Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 11. 
Nr. 12. 
126 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 241 (Nr. 10—12),5 242, 8 243. 
Schaden erlitten, weil sie im Vertrauen auf eine gute Geschäftslage Aktien erwarben 
Klage gegen Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder §§ 241 Abs. 1 und 249 Abs. 1 
seien keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 B.G. B. Dagegen gewährt 
R.G. in L.Z. 1908 S. 694 dem Erwerber einer Aktie, der durch eine falsche Bilanz 
zum Ankauf veranlaßt wurde, einen Schadensersatzanspruch. Vgl. ferner R. G. in L. 3. 
1909 S. 66, wonach § 314 Nr. 1 H.G.B. ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 
B. G. B ist. Einen Fall der Anwendung von §# 826 B.G.B. enthält R.G. bei Kauf- 
mann XII S. 94 (der Vorstand hatte von Dritten Geld für die Gesellschaftskasse 
entgegengenommen, obwohl er im Zweifel über den Rechtsgrund war und wußte, 
daß die Gesellschaft nicht in der Lage sei, das Geld wurüchs#tzahlen) · 
DieAbgrenzungderHaftungnachB.G.B.undH..B.’stdemgemägdarin 
zu finden, daß, insoweit die Vornahme die Gesellschaft schädigt, nur Verantwortung 
nach H.G.B. besteht, die Verantwortung nach B. G. B. also lediglich eintritt, wenn 
ein Aktionär oder Dritter ohne gleichzeitige Schädigung der Gesellschaft geschädigt 
ist. In Betracht kommen in letzter Hinsicht beispielsweise falsche Mitteilungen über 
die Gesellschaftslage, die zum Erwerb von Aktien bestimmt haben. (Im Ergebnis 
ähnlich Staub-Pinner Anm. 20 gh- # 
11. Die Verjährung der Ansprüche aus § 241 tritt, wie dies zuerst in dem 
Gesetz von 1884 bestimmt wurde, in fünf Jahren ein. Für Beginn, Hemmung, 
Unterbrechung der Verjährung entscheidet das B.G.B. aber nicht dessen § 852, 
da es sich um Ansprüche der Gesellschaft aus dem Vertragsverhältnis handelt. 
Danach ist für den Beginn der Verjährung die Entstehung des Anspruchs, nicht 
die Kenntnis der Gesellschaft von dem Schaden und den Ersatzpflichten maßgebend 
#l- dazu R.G.. XXIX S. 28, XXXIX S. 48 f., J. W. Schr. 1892 S. 239 f.). 
Dies gilt auch für die hier geregelten Gläubigeransprüche, da sie nur nach Maß- 
gobe der Gesellschaftsansprüche bestehen (R.G.Z. XXXIX S. 52, Staub--Pinner 
nm. 18, Lagen in Gruchot XILII S. 360). 4 * 
12. Das ältere Recht des G. von 1884 stimmte im wesentlichen überein. 
Gestrichen ist die frlüher hervorgehobene Haftung wegen Ausgabe von Aktienurkunden 
bei erfolgter Erhöhung des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handels- 
register — und mit Recht, da nicht erfindlich ist, wie hierdurch die Gesellschaft ge- 
schädigt sein kann. Beseitigt ist ferner an dieser Stelle die bisher hervorgehobene 
Haftung wegen gesetzwidriger Vereinigung von Vermögen zweier Gesellschaften im 
Falle der Fusion (sjetzt § 306 Abs. 6). Die vor dem 1. Januar 1900 entstandenen 
Ansprliche werden von dem älteren Rechte beherrscht (E. B. G. B. Art. 170). Wegen 
der Verjährung kommt E. B. G. B. Art. 169 in Betracht. 
+ #242. 
Die für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden 
auch auf die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung. 
Entw. 1 5 222, II § 237; A. D. H.G. B. Art. 232 a. 4 
Auf stellvertretende Vorstandsmitglieder, die zufolge § 248 Abs. 2 oder sonst 
(vgl. K. G. in O. L.G. Rspr. VI S. 467) ernannt sind, finden alle Vorschriften über 
die Vorstandsmitglieder Anwendung. Im Verhältnis nach innen sind die Stell- 
vertreter schuldig, nur dann zu handeln, wenn der Vertretungsfall gegeben ist. Im Ver- 
hältnis nach außen sind sie wirkliche Vorstandsmitglieder. (K.G. bei Holdheim 
1902 S. 249, vgl. K.G. in O. L.G. Rspr. XXII, 34). Die Bestimmung, daß sie nur bei 
Verhinderung von Vorstandsmitgliedern handeln dürfen, ist nach Maßgabe des § 235 
Abs. 2 unwirksam; es gibt für Dritte nur einen Vorstand, der aus gleichberechtigten, 
ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern besteht, nicht einen prinzipalen und 
einen eventuellen Vorstand (R.G. S. XXIV S. 83 f.; anders mit überscharfer Unter- 
scheidung Makower Anm. II). 
8 243. 
Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine 
höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden 
Mitgliedern.
	        
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