haftung gegenüber den Einzelaktionären oder Dritten nach seuftige 
Recht. Während das Recht vor dem G. von 18384 eine Schadenersatzpflicht der 
widerrechtlich handelnden Vorstandsmitglieder ohne Bezeichnung der Berechtigten 
bestimmte, ist seitdem der Ersatzanspruch nur der Gesellschaft und in gewissen Fällen 
den Gesellschaftsgläubigern gegeben. Danach läßt sich aus § 241 ein Anspruch von 
Einzelaktionären gegen Vorstandsmitglieder wegen Schädigung der Gesellschaft nicht 
begründen. Auch nach sonstigen Rechtsgrundsätzen kann der Einzelaktionär solchen 
Anspruch nicht erheben: weder für die Gesellschaft; denn die Wahrung ihrer Rechte 
steht den Gesellschaftsorganen zu (vgl. 1 250), und das Gesetz gibt nur einer be- 
stimmten Anzahl von Aktionären die Befugnis, die Verfolgung der Ansprüche gegen 
die Vorstandsmitglieder herbeizuführen (5 268). Noch für sich selbst wegen Ent- 
wertung seiner Aktie; denn die Vorstandsmitglieder stehen zu den Einzelaktionären 
in keinem Vertragsverhältnis, und insoweit das ungehörige Verfahren gegen die 
Gesellschaft die Aktionäre mittelbar schädigt, hat die Gesellschaft für sie ein zutreten. 
Nur insoweit Vorstandsmitglieder Rechte von Einzelaktionären anders als durch 
Schädigung der Gesellschaft verletzen, ist den Aktionären ein Ersatzanspruch nach 
  
  
Maßgabe des B. G.B. gegeben (dazu u. a. R. O. H.G XIX S. 178 ff., XXII S. 239 ff.; 
R. G. 3Z. XXVIII S. 72 ff., XXIX S. 5, XXXIX S. 249, LXXVII Nr. 4, LXXIII 
Nr. 8; O.L.G. Rspr. XIV S. 351, O. L. G. Hamburg in Seuffert IXIII 
Nr. 138, R.G. in J.W. 1906, 464 26, in L. Z. 1908, 449; Glünicke a. a. O., 
Behrend S. 852, Renaud in Z. XII S. 5 ff., 12 ff.). Die nämlichen Grundsätze 
gelten auch für die Zeit nach der Gesellschaftsauflösung. Die Ansicht, daß Ansprüche, 
die sich erst nach Beendigung der Liqutidation herausgestellt haben, von den Einzel- 
aktionären verfolgt werden können (R.G.Z. X S. 72, 76, XXIX S. 4 f., anders. 
XXVIII S. 73), ist schon deshalb unzutreffend, weil, so lange solche Ansprüche be- 
stehen, die Liguidation in Wahrheit nicht beendigt ist, wie jetzt § 302 Abs. 4 besonders 
anerkennt. Dritten Personen ist ein Ersatzanspruch gegen Vorstandsmitglieder 
wegen Schädigung der Gesellschaft nur nach Maßgabe des Abs. 4 zugestanden. 
Auch sie können indessen wegen einer Verletzung ihrer Rechte, die anders als durch. 
Schädigung der Gesellschaft erfolgt ist, Vorstandsmitglieder nach B. G. B. belangen 
(biel. weitergeyend R.G.8. XXXVI S. 27f.). Hier ist überall zu beachten, daß nach 
richtiger Auslegung von B.G. B. § 823 Abs. 2 der schuldhafte Verstoß gegen ein 
den Schutz der Allgemeinheit bezweckendes Gesetz eine Schadensersatzpflicht gegenlüber 
jedem Verletzten begründet. Ob solch'’ Gesetz vorliegt, darüber ist die Praxis 
schwankend. Das Reichsgericht (R.G.3. LXIII Nr. 81 bgl. LXXIII Nr. 96) versagt 
Dritten, die durch nachlässige Geschäftöführung vom Vorstand oder Aufsichtsrar 
Nr. 9. 
Nr. 10.
	        
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