Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5250 (Nr. 4—5). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 141 
des Grundkapitals oder nach Beendigung der Liquidation; sie wachsen aus der 
Mitgliedschaft zu selbständigen Gläubigerrechten heraus. 
b) Sonderrechte. Literatur: K. Lehmann in Archiv f. B.R. IX S. 297—396; 
Alexander, Die Sonderrechte der Aktionäre 1892; Laband in Hirth's Annalen 
1874 S. 1499ff.; Bachmann, Die Sonderrechte der Aktionäre 1902; Leist, Unter- 
suchungen zum inneren Vereinsrechte 1904: Markowitsch, Das Problem der 
Sonderrechte der Körperschaftsmitglieder 1910. — Das umfassende Recht, das dem 
Aktionär als Einzelnen nach Aktienrecht zusteht, ist das auf die Mitgliedschaft. Es 
ist sein Sonderrecht, das Recht, das grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung durch 
Beschluß der Generalversammlung beeinträchtigt werden kann (B.G.B. §5 35). Wer 
Aktionär geworden ist, hat vor allem ein Recht darauf, Aktionär zu bleiben. Das 
Gesetz läßt eine Einziehung von Aktien ohne Willen des Aktionärs nur auf Grund 
des Gesellschaftsvertrags, wie er vor der Zeichnung der Aktie war, zu (5 227 Abf. 1). 
Im ülbrigen ist eine Ausscheidung des Aktionärs, abgesehen von dem Falle der Auf- 
lösung der Gesellschaft, nr ausnahmsweise wegen Nichterfüllung seiner Verpflich- 
tungen (5 219) und bei der Herabsetzung des Grundkapitals (5 290) gestattet. 
Nach vielfach vertretener Ansicht soll der Sonderkreis des Aktionärs außer 
den Fremdenrechten und dem Recht auf die Mitgliedschaft als solche noch zahlreiche 
einzelne Sonderrechte umfassen. Darüber, was zu diesen Sonderrechten gehört, ist 
Ubereinstimmung nicht erzielt (Beispiele statutarischer Sonderrechte in R. G. bei 
Holdheim 1904 S. 136). Der Formel, daß einem Aktionär ein Satz des Gesellschafts- 
vertrags, der von fundamentaler Wichtigkeit für seinen Beitritt ist, nicht ohne seine 
Zustimmung genommen werden könne steht das Gesetz entgegen, das die bedeutendsten 
Umgestaltungen der ganzen Gesellschaft, die Erhöhung und Verminderung des Grund- 
kapitals, die Fortsetzung der Gesellschaft, ja die Abänderung des Gegenstands des 
Unternehmens, die Fusion und selbst die Verkürzung der einer Aktiengattung zu- 
stehenden Vorrechte durch Mehrheitsbeschluß gestattet. Dem Gesetz läßt sich nur 
entnehmen, daß jeder Aktionär bis zur gesetzmäßigen Beendigung der Mitgliedschaft 
das Sonderrecht hat, Mitglied gleich jedem anderen seiner Gattung mit den Befug- 
nissen zu sein, die dem Aktionär durch zwingende, im öffentlichen Interesse einer 
Beschränkung entzogene Normen gewährleistet sind (wegen der notwendigen Gleich- 
berechtigung R.G.33. XXXVIII S. 16, XLI S. 99, LII Nr. 78, LXII Nr. 16, LXVIII 
S. 213). Daß Rechte, die jedem Aktionär als solchem durch sonstige gesetzliche Vor- 
  
schriften oder durch den Gesellschaftsvertrag zugestanden sind, ihm nicht mit allen 
anderen Aktionären zumal mittels Abänderung des Gesellschaftsvertrags entzogen 
werden können, ist aus dem Gesetz dagegen nicht herzuleiten. Nur scheinbare Aus- 
nahme ist es, daß die Bestimmung des Gesellschaftsvertrags, wonach für gewisse 
Vornahmen Einstimmigkeit aller oder der erschienenen Aktionäre oder eine besondere 
Mehrheit verlangt wird, nicht durch die gesetzliche Mehrheit der Generalversammlung 
abgeändert werden dürfen. Denn nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Samtrechte 
(5 251) können Beschlüsse von der Generalversammlung nur so gefaßt werden, wie 
der Gesellschaftsvertrag dies bei Wahrung des Gesetzes vorschreibt, und es wäre 
eine unzulässige Umgehung dieser dem öffentlichen Recht angehörenden Norm, wenn 
die Generalversammlung zunächst in anderer Weise die auf die Abstimmung bezüg- 
lichen Vorschriften des Gesellschaftsvertrags ändern und nach Maßgabe solcher 
nderungen die Vornahme beschließen würde. 
Die Frage, welche Einzelbefugnisse als Sonderrechte des Aktionärs bezeichnet 
werden können, deckt sich danach mit derjenigen, welche Gesetzesbestimmungen, die 
dem Aktionär als solchem Rechte geben, zwingende, öffentlichrechtliche Natur haben 
(ebenso Leist a. a. O.). Als Beispiele von Sonderrechten in diesem Sinne seien 
genannt: das Recht auf Anfechtung des Gesellschaftsbestands (§ 309), auf eine Aktien- 
urkunde (Nr. 3 zu § 179), nach R.G.Z. LXVIII S. 212 auf Nichtumwandlung der ver- 
äußerlichen Aktie in eine vinkulierte, auf die dem Gesetz und Gesellschaftsvertrag 
entsprechende Berufung, Abhaltung und Beschlußfassung der Generalversammlung, 
einschließlich des Rechtes auf Erscheinen, Erklärung und Stimmen in ihr (5 211) 
auf gewisse Mitteilungen (5§5 256 Abs. 1, 257 Satz 2, 263 Abs. 2), auch, wenn die 
Geselhschofg auf, Gew mnverteilung angelegt ist, das Recht anf Beschluß hierlber 
r. 4 zu § 213). 
u unterscheiden von Generalversammlungsbeschlüssen, die eine Beschränkung 
oder Entziehung der Sonderrechte zum Gegenstand haben, sind diejenigen, welche 
  
Nr. 5.
	        
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