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134 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 246 (Nr. 1-4).
die Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber der General-
versammlung Bericht zu erstatten. · jss
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Inter-
esse der Gesellschaft erforderlich ist.
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsrats werden durch den Gesell-
schaftsvertrag bestimmt. 7*“-
Die Mitglieder des Aussichtsrats können die Ausübung ihrer Ob-
liegenheiten nicht anderen übertragen. **
Entw. 1 § 226, II § 241; A.D. H.G.B. Art. 225.
1. Der Aufsichtsrat ist das notwendige überwachun Ssorgan der Aktien-
gesellschaft. Das Gesetz weist ihm aber außer der eigentlichen o
-
E 246 Abs. 1, vgl. §§ 192 Abs. 1, 196 Abs. 3, 207 Abs. 2, 236 Abs. 3, 260 Abs. 2)
vielfach Regierungs- und Vertretungsakte zu "6r 195 Abs. 1, 222 Abs. 4,
232 Abs. 2, 238, 246 Abs. 2, 247, 248, 266 Abs. 4. 271 Adf. 4, 272 Abs. 1, 274 Abs. 1,
280 Abs. 1, 284 Abs. 1, 295 Abs. 2, 3, 309). Der Gesellschaft steht es frei, die
Verwaltungstätigkeit des Aufsichtsrats beliebig auszudehnen, auch so, daß ein Teil
der Aufsichtsratsmitglieder auf die Kontrolle beschränkt wird, ein anderer Teil dem
Vorstand als Verwaltungsrat zur Seite tritt (ugl. Begründung 1884 S. 143 f.0.
Der Aufsichtsrat stellt innerhalb seines Geschäftsbereiche die Aktiengesellschaft un-
mittelbar dar. In Ausführung seiner Verrichtungen kann er die Aktiengesellschaft
sowohl durch Rechtsgeschäfte verpflichten (la. M. Makower Anm. IV zu § 247,
itter Nr. 6), wie durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung gemäß
B.G. B. §8 31 verantwortlich machen (dazu R.G. in Jerichr 1890 S. 422, O.L.G.
Hamburg in Z. XIL S. 476, O. L.G. Karlsruhe in Holdheim I S. 58, O.L.G.
Köln im Recht 1904 S. 579, andererseits K.G. in L.3. IV S. 90, auch Behrend,
S. 859, Pinner Anm. 115).
2. Der Kern der Tätigkeit ist die überwachung der Geschäftsführung. Jedes
" Mitglied ebat hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden
(& 249 Abs. 1). Danach bestimmt sich namentlich, inwieweit eine Prüfung von
Einzelheiten stattfinden muß (dazu Bericht 1884 S. 21). Insbesondere liegt dem
Aufsichtsrat die Prüfung der Jahresrechnungen, Bilanzen und Vorschläge zur
Gewinnverteilung, sowie die entsprechende Berichterstattung an die General-
versammlung ob (vgl. § 260 Abs. 2). Davon werden auch Zwischenbilanzen (§ 240)
betroffen. Die Kontrolle kann hier überall nur auf Grund der Bücher erfolgen.
Eine erschöpfende Nachprüfung der Inventurbestände ist, weil undurchführbar,
nicht erforderlich (Simon, Bilanzen S. 158). Die Entlastung des Vorstands steht
dem Aufsichtsrat nicht zu (R.G. in Jur. W. 1900 S. 186).
3. Als Mittel zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat der Aufsichtsrat
das Recht, vom Vorstand Berichterstattung zu verlangen, die Bücher und Schriften
einzusehen, die Bestände zu untersuchen und zwar jederzeit, d. h. stets innerhalb der-
üblichen Geschäftsstunden, unter Rücksichtnahme auf die sonstigen Geschäfte der be-
teiligten Gesellschaftsbeamten und nicht in schikanöser Weise. Der Gesellschaftsver-
trag vermag dieses Recht nicht abzuschwächen. Weigert der Vorstand Auskunft
und Einblick, so kann der Aufsichtsrat das Registergericht um ein Einschreiten gegen
die widerspenstigen Vorstandsmitglieder mit Ordnungsstrafen angehen (§ 319 Abf. 1),
gegen dieselben klagen (§F 247 Abs. 2), auch die Generalversammlung einberufen
(5 246 Abf. 2).
4. Weitere Obliegeuheiten können dem Aufsichtsrat durch den Gesellschafts-
vertrag, auch mittelbar in Form der Bezugnahme auf anderweite Bestimmungem
(Johow XV S. 56f.) übertragen werden. (R.G.3. LXXIII S. 358). Von den gesetz-
lichen Obliegenheiten kann der Gesellschaftsvertrag nicht befreien. Ublich und zu-
läfsig sind namentlich Bestimmungen, wonach der Vorstand mit Wirkung nach innen
für gewisse Geschäfte der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf (§ 235 Abs. 2).-
Auch eine Regelung dahin, daß der Aufsichtsrat in bestimmten Angelegenheiten die
Gesellschaft nach außen vertritt, ist nicht gesetzwidrig (loben Nr. 1). Wohl aber eine-