Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5254 (Nr. 7—8), §255 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 151 
Nr. 15). Sie bezieht sich auch auf die Kosten der gerichtlichen Ermächtigung. Be- 
schliegzt die Generalversammlung, daß die Gesellschaft die Kosten trägt, so können 
ie Antragsteller dieselben daraufhin einklagen. Esett der Beschluß, daß die 
Kosten den Antragstellern zur Last fallen, so findet Anfechtung aus dem Grunde 
sachlich unrichtiger Entscheidung nicht statt. Auf solchen Beschluß wird auch eine 
Klage auf Erstattung der etwa der Gesellschaft estandenen éUuslagen (Saalmiete, 
Notargebühren rc.) zu gründen sein. Ein Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft nach 
allgemeinen Grundsätzen ist nach Lage des Gesetzes nicht zu rechtfertigen (R.G. im 
Recht 1904, 83, a. M. Makower Anm. v, Ritter Nr. 4). 
5. Das ältere Recht des G. von 1884 stimmte im wesentlichen überein 
(Nr. 1). Die Vorschriften gelten als der Gesellschaftsorganisation angehörig vom 
1. Jan. 1900 ab auch für alle früher entstandenen Gesellschaften. 
8 255. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesell- 
schaftsvertrag bestimmten Weise mindestens zwei Wochen vor dem Tage 
der Versammlung zu erfolgen. Der Tag der Berufung und der Tag der 
Generalversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. 
Ist im Gesellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts davon 
abhängig gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor 
der Generalversammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu be- 
messen, daß für die Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben. 
In diesem Falle genügt auch die Hinterlegung bei einem Notar. 
Ist im Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung der im Abs. 2 bezeichneten 
Art nicht getroffen, so müssen die Anmeldungen zur Teilnahme an der 
Generalversammlung zugelassen werden, wenn sie nicht später als am 
dritten Tage vor der Versammlung erfolgen. 
Entw. I1 5 235 Abs. 1, II § 250 Abs. 1; Denkschr. I S. 143, II S. 3210; 
Komm. Ber. S. 3909 f.; A. D. H.G. B. Art. 238 Abs. 1. 
1. Der Gesellschaftsvertrag muß die Form, in der die Berufung der General- 
versammlung geschieht, bestimmen (5 182 Abs. 2 Z. 5). Fehlt solche Bestimmung, 
so ist die Gesellschaft nichtig (§ 309) und kann nur eine einzige Generalversammlung, 
nämlich diejenige zur Heilung des Mangels durch Einrückung in die für die Bekannt- 
machung der Eintragungen in das Handelsregister des Gesellschaftssitzes vestimmten 
Blätter wirksam berufen werden (5 310). 
Eine gehörige Berufung hat die Gesellschaftsbezeichnung, Ort, Zeit, Zweck 
der Generalversammlung und die Unterschrift des Berufenden zu enthalten. Geringe 
Unrichtigkeiten bei der Berufung, insbesondere in der Firmenbezeichnung, werden 
dann nicht von Belang sein, wenn die Beteiligten über das Gemeinte nicht im 
Unklaren sein konnten (R.G.3. XXXIV S. 113). Eine Wiederholung der Be- 
stimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Ausübung des Stimmrechts ist 
nicht nötig. Enthält aber die Berufung diese Bestimmungen unrichtig in einer 
die Aktionäre verkürzenden Weise, so muß regelmäßig die Generalversammlung als 
nicht gehörig berufen gelten (R.G. in Seuffert XIII S. 442). 
2. Ort. Das Gesetz bezeichnet im allgemeinen den Ort der Generalversamm- 
lung nicht. Es fordert auch nicht seine Bestimmung durch den Gesellschaftsvertrag. 
Der Gesellschaftsvertrag kann einen beliebigen inländischen Ort festsetzen, einen 
ausländischen wohl nicht, da § 259 offenbar die alsdann nicht tunliche Beurkundung 
der Beschlüsse durch einen deutschen Richter oder deutschen Notar verordnet. Der 
Gesellschaftsvertrag kann die Festsetzung des Ortes auch einem Gesellschaftsorgan 
(Vorstand, Aufsichtsrat) überlassen. Ist nichts bestimmt, so entscheidet naturgemäß 
der Sitz der Gesellschaft, wie auch § 196 Abs. 1 ergibt (R.G.3. XILIV S. 9 
Nr. 8. 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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