Nr. 11.
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130 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. J 243 (Nr. 10—11), 8 244 (Nr. 1—2).
der Gesellschaft genügende Zeit für die Beschaffung von Ersatz gelassen werden.
Aus wicht #### Gründen ist sofortiges Ausscheiden selbst trotz des #g Kachen Verzichts
zulässig. (B.G.B § 671).
Bei Entgeltlichkeit ist grundsätzlich die Wahlperiode einzuhalten. Bei
festen Bezügen, die auch vorliegen, wenn das Aufsichtsratsmitglied feste Vergütun
neben Tantieme oder einen festen Mindestbetrag bei Tantieme erhält, ist vorzeiti
Ausscheiden nur aus wichtigen Gründen unter Belassung von Zeit für die Be-
schaffung von Ersatz zulässig; doch kann auch sofortiges Ausscheiden durch wichtige
Gründe gerechtfertigt sein. Die danach zur Unzeit stattfindende Niederlegung st
unwirksam und kann schadenersatzpflich g machen. (Staub- Pinner Anm. 9,
Makower Nr. VI, Brand Nr. ejz anders erste Auflage). Bei nicht festen Bezügen
(Tantieme) gilt regelmäßig dasselbe. Nur für den Ausnahmefall, in welchem das Auf-
sichtsratsmitglied nicht in einem dauernden Dienstverhältnis steht, also etwa die Wahl.
auf einen ganz kurzen Zeitraum erfolgt ist, bedarf es bei nicht festen Bezügen zwar für
das sofortige Ausscheiden, nicht aber für das Ausscheiden bei Belassung gehöriger
Zeit für Ersatz, eines wichtigen Grundes. (B.G. B. S#§ 627, 671 Abs. 2, 675). Der
Gesellschaftsvertrag kann hier überall abweichend bestimmen. Wem gegenüber die
Niederlegung zu erklären ist, kann durch den Gesellschaftsvertrag oder sonst wirk-
same Anordnung der Gesellschaft bestimmt werden; ist nichts bestimmt, so erfolgt
ie Niederlegung gegenttber dem Vorstand als ordentlichen Vertreter der Gesellschaft
(K.G. in O.L.G. Rechtspr. XI S. 399). Wer niederlegt, hat im Zweifel Anspruch
auf die Bezüge für die Zeit seiner Tätigkeit (val. Staub-.Pinner 5245 Anm. 16).
10. Alteres Recht. Abs. 1 ist dem früheren Recht entnommen. Die Wahl-
periode (Abs. 2 und 3) war früher dahin geregelt, daß die Wahl des ersten Aufsichts-
rats für die Dauer des ersten Geschäftsjahrs und, wenn dies kürzer als ein Kalender-
jahr seit Eintragung des Gesellschaftsvertrags war, bis zum Ablauf des am Ende
dieses Jahres laufenden Geschäftsjahrs galt, während später der Aufsichtsrat nicht
auf länger als fünf Geschäftsjahre gewählt werden konnte (dazu Ring A.G. S. 496f.).
Bei der am 1. Januar 1900 laufenden Wahlperiode muß es verbleiben, insoweit sie
dem alten Recht entspricht, auch wenn sie mit dem neuen Recht nicht verträglich t
Für Neuwahlen nach dem 1. Januar 1900 gilt, da es sich um eine organisatorische
Bestimmung handelt, neues Recht. Der Widerruf (Abs. 4) bedurfte früher nach
zwingender Vorschrift einer Mehrheit von ¾ des in der Generalversammlung
vertretenen Grundkapitals. Die jetzige Vorschrift, wonach der Gesellschaftsvertrag
die Mehrheit anders bestimmen kann, ergreift bei Entgeltlichkeit der Stellung den
Dienstvertrag, weil derselbe seitens der Gesellschaft für sofort durch Widerruf kündbar
ist, mit dem 1. Januar 1900 (E.B. G.B. Art. 171). Die Gesellschaft ist hier in der
Lage, den Gesellschaftsvertrag so zu ändern, daß eine geringere Mehrheit der General.
versammlung den Widerruf beschließen kann, und daraufhin den Widerruf vorzunehmen.
8 244.
Jede Anderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsrats
ist von dem Vorstand unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu
machen. Der Vorstand hat die Bekanntmachung zum Handelsregister
einzureichen.
Entw. 1 § 224, II 56 239; Denkschr. I S. 141, II S. 3209; A. D. H. G. B. —
1. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats waren schon früher und sind auch
jetzt wenigstens dem Registergericht des Sitzes bekannt und von ihm zu peröffentlichen
(§5 195 Abs. 1, Abs. 2 Z. 4, 199 Abs 1 Z. 4, vgl. 201 Abs. 4). Anderungen
in dem Personenbestand kamen früher nicht zur Veröffentlichung. Auch das Register-
gericht erfuhr sie nur, soweit sie sich aus Generglversammlungsprotokollen ergaben.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, jede Anderung unverzüglich (ohne schuld-
haftes Zögern, B.G.B. § 121) in den Gesellschaftsblättern (§ 182 Abs. 3) bekannt
l machen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. Er genügt
iesen Pflichten in der Besetzung, wie er überhaupt Willenserklärungen abgibt (5 232).
Für die Form der Bekanntmachung entscheidet im übrigen § 182 Abs. 2 Z. 6. Das
Gesetz bestimmt nicht, ob die Bekanntmachung nur zu dem Register des Sitzes oder