146 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 252 (Nr. 7—8).
und dem Inhaberschein ist die Eintragung in das Aktienbuch entsprechender Rechts.
ausweis. Hier kann aber, weil die Gesellschaft den Buchaktionär durch Eintragung
als Berechtigten anerkannt hat, solange die Eintragung nicht beseitigt ist, das
Recht des Eingetragenen nicht in Zweifel gezogen werden (Nr. 6 zu § 223). Mangels
Ausgabe einer Aktienurkunde kann das Aktienrecht mit Wirkung für die Gesellschaft
nicht übergegangen sein. Das Stimmrecht steht hier dem ersten Aktionär zu (a. M.
Ks “r*m S. 116, R.G. Strafs. XXXI S. 403; Nr. 3 zu § 179, Nr. 5
zu § 223).
6. Ausschluß. Vom Stimmrecht für sich und andere kraft zwingenden
Rechtes ausgeschlossen sind nicht ohne weiteres Aktionäre, die an dem Beschluß
irgendwie interessiert sind — vgl. R G. bei Holdheim 1904 S. 296, R. G.Z.
LX S. 172, LXVIII S. 241 — sondern nur die in näher bezeichneter Art an dem
Beschluß persönlich beteiligten Aktionäre. Wenn Gesellschaften bei dem Beschluß
in dieser Art interessiert sind, so wird für das Stimmrecht die persönliche Haftung
für die Gesellschaftsschulden den Ausschlag geben. Ausgeschlossen sind danach die
Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter
und Kommanditisten der Kommanditgesellschaft, die persönlich haftenden Gesell-
schafter der Kommanditaktiengesellschaft, nicht dagegen die Aktionäre (Kommandit-
aktionäre), die Teilhaber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mitglieder
eines rechtsfähigen Vereins (Staub-Pinner Anm. 27). Im einzelnen gilt:
a) Entlastung. Ist ein Aktionär Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrats, so
ist er von der Abstimmung über den Entlastungsbeschluß, soweit er das Organ,
dem er angehört, im Ganzen betrifft, ausgeschlossen (R.G.Z. LV. Nr. 19), aber
auch, soweit er ein anderes Mitglied betrifft, es sei denn, daß er an den geschäft-
lichen Handlungen des anderen Mitgliedes überhaupt nicht beteiligt war. Ent-
sprechendes wird man für Entlassungsbeschlüsse anzunehmen haben (ogl. hierzu
die im einzelnen divergierenden Entscheidungen: R.G. in J.W. 1911, 40828; O.
Hamburg in H.G.3. 1910 Hptbl. 217; K.G. im Recht 1910 Nr. 2297; O.L.G.
Frankfurt im Recht 1909 Nr. 1059, 1060; O. L.G. Köln in L.3. 1909, 409; O.L.G.
Dresden in L.Z.#1908, 633). Ist eine offene Handelsgesellschaft Aktionär, so
kann sie an der Abstimmung über die Entlastung eines Gesellschafters, der Vor-
stands- oder Aufsichtsratsmitglied ist, durch einen anderen vertretenden Gesell-
chafter teilnehmen, denn es handelt sich hier um Verbindlichkeiten, die nicht Gesell-
chaftsschulden sind (R.G.Z. LXIV Nr. 4). Ist eine Aktiengesellschaft Aktionär,
o kann sie an der Abstimmung über die Entlastung eines Vorstandsmitgliedes,
das zugleich Vorstands= oder Aufsichtsratsmitglied der betr. Aktiengesellschaft ist,
teilnehmen (R.G. in JW. 1907, 26833). — b) Rechtsstreit. Neu eingeführt ist
übereinstimmend mit B.’G.B. 5 34 die Beschränkung bei Abstimmungen über einen
Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft und den Aktionären. c) Rechtsgeschäfte.
Was die Rechtsgeschäfte betrifft, so fallen unter die Vorschrift nur solche, bei
denen der Aktionär als Einzelner der Gesellschaft gegenübersteht. Nicht deshalb
z. B. die Errichtung der Gesellschaft, mag auch hierin die Vereinbarung liegen,
daß Aktionäre der Gesellschaft Sachen einbringen oder überlassen und Sonder-
vorteile oder Gründungsbelohnungen erhalten. Denn hierbei handelt es sich nur
um den einheitlichen Abschluß des Gesellschaftsvertrags (sozialrechtlicher Akt) unter
allen Aktionären, nicht um ein Sondergeschäft zwischen der Gesellschaft und dem ein-
zelnen Aktionär (Nr. 6 zu § 196). Wird durch den Beschluß der Vorstand nur ermäch-
tigt, nicht verpflichtet, das Rechtsgeschäft mit dem Aktionär einzugehen, so ist
nach dem R.G. § 252 Abs. 3 dann nicht anzuwenden, wenn dem Vorstand die volle
Freiheit der Entschließung noch verbleibt, anders, wenn es sich um eine Genehmi-
gung des vom Vorstand abgeschlossenen Vertrages handelt (R.G. bei Holdheim
1906 S. 246: Hibernia-Fall und dazu Bondi in D.J.Z. 1908 S. 1007 ff.). Wohl
aber entbehrt nach der unzweideutigen Norm der Aktionär des Stimmrechts, wenn
ihm ein Auftrag erteilt wird. d) Wahlen. Handelt es sich um Wahl einer.
Aktionärs als Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied, so wird ihm nach beständiges
Praxis das Stimmrecht gewährt (R.G.3. LX Nr. 39 und die dort Zitierten,
ferner R.G. im Recht 1911 Nr. 223; O.L. G. Colmar im Recht 1911 Nr. 2991;
R.G.Z. LXXIV 276; bei Holdheim Xl, 120), weil es sich um einen sozial-
rechtlichen Akt handle.