Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5255 (Nr. 6—7), 5 256 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 153 
sammlung oder zur Auslbung des Stimmrechts verlangt, solche Anmeldung bis 
am dritten Tage vor der Versamulung genügt. Nicht aber, daß mangels Bestimmung 
des Gesellschaftsvertrags eine Anmeldung bis spätestens am dritten Tage vor der 
Versammlung gefordert werden darf oder gar muß. Vielmehr ist, wenn der Gesell- 
schaftsvertrag keine Anmeldung fordert, jeder Aktionär ohne Anmeldung nach all- 
gemeinen Grundsätzen zur Generalversammlung und zur Stimmabgabe zugelassen 
(ogl. Makower Anm. IV, Goldmann Nr. 7; a. #. Slser Anm. 1, Pinner 
Anm. II 3, Staub-Pinner Anm. 2, welche die Zurückweisung von Aktionären, 
die sich nicht bis zum dritten Tage vor der Generalversammlung angemeldet haben, 
stets für gesetzmäßig halten). 
7. Das ältere Recht ist verschiedentlich ergänzt (vgl. Nr. 5, 6). Die neuen 
Vorschriften gelten als die Gesellschaftsorganisation betreffend vom 1. Jan. 1900 
ab auch für alle früher entstandenen Gesellschaften. 
g 266. 
Der Zweck der Generalversammlung soll bei der Berufung bekannt 
gemacht werden. Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der 
Anträge zu erteilen. 
Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig mindestens 
eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, 
können Beschlüsse nicht gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung nach 
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des Gesellschaftsvertrags die ein- 
fache Stimmenmehrheit nicht ausreichend, so muß die Ankündigung mindestens 
zwei Wochen vor dem Tage der Generalversammlung erfolgen. An die 
Stelle des Tages der Generalversammlung tritt, falls die Ausübung des 
Stimmrechts von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis 
zu dessen Ablaufe die Hinterlegung zu geschehen hat. 
Zur Beschlußfassung über den in der Generalversammlung gestellten 
Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung sowie 
zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung 
bedarf es der Ankündigung nicht. 
Entw. 1 § 235 Abs. 2 u. 3, I1 3 250 Abs. 2—4: Denkschr. I S. 143, II S. 3210; 
Komm.--Ber. S. 3910; A.D. H.G.B. Art. 238 Abs. 2, 3. 
Literatur: K. Lehmann im Bank-Arch. IV, 137. 
1. Ankündigung der Tagesordnung. Der Zweck der Generalversammlung (der 
Gegenstand der Verhandlung) ist vorher bekannt zu machen. Die Form der Be- 
kanntmachung bestimmt sich bei dem engen Zusammenhang der Derufung und der 
Tagesordnung nach den Regeln für die Berufung (5 182 Abs. 2 Z. 5, anders Ma- 
kower Anm. IIb). 
2. Zeit der Ankündigung. a) Die Ankündigung soll bei der Berufung erfolgen. 
Unterlassung kann die Berufenden verantwortlich machen (55 241 Abs. 2, 249 Abf. 2). 
Die Gültigkeit der Beschlüsse wird durch den Verstoß hiergegen aber nicht in Frage 
gestent. b) Die Ankündigung muß gemeinhin mindestens eine Woche vor dem Tage 
er Generalversammlung, bei Beschlüssen, die eine größere als die einfache Stimmen- 
mehrheit erfordern, nach neuer Vorschrift mindestens zwei Wochen vorher stattfinden. 
Bei Anordnung der Aktienhinterlegung entscheidet nach gleichfalls neuer Bestimmung 
statt des Tages der Generalversammlung der letzte Hinterlegungstag. Uber nicht 
dergestalt angerndigte Gegenstände kann nicht beschlossen werden. Die Gewährung 
der nachträglichen Ankündigungsfrist ist namentlich erfolgt, um das Recht eines 
Aktionärbruchteils auf Ankündigung zu wahren (§5 254 Abs. 2). Ubersehen ist bei 
der Umgestaltung des Gesetzes, daß § 255 für die Berufung üÜberhaupt nur eine 
Nr. 7. 
Nr. 1.
	        
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