8 241 (Mr. 8-10). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 125
B.G. B. 8 393) wirkt gegen alle (B. G. B. 8 429 Abs. 3, 422 Abs. 1, vgl. R. G. Z.
XXXIV S. 64). Ebenso grundsätzlich ein Erlaßvertrag mit einem der Gesellschafts-
gläubiger, wenn die Aufhebung des Schuldverhältnisses beabsichtigt ist (B.G.B.
§ 429 b. 3, 423). Nur insofern ist hier eine Ausnahme gemacht, als der mit der
Gesellschaft vereinbarte Erlaß (dazu H.G.B. § 270) den Gesellschaftsgläubigern nicht
entgegensteht. Dies trifft auch den Vergleich, der einen Erlaß enthält. Die Ver-
einigung von Forderung und Schuld in der Person eines der Gesamtgläubiger
macht ebenfalls Ansprüche der anderen hinfällig (B.G.B. § 429 Abs. 2). Andererseits
wirkt z. B. die Verjährung des Anspruchs eines der Gesamtgläubiger nicht gegen
und ein zwischen einem der Gesamtgläubiger und den Vorstandsmitgliedern ergangenes
rechtskräftiges Urteil weder für noch gegen die übrigen Gesamtgläubiger.
9. Verfolgung bei Konkurs der hesellschaft. Wird über das Gesellschafts-
vermögen Konkurs eröffnet, so dienen die zu dieser Zeit der Gesellschaft zustehenden
Ersatzansprüche als Bestandteile der Konkursmasse mit zur gemeinsamen Befriedigung
der Gläubiger. Damit ist die Geltendmachung der Ersatzansprüche durch einen
einzelnen Gläubiger unvereinbar. Vielmehr steht die Verfolgung für die Gesellschaft
und deren Gläubiger nur dem Konkursverwalter zu (vgl. §5 171 Abs. 2, 217
Abs. 2, R.G.Z. LXXIV Nr. 118, a. A. A. Wieland a. a. O., welcher jedem Gläubiger
den Anspruch auf Leistung an die Gesellschaftsmasse gibt). Der Konkursverwalter ist
auch befugt, erforderlichenfalls unter Zustimmung des Gläubigerausschusses, Vergleiche
über die Ersatzansprüche mit der Wirkung zu schließen, daß durch sie der Anspruch
der Gesellschaftsgläubiger verbraucht wird. (Vgl. R.G.Z. XXXIX S. 64 f., LXIII
209 ff, ferner Bolze VII Nr. 645, O. L.G. Hamburg in Z. XXXVII S. 552; a. M.
Pinner Anm. V 0).
10. Haftung gegenüber den Einzelaktionären oder Dritten nach seuftige
Recht. Während das Recht vor dem G. von 18384 eine Schadenersatzpflicht der
widerrechtlich handelnden Vorstandsmitglieder ohne Bezeichnung der Berechtigten
bestimmte, ist seitdem der Ersatzanspruch nur der Gesellschaft und in gewissen Fällen
den Gesellschaftsgläubigern gegeben. Danach läßt sich aus § 241 ein Anspruch von
Einzelaktionären gegen Vorstandsmitglieder wegen Schädigung der Gesellschaft nicht
begründen. Auch nach sonstigen Rechtsgrundsätzen kann der Einzelaktionär solchen
Anspruch nicht erheben: weder für die Gesellschaft; denn die Wahrung ihrer Rechte
steht den Gesellschaftsorganen zu (vgl. 1 250), und das Gesetz gibt nur einer be-
stimmten Anzahl von Aktionären die Befugnis, die Verfolgung der Ansprüche gegen
die Vorstandsmitglieder herbeizuführen (5 268). Noch für sich selbst wegen Ent-
wertung seiner Aktie; denn die Vorstandsmitglieder stehen zu den Einzelaktionären
in keinem Vertragsverhältnis, und insoweit das ungehörige Verfahren gegen die
Gesellschaft die Aktionäre mittelbar schädigt, hat die Gesellschaft für sie ein zutreten.
Nur insoweit Vorstandsmitglieder Rechte von Einzelaktionären anders als durch
Schädigung der Gesellschaft verletzen, ist den Aktionären ein Ersatzanspruch nach
Maßgabe des B. G.B. gegeben (dazu u. a. R. O. H.G XIX S. 178 ff., XXII S. 239 ff.;
R. G. 3Z. XXVIII S. 72 ff., XXIX S. 5, XXXIX S. 249, LXXVII Nr. 4, LXXIII
Nr. 8; O.L.G. Rspr. XIV S. 351, O. L. G. Hamburg in Seuffert IXIII
Nr. 138, R.G. in J.W. 1906, 464 26, in L. Z. 1908, 449; Glünicke a. a. O.,
Behrend S. 852, Renaud in Z. XII S. 5 ff., 12 ff.). Die nämlichen Grundsätze
gelten auch für die Zeit nach der Gesellschaftsauflösung. Die Ansicht, daß Ansprüche,
die sich erst nach Beendigung der Liqutidation herausgestellt haben, von den Einzel-
aktionären verfolgt werden können (R.G.Z. X S. 72, 76, XXIX S. 4 f., anders.
XXVIII S. 73), ist schon deshalb unzutreffend, weil, so lange solche Ansprüche be-
stehen, die Liguidation in Wahrheit nicht beendigt ist, wie jetzt § 302 Abs. 4 besonders
anerkennt. Dritten Personen ist ein Ersatzanspruch gegen Vorstandsmitglieder
wegen Schädigung der Gesellschaft nur nach Maßgabe des Abs. 4 zugestanden.
Auch sie können indessen wegen einer Verletzung ihrer Rechte, die anders als durch.
Schädigung der Gesellschaft erfolgt ist, Vorstandsmitglieder nach B. G. B. belangen
(biel. weitergeyend R.G.8. XXXVI S. 27f.). Hier ist überall zu beachten, daß nach
richtiger Auslegung von B.G. B. § 823 Abs. 2 der schuldhafte Verstoß gegen ein
den Schutz der Allgemeinheit bezweckendes Gesetz eine Schadensersatzpflicht gegenlüber
jedem Verletzten begründet. Ob solch'’ Gesetz vorliegt, darüber ist die Praxis
schwankend. Das Reichsgericht (R.G.3. LXIII Nr. 81 bgl. LXXIII Nr. 96) versagt
Dritten, die durch nachlässige Geschäftöführung vom Vorstand oder Aufsichtsrar
Nr. 9.
Nr. 10.