Nr. 3.
156 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft § 258 (Nr. 1—3), § 259.
dieser Tagesordnung hat jeder Aktionär das Recht auf gehörige Erörterung; nur
unbeschadet dieses Rechtes darf die Generalversammlung oder für sie der Vorsitzende
den Schluß der Debatte bestimmen oder etwa die Redezeit vorweg beschränken
#. S XXXVI S. 24ff.). Ist ein Punkt der Tagesordnung verlassen, so darf die
ersammlung nicht nachträglich auf ihn zurückkommen; andernfalls würden die
Aktionäre beeinträchtigt, welche die Erledigung annehmen und sich daraupfhin ent-
fernen. Die Generalversammlung kann sich auch durch Mehrheitsbeschluß vertagen,
wie für die Bilanzverhandlung besonders anerkannt ist (6 264).
2. Aktionärverzeichnis. Durch neu eingeführte Vorschrift ist in Ubereinstimmung
mit der Ubung der meisten Aktiengesellschaften die Aufstellung einer Präsenzliste
erfordert. Zu verzeichnen ist, wer als Aktionär oder (gesetzlicher, gewillkürter)
Vertreter eines Aktionärs an der Generalversammlung teilnimmt, sei es auch ohne
Stimmrecht. Andere Erschienene sind nicht aufzuführen. Trotz des Wortlauts
wird bei Vertretung nicht nur der Vertreter, sondern auch der Vertretene zu be-
zeichnen und demgemäß bei Angabe des von einer Person „vertretenen“ Aktienbetrags
zwuischen Vertretung aus eigenem und fremdem Rechte zu unterscheiden sein (a. M.
akower Anm. Ib). Obwohl das Gesetz dem Wortlaut nach die Angabe der auf
jeden entfallenden Stimmen nicht fordert, so wird doch auch diese Angabe dem
Sinne des Gesetzes dann entsprechen, wenn Aktien und Stimmen sich nicht
decken (Esser Anm. 2, a. M. Makower Anm. Ib). Die Auslegung hat vor
der ersten Abstimmung zu beginnen und bis zum Schlusse der Versammlung an-
zudauern. Auch nach Beginn der Auslegung können Aktionäre erscheinen, die dann
nachzutragen sind. Die Unterzeichnung muß vor Abschluß des General-
versammlungsprotokolls erfolgen, dem das Verzeichnis beizufügen ist (5 259 Abs. 3).
Bei Wechsel im Vorsitz muß der Vorsitzende unterzeichnen, der das Verzeichnis
aufgestellt hat. Nach der Fassung der Bestimmung enthält Verstoß gegen das
Gebot eine Gesetzesverletzung, die zur Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse
berechtigt. Doch wird bei Protest regelmäßig das Verzeichnis neu aufgestellt und
die Beschlußfassung wiederholt werden können.
3. Die Anwendbarkeit der neuen Vorschrift auf ältere Gesellschaften
unterliegt keinem Zweifel.
g 269.
Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit
der Beurkundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell
aufgenommenes Protokoll.
In dem Protokolle sind der Ort und der Tag der Verhandlung,
der Name des Richters oder Notars sowie die Art und das Ergebnis
der Beschlußfassungen anzugeben.
Das nach § 258 aufgestellte Verzeichnis der Teilnehmer an der
Generalversammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung
sind dem Protokolle beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Be-
rufung der Generalversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter
Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden.
Das Protokoll muß von dem Richter oder Notar vollzogen werden.
Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich.
Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls ist unverzüglich
nach der Generalversammlung von dem Vorstande zum Handelsregister
einzureichen.
Entw. I 5 236, II 5 251; Denkschr. I S. 143f.; II S. 3210; Komm. Ber.
S. 3911f.; A.D. H.G.B. Art. 2382.