82561 (Nr. 2-6), 5252 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 143
gewissen Teiles oder des ganzen Grundkapitals, Einstimmigkeit für erforderlich
erklären.
3. Erleichterung bei Wahlen. Ausnahmsweise kann der Gesellschaftsvertra
für Wahlen beliebige, also auch erleichternde Bestimmungen treffen, namentli
die relative Stimmenmehrheit für ausreichend erklären oder Proportionalwahlen
einführen oder bei Stimmengleichheit das Los oder die Stimme des Vorsitzenden
entscheiden lassen. Anderenfalls muß die gesetzliche Mehrheit erreicht sein.
.4 Gesetzliche Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit fehlen. Auch ein
Enziger Aktionär kann die Generalversammlung bilden (R.G.Z. XXXIV S. 116
in Entsch. F.G. VII, 40— Johow.Ring XXXI A164). Er legitimiert sich
dann gegenüber dem beurkundenden Richter oder Notar. Für die durch Gesell-
schaftsvertrag vorgeschriebene Beschlußfähigkeit kommen im Zweifel die erschienenen
Aktionäre in Betracht, auch wenn sie sich der Abstimmung enthalten.
5. Die Bestimmung gilt als der Gesellschaftsorgantsation angehörend unbe-
denklich auch für ältere Gesellschaften.
g 262.
Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach
den Aktienbeträgen ausgeübt. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall,
daß ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, die Ausübung des Stimmrechts
durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken.
Werden mehrere Gattungen von Aktien ausgegeben, so kann der Gesell-
schaftsvertrag den Aktien der einen Gattung ein höheres Stimmrecht bei-
legen als den Aktien einer anderen Gattung.
Deas Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend; die
Vollmacht bleibt in der Verwahrung der Gesellschaft.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung
befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch
nicht für Andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Aktionär oder die Einleitung
oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
Im übrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung
des Stimmrechts nach dem Gesellschaftsvertrage.
Entw. 1 5 232, II 5 247; Denkschr. I S. 143, II S. 3210; Komm. Ber. S. 3908:
A.D. H. G. B. Art. 221 Abs. 2 (190 Abs. 1—3, 5).
Literatur: Haselberger, Das Stimmrecht des Aktionärs. München 1906.
Eimon in Festg. für Wilke 1900 S. 255, E. Jacobi im Bankarchiv X Nr. 6.
.1. Stimmrecht. Das alte H.G.B. gab für jede Aktie dem Inhaber eine
Stimme, ließ aber eine abweichende Regelung durch den Gesellschaftsvertrag zu.
Das G. von 1884 griff hier ein. Ihm cchücht sich das neue H. G. B. an. Jede
Aktie gewährt seitdem schlechthin das Stimmrecht. Hieran kann auch der Gesell-
schaftsvertrag nichts ändern. Insoweit besteht ein sog. Sonderrecht des Aktionärs
(Nr. 5 zu § 250). Nicht verordnet ist dagegen, daß jeder Aktie eine Stimme und
nur eine Stimme gebühre. Vielmehr richtet sich die Höhe des Stimmrechts nach
Abs. 1 Satz 2 bis 4. Doch ist durch diese Vorschriften wenigstens jedem Aktionär
eine Stimme gewährleistet. Nur gelten auch hier Mitbercchtigte (5 225) als ein
einziger Aktionär. Die Aktie, die das Stimmrecht gewährt, ist der entsprechende
Anteil am Grundkapital. Ohne Belang ist es, ob etwa keine Aktienurkunde aus-
gegeben (R.G. Z. XXXIV S. 116) oder was auf die Aktie geleistet ist. Nicht zu-
Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 1.