Nr. 3.
Nr. 4.
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Nr. 7.
150 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 254 (Nr. 2—7).
für Inhaber- und Namensaktien geltenden Regeln darzutun (Nr. 1, 6 zu § 223);
ind Aktien nicht ausgegeben, in anderer Weise (Kammerg. in Entsch. F.G. IX 45.
Vgl. O.L.G. Kiel in Schl.-Holst. Anm. 07, 270). Daß der Aktionär seine Aktie ver-
pfändet hat, steht nicht im Wege (O. L. G. Colmar in L.3. 1908, 871). Das Erfordernis
einer Hinterlegung der Aktien bei der Gesellschaft ist eine unzulässige Erschwerung
(Staub-Pinner Anm. 8).
b) Schriftlich (B.G.B.5 126) unter Angabe von Zweck und Gründen.
c) An den Vorstand und Aufsichtsrat (Abs. 3) gleichzeitig oder nach-
einander, nicht auch an die sonst Berufungsberechtigten, selbstverständlich unbeschadet
der Befugnis, diese zur Berufung und Ankündigung anzuregen. Das Verlangen
an die Gesellschaft zu Händen des Vorstands genügt nicht (a. M. Staub.- Pinner
Anm. 11 gegen die Denkschrift). Vorstand und Aufsichtsrat müssen pflichtmäßig
prüfen, ob die Berufung und Ankündigung an sich, insbesondere im Interesse der
Gesellschaft nötig ist; bei Verneinung der Frage haben sie abzulehnen (Makower
Anm. lIc). Eine angemessene Frist zur Uberlegung und zur Vorbereitung einer
verlangten Generalversammlung ist zu gewähren. Ungehörige Herausschiebung der
Entschließung, der Berufung und Ankündigung oder des Tages der Generalver-
sammlung steht der Ablehnung gleich. Die Gewährung einer bestimmten Frist durch
den Gesellschaftsvertrag ist unwirksam.
d) Bei Ablehnung durch Vorstand und Aufsichtsrat an das Amtsgericht,
das zur Führung des Handelsregisters für den Gesellschaftssitz berufen ist (D.F. G.G.
* 145 Abs. 1, 2). Das Verfahren wird durch das D.F.G.G. geordnet. Hervorzuheben
ist: Vorstand und Aufsichtsrat sind, da der Konflikt mit ihnen als den ordentlichen
Organen der Gesamtheit besteht, wenn tunlich zu hören (D.F.G.G. 146 Abf. 1).
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Ermittelungen zu veranstalten, die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen
(ebd. § 12) und sodann nach freiem sachgemäßen Ermessen, aber nicht nach Willkür
zu entscheiden (Kammerger. in Entsch. F. G. V S. 63ff. = Johow-Ring XXVIII
A 216; eine Zurückweisung des Antrages z. B. aus rein wirtschaftlichen Gründen
wäre ungerechtfertigt, ebenso aus dem Grunde, weil wenig Aussicht besteht, daß
die Antragsteller wirklich ihre Zwecke erreichen werden (Johow-Ring XXXII,
A 140); wohl aber für die Regel, weil der Gegenstand ebenso gut in eine spätere
ordentliche G. V. gebracht werden kann oder weil die Form der Ankündigung ver-
letzend ist. Gegen die abweisende Entscheidung steht den Antragstellern, gegen die
stattgebende dem Vorstand als Vertretungsorgan der verletzten Gesamtheit die so-
fortige Beschwerde oder weitere sofortige Beschwerde zu (D.F.G.G. 88 20, 146
Abs. 2, 27, 29 Abs. 2; zum bisherigen Recht Johow XI S. 3ff.).
Die Ermächtigung zur Berufung der Generalversammlung begreift von selbst
die Ermächtigung zur Ankündigung von Beschlußgegenständen. Das Amtsgericht
kann bei der einen und der anderen Ermächtigung selbst ohne besonderen Antrag
über den Vorsitz in der Generalversammlung bestimmen (vgl. B.G. B. 5 37 Abf. 2).
Lehnt es die Ermächtigung ab, so kann es auf Antrag der Gesellschaft die Antrag-
steller in die Kosten des Verfahrens verurteilen (Johow. Ring XXXI, A 171).
3. Bei Ermächtigung findet Berufung und Ankündigung durch die Ermächtigten
nach den Regeln statt, die hierfür nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag gelten, aber
nur unter Bezugnahme auf die Ermächtigung. Wird diese Bezugnahme unterlassen,
so unterliegen die gefaßten Beschlüsse als ungültig der Anfechtung gemäß § 271.
Die Generalversammlung steht auch sonst jeder anderen gleich; nur ist für den Vor-
sitz die etwaige gerichtliche Entscheidung maßgebend. Für das Lokal und die Ur-
kundspersonen werden die Ermächtigten regelmäßig sorgen mühssen.
4. Die Kosten der Berufung der Generalversammlung wären an sich, unbe-
schadet der Haftung der Antragsteller gegenüber dem Staate, den von ihnen beauf-
tragten Notaren 2c., von der Gesellschaft zu tragen, da die Generalversammlung
immer für sie stattfindet. Nach ausdrücklicher neu hinzugefügter Vorschrift hat aber
die Generalversammlung selbst zu beschließen, ob die Gesellschaft oder, wie zu ergänzen
ist (vgl. Komm, Ber. S. 3909) ob die Antragsteller die Kosten tragen sollen. Demnach
hat der Registerrichter bei Erteilung der Ermächtigung mit der Kostenfrage si
nicht zu befassen. Diese Vorschrift trifft auch dann zu, wenn Vorstand und
Aufsichtsrat auf Verlangen der Minderheit die Generalversammlung berufen
haben (a. A. K.G. in Holdheim 1903, S. 52; Recht 1911 Nr. 230; Goldmann