8 267 (Nr. 1—6), 5258 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 155
. Die Bestimmung ist neu eingefügt, namentlich mit Rücksicht deraf daß die
—–s]e oft nur in dem vom Publikum wenig gelesenen Reichsanzeiger
olgen.
1. Das Recht auf Mitteilung steht nur einem Aktionär und ihm nur im
Falle der Hinterlegung einer Aktie bei der Gesellschaft zu. Hinterlegung bei einer
anderen Stelle genügt nicht. So lange noch keine Aktienurkunden ausgegeben sind,
besteht die Hinterlegungspflicht nicht. Das Recht kann auch durch den Gesellschafts-
vertrag nicht verschränkt werden. Dagegen kann der Gesellschaftsvertrag es erweitern,
also z. B. von der Hinterlegungspflicht entbinden.
2. Die Pflicht zur Mitteilung liegt dem Vorstand als Vertreter der Gesell-
schaft ob. An ihn ist das Verlangen zu richten. Die Pflicht erstreckt sich auf die
Berufung der Generalversammlung und die Tagesordnung in den Fällen öffentlicher
Bekanntmachung, sowie auf die Generalversammlungsbeschlüsse, auf letztere auch,
wenn der Aktionär in der Generalversammlung 1 ienen war. Die Mitteilung
ist unverzüglich zu machen. Bei mehrfacher öffentlicher Bekanntmachung wird sinn-
gemäß die erste maßgebend sein (a. M. Makower Anm. IIIb).
3. Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Generalversammlungs-
berufung oder der Tagesordnung liegt gesetzwidrige Berufung oder Ankündigung
vor. Verstoß gegen die Pflicht der Mitteilung der Generalversammlungsbeschlüsse
Kot "em Mtionär Schadensersatzansprüche, insbesondere gegen die Gesellschaft nach
G. 1 ·
4. Die Kosten treffen, da es sich um eine der Gesellschaft kraft öffentlichen
Rechtes auferlegte Verpflichtung handelt, die Gesellschaft (Makower Anm. IIlc.,
Pinner Anm. ).
5. Daß das Verlangen nur für eine bestimmte Generalversammlung
gesteltg werden könnte, ist aus dem Gesetz nicht herauszulesen. Der Aktionär kann
as Verlangen ein für alle Mal unter Hinterlegung einer Aktie bei der Gesellschaft
stellen (a. M. Staub-Pinner Anm. 2).
6. Auf ältere Gesellschaften findet die neue Vorschrift, als zur Gesell-
schaftsorganisation gehörig, Anwendung.
g 268.
In der Generalversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen
Aktionäre oder Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und
Wohnorts sowie des Betrags der von jedem vertretenen Aktien auf-
zustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht
auszulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Entw. 1 u. II —; Komm. Ber. S. 3910; A.D. H.G.B. —.
1. Das Verfahren in der Generalversammlung ist im allgemeinen vom Gesetz
nicht geregelt. Inwieweit Offentlichkeit bestehen soll, richtet nach sich dem Gesell-
schaftsvertrag oder der Bestimmung der Generalversammlung selbst. Vorausgesetzt
ist ein Vorsitzender (5 258, auch § 254 Abs 3). Wer den Vorsitz führt, bestimmt
zunächst der Gesellschaftsvertrag; zumeist ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats berufen.
erordnet der Gesellschaftsvertrag nichts, fehlt der bestimmte Vorsitzende oder will
er den Vorsitz nicht führen, so wählt die Generalversammlung den Vorsitzenden.
Im Falle des § 254 Abs. 3 entscheidet die etwaige gerichtliche Anordnung. Aktionär
braucht der Vorsitzende nicht zu sein. Der Vorsitzende hat nur die formelle Leitung
der Versammlung. Ein selbständiges Recht gegenüber dem Mehrheitswillen der
Aktionäre kommt ihm nicht zu. Die Leitung muß naturgemäß an die für parla-
mentarische Versammlungen üblichen Regeln anknüpfen, insbesondere ist eine Be-
schränkung der Diskussion, welche eine sachgemäße Erörterung der auf der Tages-
ordnung stehenden Gegenstände ausschließt, unzulässig (R.G. bei Holdheim 1904
S. 166, O. L.G. Bamberg in L.. 1908 S. 468). Doch ist ein entsprechendes Ge-
wohnheitsrecht nicht anzuerkennen und die Verletzung dieser Regeln kann an sich
noch keine Anfechtung der gefaßten Beschlüsse begründen. Inwieweit für die Ver-
sammlung selbst die Tagesordnung maßgebend ist vgl. Nr. 3, 4 zu § 256. Innerhalb
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 1.