Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
144 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. §5 252 (Nr. 1—4).
gelassen zum Stimmrecht sind Nichtaktionäre. Ein Vertrag, durch den ein
Aktionär sich verpflichtet, lediglich nach dem Willen eines Dritten abzustimmen, ist
contra bonos mores (R.G. Z. LXIX Nr. 30). Pfandgläubiger und Nießbraucher von
Aktien haben kein Stimmrecht (Lehmann, .G. II S, 60 ff., 65 ff., Hachenburg
im Bank. A. II S. 152, O L.G. Colmar in L.Z. 1908 S. 871, a. A. Hacker, Der
Nießbrauch von Prämienpapieren, Aktien usw. 1906 S. 63 ff. für den Nießbraucher),
wohl aber derjenige, dem die Aktien reportiert werden (R.G. im Bank.Arch. VI S. 77)
oder der ein pignus irregulare daran hat (Depotgesetz § 2). Der Eigentümer der
Aktie wird vom Pfandgläubiger und Nießbraucher verlangen können, daß er es
ihm ermögliche, das Stimmrecht auszuüben (vgl. R.G. vom 4. Dez. 1899 §5 10
Abs. 4, Lehmann A. G. II S. 63). Bei Ausübung des Stimmrechts wird an-
dererseits der Eigentümer gehalten sein, die Interessen des anderen Teils zu wahren.
Bei Inhaberaktien legitimiert natürlich auch in diesem Falle der Besitz der Aktie zur
AusÜbung des Stimmrechts. — Hat die Aktiengesellschaft ihre eigenen Aktien
erworben, so wird ihr mit Bezug auf diese das Stimmrecht nicht zustehen (a. A.
Runkel-Langsdorff, Die Folgen des Erwerbs eigener Aktien durch die Aktien-
gesellschaft 1906 §5 4). Sie darf sich auch von ihren Aktionären Aktien nicht zu
dem Behufe übertragen lassen, das Stimmrecht selbst auszuüben (Pfeifer beie
Holdheim 1911, 177).
2. Höhe des Stimmrechts.
A. Regelmäßig wird das Stimmrecht nach den Aktienbeträgen ausgellbt,
nämlich nach dem Nennbetrag des betreffenden Anteils. Sind die Aktien von
ungleichem Nennbetrag, was namentlich bei einer Erhöhung des Grundkapitals
vorkommt, so gibt der höhere Betrag entsprechend mehr Stimme (val. R.G.Z. XIII
S. 42). Die Vorschrift ist zwingenden Rechtes, insoweit nicht das Gesetz eine
Abweichung zuläßt. -
B. Ausnahmsweise kann der Gesellschaftsvertrag den Grundsatz, wonach das
Stimmrecht nach den Aktienbeträgen ausgeübt wird, durchbrechen;
a) Durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen,
wenn ein Aktionär mehrere Aktien besitzt. Gemeint ist die mehrfache Be-
rechtigung als Mitglied. Jedes Mitglied ist hierbei für sich zu betrachten. Eine
Bestimmung, wonach die Beschränkung die Stimmabgabe im eigenen und fremden
Namen treffen soll, ist unzulässig (Makower Anm. IIIb 1). Die Beschränkung
ist auch nur für die Dauer der mehrfachen Berechtigung statthaft. Im übrigen
kann namentlich angeordnet werden, daß ein mit mehreren Aktien beteiligter
Aktionär nicht mehr als eine (hiergegen Staub-Pinner Anm. 12, Goldmann
Anm. 11 u. a.) oder zwei 2c. Stimmen oder daß ein Aktionär für eine Aktie eine,
für zwei bis fünf Aktien zwei 2c. Stimmen hat. Auch Verbindung der Beschrän-
kungen ist gestatiet. (Gegen die Beschränkung mehrerer Aktien auf eine Stimme
Makower.) Nur ist auch hierbei zu beachten, daß bei Verschiedenheit der Höhe
der Aktien der höhere Betrag unabänderlich mehr Stimme gibt, daß also das so
erlangte Stimmquantum stets gewahrt bleiben muß (Makower).
b) Durch Beilegung verschiedenen Stimmrechts an Aktien ver-
schiedener Gattungen. Voraussetzung für das ungleiche Stimmrecht ist hier,
daß schon anderweit mehrere Aktiengattungen geschaffen sind, daß also Aktien sich
ohne Rücksicht auf die Abweichung im Stimmrecht als solche verschiedener Gattungen
darstellen. Danach kann nicht bestimmt werden, daß bei sonst gleichen Rechten die
eine Aktie eine, die andere zwei Stimmen gewährt, Offenbarer Sinn des Gesetzes
ist, zu ermöglichen, daß die geschaffenen Vorzugsaktien anderes Stimmrecht als
die Stammaktien erhalten (Makower Anm. Ib zu § 185, IIIb 2 zu § 252). Nicht
dagegen ist hier Voraussetzung, daß ein Aktionär mehrere Aktien hat. Es ist z. B.
eine Bestimmung zulässig, daß die Stammaktie eine Stimme, die gleich hohe
Vorzugsaktie zwei Stimmen verleiht. Wiederum ist eine Verbindung mit der
u a) besprochenen Beschränkung steitbote . B. so, daß ein Aktionär für eine bis
fürf Stammaktien eine Stimme, für eine Vorzugsaktie zwei Stimmen hat.
Insoweit der Gesellschaftsvertrag das Stimmrecht beschränken kann, ist die
Generalversammlung auch in der Lage, mittels Abänderung des Gesellschafts-
vertrags die Beschränkung einzuführen oder zu vergrößern. Bei Verschiebung zum
Nachteil einer von mehreren Aktiengattungen bedarf es Sonderbeschlusses der
benachteiligten Aktionäre nach § 275 Abs. 3. Im üÜbrigen ist daraus, daß die Be-