Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 3. 
156 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft § 258 (Nr. 1—3), § 259. 
dieser Tagesordnung hat jeder Aktionär das Recht auf gehörige Erörterung; nur 
unbeschadet dieses Rechtes darf die Generalversammlung oder für sie der Vorsitzende 
den Schluß der Debatte bestimmen oder etwa die Redezeit vorweg beschränken 
#. S XXXVI S. 24ff.). Ist ein Punkt der Tagesordnung verlassen, so darf die 
ersammlung nicht nachträglich auf ihn zurückkommen; andernfalls würden die 
Aktionäre beeinträchtigt, welche die Erledigung annehmen und sich daraupfhin ent- 
fernen. Die Generalversammlung kann sich auch durch Mehrheitsbeschluß vertagen, 
wie für die Bilanzverhandlung besonders anerkannt ist (6 264). 
2. Aktionärverzeichnis. Durch neu eingeführte Vorschrift ist in Ubereinstimmung 
mit der Ubung der meisten Aktiengesellschaften die Aufstellung einer Präsenzliste 
erfordert. Zu verzeichnen ist, wer als Aktionär oder (gesetzlicher, gewillkürter) 
Vertreter eines Aktionärs an der Generalversammlung teilnimmt, sei es auch ohne 
Stimmrecht. Andere Erschienene sind nicht aufzuführen. Trotz des Wortlauts 
wird bei Vertretung nicht nur der Vertreter, sondern auch der Vertretene zu be- 
zeichnen und demgemäß bei Angabe des von einer Person „vertretenen“ Aktienbetrags 
zwuischen Vertretung aus eigenem und fremdem Rechte zu unterscheiden sein (a. M. 
akower Anm. Ib). Obwohl das Gesetz dem Wortlaut nach die Angabe der auf 
jeden entfallenden Stimmen nicht fordert, so wird doch auch diese Angabe dem 
Sinne des Gesetzes dann entsprechen, wenn Aktien und Stimmen sich nicht 
decken (Esser Anm. 2, a. M. Makower Anm. Ib). Die Auslegung hat vor 
der ersten Abstimmung zu beginnen und bis zum Schlusse der Versammlung an- 
zudauern. Auch nach Beginn der Auslegung können Aktionäre erscheinen, die dann 
nachzutragen sind. Die Unterzeichnung muß vor Abschluß des General- 
versammlungsprotokolls erfolgen, dem das Verzeichnis beizufügen ist (5 259 Abs. 3). 
Bei Wechsel im Vorsitz muß der Vorsitzende unterzeichnen, der das Verzeichnis 
aufgestellt hat. Nach der Fassung der Bestimmung enthält Verstoß gegen das 
Gebot eine Gesetzesverletzung, die zur Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse 
berechtigt. Doch wird bei Protest regelmäßig das Verzeichnis neu aufgestellt und 
die Beschlußfassung wiederholt werden können. 
3. Die Anwendbarkeit der neuen Vorschrift auf ältere Gesellschaften 
unterliegt keinem Zweifel. 
g 269. 
Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit 
der Beurkundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell 
aufgenommenes Protokoll. 
In dem Protokolle sind der Ort und der Tag der Verhandlung, 
der Name des Richters oder Notars sowie die Art und das Ergebnis 
der Beschlußfassungen anzugeben. 
Das nach § 258 aufgestellte Verzeichnis der Teilnehmer an der 
Generalversammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung 
sind dem Protokolle beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Be- 
rufung der Generalversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter 
Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden. 
Das Protokoll muß von dem Richter oder Notar vollzogen werden. 
Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich. 
Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls ist unverzüglich 
nach der Generalversammlung von dem Vorstande zum Handelsregister 
einzureichen. 
Entw. I 5 236, II 5 251; Denkschr. I S. 143f.; II S. 3210; Komm. Ber. 
S. 3911f.; A.D. H.G.B. Art. 2382.
	        
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