Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5245 (Nr. 3—5), 5 246. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 133 
und Sinn öffentliches zwingendes Recht. Die Generalversammlung kann die 
#i leber eit beschließen, doch selbstverständlich nur für die Zukunft. Die 
nderung betrifft danach auch die jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder von dem Zeit- 
punkt der die Wirksamkeit des Beschlusses bedingenden Eintragung der Abänderung 
277 Abs. 3) ab, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt, etwa das Ende des Geschäfts- 
jahrs, in dem Beschluß festgesetzt ist. Nicht gedacht ist des Falles, in dem die Ver- 
ütung für die Aufsichtsratsmitglieder durch Generalversammlungsbeschluß ohne 
Hestfeslung im Gesellschaftsvertrag bestimmt war. Dem Sinne des Gesetzes entspricht 
es, auch insoweit eine Herabsetzung durch die einfache Mehrheit der General- 
wversammlung wenigstens in Form einer Er änfung des Gesellschaftsvertrags zu- 
Wlas en, da die Generalversammlung ja selbst die verstärkte Verbürgung durch den 
esellschaftsvertrag nicht zu achten braucht (vgl. Makower Anm. IIb). Danach 
erscheint die huslegung. daß die Vorschrift auf besondere Abmachungen zwischen 
der Gesellschaft und Aufsichtsratsmitgliedern über die Vergütung nicht zutreffe 
(Staub-Pinner Anm. 4, Brand Nr. 6B), nicht richtig. Eine Vereinbarung 
hierÜber liegt auch vor, wenn der Gesellschaftsvertrag die Vergütung bestimmt und 
wenn unter selbstverständlicher Zugrundelegung dieser Bestimmung die Wahl und 
ihre Annahme Sfolgt. Das Aufsichtsratsmitglied muß, gleichviel ob der Gesell- 
schaftsvertrag oder die Generalversammlung die Vergütung zugesagt hat, bei An- 
nahme der Wahl mit der Möglichkeit der Herabsetzung durch Generalversammlungs- 
Leschluß rechnen. Zweck der Vorschrift sollte nach den eingehenden Verhandlungen 
Herrüber gerade sein, die Gesellschaft nicht an langsichtige Abmachungen über die 
ergütung zu binden (a. A. Hachenburg bei Holdheim 1906 S. 145, welcher 
eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags nur für den auf Grund der Abänderung 
später neu gewählten Aufsichtsrat wirken läßt). 
. Für die betroffenen Aufsichtsratsmitglieder wird die Herabsetzung aber regel. 
mäßig einen Grund für vorzeitigen Austritt abgeben (Nr. 10 zu § 243). A. M. 
Staub-Pinner Anm. 4; eigentümlich Makower Anm. IIe, der die Herabsetzung 
als Widerruf gemäß §5 243 Abs. 4 verbunden mit Neuwahl unter den veränderten 
Bedingungen auffaßt. - 
- Eine Erhöhung der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Bezüge ist nur nach 
den allgemeinen Regeln von der Abänderung des Gesellschaftsvertrags zulässig. 
4. dereutung für den ersten Aufsichtsrat. Der erste Aufsichtsrat hat keinen 
Anspruch auf Vergütung. Nur die in §& 243 Abs. 2 bezeichnete oder eine spätere 
Generalversammlung kann seinen Mitgliedern eine Vergütung bewilligen und zwar 
mangels anderweiter Destimmung des Gesellschaftsvertrags durch einfache Stimmen- 
mehrheit. Das Bewilligen umfaßt Versprechen und Gewährung: gesetzwidrige 
Zusage verpflichtet die Gesellschaft nicht zur Leistung, gesetzwidrige Leistung ver- 
mflichtet den Annehmenden zur Herausgabe (anders Makower Anm. IIIb, der bei 
vorzeitiger Leistung B. G. B. ö§s 812 ff. anwenden will). 
5. Wegen Anwendbarkeit des § 245 auf die vor dem 1. Jan. 1900 be- 
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stellten Aufsichtsratsmitglieder gilt das Nr. 6 zu 5 237 Gesagte entsprechend, 
da auch diesen nach bisherigem und jetzigem Recht die Gesellschaft auf sofort 
kündigen konnte (a. M. Keyßner in 3. XLVIII S. 510 f.). 
6 246. 
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen 
Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich zu dem Zwecke von 
dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann 
jederzeit über diese Angelegenheiten Berichterstattung von dem Vorstande 
verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mit- 
Llieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den 
Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und 
Waren untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und 
Nr. 4. 
Nr. 5.
	        
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