Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
136 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 247 (Nr. 1—4).
Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Auf-
sichtsrats, so kann dieser ohne und selbst gegen den Beschluß der General-
versammlung gegen die Mitglieder des Vorstandes klagen.
Entw. 1 § 227, II § 242:; Denkschr. I S. 141, II S. 3209; Komm. Ber. S.
8907; A.D. H.G. B. Art. 223 Abs. 3 (194).
1. Bertretung der Gesellschaft gegenüber Borstandsmitgliedern. Der Aufsichts-
rat ist kraft Gesetzes Vertretungsorgan der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit
Vorstandsmitgliedern; ferner bei den gegen Vorstandsmitglieder in einer General-
versammlung beschlossenen oder von einer Minderheit nach § 268 Abs. 1 verlangten
Rechtsstreitigkeiten, hier aber nur vorbehaltlich anderweiter Regelung gemäß § 268
Abs. 2. Die Führung der nicht so beschlossenen oder verlangten Streitigkeiten gegen
Vorstandsmitglieder fällt dem Vorstand zu, wenn er nach äusscheidung der zu be-
langenden Mitglieder vertretungsfähig bleibt. Ist dies nicht der Fall, so müssen
die verbleibenden Mitglieder die Generalversammlung mit der Angelegenheit be-
fassen. Ist aber in der Generalversammlung die Streitigkeit beschlossen oder ge-
hörig verlangt, so fällt Recht und Pflicht auch des an sich vertretungsfähigen Vor-
stands zur Führung des Rechtsstreits fort. Mangels anderweiter Regelung (5 268
Abs. 2) hat alsdann ausschließlich der Aufsichtsrat die Gesellschaft zu vertreten.
Entsprechend ist aa Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern nicht der Vorstand,
sondern ausschließlich der Aufsichtsrat zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
Dies ist der Sinn des Gesetzes, wenn es auch nur von einer Befugnis des Auf-
sichtsrats spricht (la. M. Makower Anm. le, Staub-Pinner Anm. 1, Ritter
1, 2, Brand Nr. 1, 2); nach der Denkschrift sollte damit bestimmt werden,
daß dem Aufsichtsrat die Vertretung der Gesellschaft insoweit zukomme. Der Auf-
sichtsrat wird bei den Vornahmen nach Maßgabe der für seine Beschlußfähigkeit
und Beschlußfassung bestehenden Vorschriften vertreten (R.G. bei Holdheim 1904
S. 75, vgl. Nr. 7 zu § 243). Die gesetzliche Vollmacht des Aufsichtsrats ist nach außen
ebenso unbeschränkt und unbeschränkbar, wie diejenige des Vorstands. (a. A. O. L.G.
Oldenburg im Recht 1908 S. 139 Beil. 2).
Wollen Vorstandsmitglieder gegen die Gesellschaft klagen, so wird die Ge-
ellschaft durch den Vorstand vertreten, wenn er nach Ausscheidung der Kläger ver-
etungsfähig bleibt; anderenfalls kann Notbestellung von Vorstandsmitgliedern
oder Prozeßvertretern gemäß B.G.B. § 29 oder 3.P.O. § 57 Abs. 1 erfolgen.
2. Klagen des Aufsichtsrats gegen Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat
kann aus eigenem Recht und deshalb selbst gegen den Willen des obersten Gesell-
schaftsorgans, der Generalversammlung, Vorstandsmitglieder verklagen, wenn es sich
um die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder handelt. Der Aufsichtsrat
tritt insoweit nicht für die Gesellschaft auf, er ist für sich parteifähig. Nach der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift sollte dem Aufsichtsrat mit Rücksicht auf ein
besonderes persönliches Interesse seiner Mitglieder gerade ein selbständiges Klage-
recht zugestanden werden (vgl. Motive zum Preuß. Entw. S. 86f., Prot. S. 1125,
a. M. Staub-Pinner Anm. 7, Brand Nr. 3, Behrend S. 858, Makower
Anm. IIIO, Pinner Anm. I.). Danach kann die Klage aus dem Grunde, daß es
sich nicht um eine Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder handelt, nicht vom
Standpunkt des Mangels der Legitimation des gesetzlichen Vertreters aus (Z.P.O.
5 56) abgewiesen werden und sind bei Klageabweisung die Kosten dem Aufsichtsrat
und nicht der Gesellschaft aufzuerlegen.
3. Bei Rechtsgeschäften mit Aufsichtsratsmitgliedern vertritt der
Vorstand die Gesellschaft; nur die Zubilligung einer Vergütung für die Stelle steht
ihm nicht zu (Nr. 1 zu § 245). Ebenso führt der Vorstand Streitigkeiten gegen
Ausinatömtttglieder vorbehaltlich der anderweiten Bestimmungen gemäß
4. Das ältere Recht enthielt die Bestimmung über die Vertretung der Ge-
sellschaft durch den Aufsichtsrat bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern nicht.
Die Vorschrift findet als die Gesellschaftsorganisation betreffend vom 1. Jan. 1900
ab schlechthin Anwendung. Im übrigen ist das bisherige Recht übernommen.