Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 243 (Nr. 1—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Teil. 127 
Die Wahl des ersten Aufsichtsrats gilt für die Zeit bis zur Been- 
digung der ersten Generalversammlung, welche nach dem Ablauf eines Jahres 
seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zur Beschluß- 
fassung über die Jahresbilanz abgehalten wird. Z 
Später kann der Aufsichtsrat nicht für eine längere Zeit als bis 
zur Beendigung derjenigen Generalversammlung gewählt werden, welche 
über die Bilanz für das vierte Geschäftsjahr nach der Ernennung beschließt; 
das Geschäftsjahr, in welchem die Ernennung erfolgt, wird hierbei nicht 
mitgerechnet. « 
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann auch vor dem 
Ablaufe des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die 
Generalversammlung widerrufen werden. Sofern nicht der Gesellschafts- 
vertrag ein anderes bestimmt, bedarf der Beschluß einer Mehrheit, die 
mindestens drei Vierteile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund- 
kapitals umfaßt. 
Entw. 1 5 223, II § 238; Denkschr. I S. 141, II S. 3208 f.; Komm. Ber. 
S. 3905 f; Sten. Ber. S. 5551 ff.; A. D. H.G. B. Art. 224 (191), vgl. 209f. 
Literatur bei Lehmann, A. G. II § 79, dazu Cahn, Der Aufsichtsrat der 
A.G. 1907. 
1. Der Aufsichtsrat ist das ordentliche ständige Kontrollorgan der Aktien- 
geselllchaft. Seine wesentliche Aufgabe ist die Erlangung und Verbreitung der 
enntnis von inneren Vorgängen des Gemeinlebens, die Herstellung eines Wissens- 
ustands der Gemeinschaft (Gierke G. Th. 699). Er stellt wie jedes Organ inner. 
balb seiner Zuständigkeit die Gesellschaft unmittelbar dar. 
2. Die Fähigkeit zur Stellung als Aufsichtsratsmitglied ist vom H.G. B. nur 
dahin geregelt, daß ausscheidende Vorstandsmitglieder nicht vor der Entlastung in 
den Aufsichtsrat gewählt werden können (Nr. 5 zu § 248). Im übrigen ergeben 
namentlich die Strafbestimmungen, daß nur physische Personen fähig sind, (a. A. 
Simon, der auch jurtstische Personen zulassen will L. Z. II Nr. 1, ebenso Willecke, 
Eine A.G. als Mitglied des Aufsichtsrates einer anderen A.G. Diss. 1908; dagegen 
K. Dietrich, juristische Personen, insbes. Aktiengesellschaften als Mitglieder des 
Aufsichtsrats einer A.G. Diss. 1911, ogl. auch Düringer in L.Z. II 367 und 
Fürst ebenda 365). Allgemeinen Grundsätzen zufolge können geschäftsunfähige 
Personen nicht Aufsichtsratsmitglieder sein. Sicherlich sollen, wie bei dem Vorstand, 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen im allgemeinen nicht gewählt werden 
und kann der Gesellschaftsvertrag beliebige Beschränkungen einführen. Bei Verstoß 
hlergegen gelten die für den Vorstand entwickelten Grundsätze entsprechend (Nr. 3 
zu §5 231). Auch hier berührt ein für Beamte bestehendes Verbot des Eintritts 
iun einen Aufsichtsrat die Gesellschaft nicht. 
3. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder muß drei sein. Der Gesellschafts- 
vertrag, der ursprüngliche oder abgeänderte (R.G. Z. XXIV S. 56), kann die Zahl 
beliebig erhöhen, auch so, daß sie nach Destimmung der Generalversammlung zwischen 
der gesetzlichen oder einer anderweit zulässigen Mindest- und einer Höchstgrenze sich 
bewegt (Bayer. O.L.G. u. O. L.G. Dresden in Z. XXXV S. 238f.; a. A. Makower 
IIa, Ritter Nr. 3), oder daß er sich nur auf die Feststellung der Mindestzahl be- 
ränkt (Kammerger. in Entsch. F.G. VIII S. 202 ff. = Johow. Ring XXXIV A 176). 
ird die Zahl durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags erhöht, so darf streng 
Lenommen die Wahl der hinzutretenden Mitglieder, weil sie nur auf dem abgeänderten 
ertrag beruht, nicht vor Eintragung der Abänderung in das Handelsregister statt- 
finden (5 277 Abs. 3; a. A. Kammerger. in Entsch. F. G. V S. 67ff. = Johow. 
Ring XXVIII A 216). Keinesfalls darf das dennoch vorher gewählte Mitglied 
vor Eintragung der Abänderung als solches tätig sein (vgl. R.G.Z. XXIV S. 58f.). 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.