Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 267 (Nr. 1—6), 5258 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 155 
. Die Bestimmung ist neu eingefügt, namentlich mit Rücksicht deraf daß die 
—–s]e oft nur in dem vom Publikum wenig gelesenen Reichsanzeiger 
olgen. 
1. Das Recht auf Mitteilung steht nur einem Aktionär und ihm nur im 
Falle der Hinterlegung einer Aktie bei der Gesellschaft zu. Hinterlegung bei einer 
anderen Stelle genügt nicht. So lange noch keine Aktienurkunden ausgegeben sind, 
besteht die Hinterlegungspflicht nicht. Das Recht kann auch durch den Gesellschafts- 
vertrag nicht verschränkt werden. Dagegen kann der Gesellschaftsvertrag es erweitern, 
also z. B. von der Hinterlegungspflicht entbinden. 
2. Die Pflicht zur Mitteilung liegt dem Vorstand als Vertreter der Gesell- 
schaft ob. An ihn ist das Verlangen zu richten. Die Pflicht erstreckt sich auf die 
Berufung der Generalversammlung und die Tagesordnung in den Fällen öffentlicher 
Bekanntmachung, sowie auf die Generalversammlungsbeschlüsse, auf letztere auch, 
wenn der Aktionär in der Generalversammlung 1 ienen war. Die Mitteilung 
ist unverzüglich zu machen. Bei mehrfacher öffentlicher Bekanntmachung wird sinn- 
gemäß die erste maßgebend sein (a. M. Makower Anm. IIIb). 
3. Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Generalversammlungs- 
berufung oder der Tagesordnung liegt gesetzwidrige Berufung oder Ankündigung 
vor. Verstoß gegen die Pflicht der Mitteilung der Generalversammlungsbeschlüsse 
Kot "em Mtionär Schadensersatzansprüche, insbesondere gegen die Gesellschaft nach 
G. 1 · 
4. Die Kosten treffen, da es sich um eine der Gesellschaft kraft öffentlichen 
Rechtes auferlegte Verpflichtung handelt, die Gesellschaft (Makower Anm. IIlc., 
Pinner Anm. ). 
5. Daß das Verlangen nur für eine bestimmte Generalversammlung 
gesteltg werden könnte, ist aus dem Gesetz nicht herauszulesen. Der Aktionär kann 
as Verlangen ein für alle Mal unter Hinterlegung einer Aktie bei der Gesellschaft 
stellen (a. M. Staub-Pinner Anm. 2). 
6. Auf ältere Gesellschaften findet die neue Vorschrift, als zur Gesell- 
schaftsorganisation gehörig, Anwendung. 
g 268. 
In der Generalversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen 
Aktionäre oder Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und 
Wohnorts sowie des Betrags der von jedem vertretenen Aktien auf- 
zustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht 
auszulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 
Entw. 1 u. II —; Komm. Ber. S. 3910; A.D. H.G.B. —. 
1. Das Verfahren in der Generalversammlung ist im allgemeinen vom Gesetz 
nicht geregelt. Inwieweit Offentlichkeit bestehen soll, richtet nach sich dem Gesell- 
schaftsvertrag oder der Bestimmung der Generalversammlung selbst. Vorausgesetzt 
ist ein Vorsitzender (5 258, auch § 254 Abs 3). Wer den Vorsitz führt, bestimmt 
zunächst der Gesellschaftsvertrag; zumeist ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats berufen. 
erordnet der Gesellschaftsvertrag nichts, fehlt der bestimmte Vorsitzende oder will 
er den Vorsitz nicht führen, so wählt die Generalversammlung den Vorsitzenden. 
Im Falle des § 254 Abs. 3 entscheidet die etwaige gerichtliche Anordnung. Aktionär 
braucht der Vorsitzende nicht zu sein. Der Vorsitzende hat nur die formelle Leitung 
der Versammlung. Ein selbständiges Recht gegenüber dem Mehrheitswillen der 
Aktionäre kommt ihm nicht zu. Die Leitung muß naturgemäß an die für parla- 
mentarische Versammlungen üblichen Regeln anknüpfen, insbesondere ist eine Be- 
schränkung der Diskussion, welche eine sachgemäße Erörterung der auf der Tages- 
ordnung stehenden Gegenstände ausschließt, unzulässig (R.G. bei Holdheim 1904 
S. 166, O. L.G. Bamberg in L.. 1908 S. 468). Doch ist ein entsprechendes Ge- 
wohnheitsrecht nicht anzuerkennen und die Verletzung dieser Regeln kann an sich 
noch keine Anfechtung der gefaßten Beschlüsse begründen. Inwieweit für die Ver- 
sammlung selbst die Tagesordnung maßgebend ist vgl. Nr. 3, 4 zu § 256. Innerhalb 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 1.
	        
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