5259 (Nr. 1—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 157
1. Protokoll über die Generalversammlung. Vor dem G. von 1884 war nur
fÜr gewisse wichtige Beschlüsse der Generalversammlung Feststellung in öffentlicher
Form vorgeschrieben. Das G. von 1884 forderte die gerichtliche oder notarielle
eurkundung, entband von der #uziehung von Beugen für alle Beschlüsse, unterließ
aber sonst die nähere Regelung des Verfahrens. Da es sich hierbei um die Be-
urkundung nicht von gewöhrlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern von
wahrgenommenen Vorgängen handelt, blieb unsicher, welche von den landesrecht-
lichen Bestimmungen über notarielle Verhandlungen auf die Generalversammlungs-
protokolle anwendbar seien, insbesondere ob eine Unterzeichnung durch Beteiligte
und von wem sie vorzunehmen sei (dazu R.G.8. XXV. S. 195ff.; Werner,
Preuß. Not. Gesetz, 1890 S. 25 ff., Ring A.G. S. 583 ff.). Das neue Gesetz hat
zur Hebung der Zweifel den Gegenstand erschöpfend geregelt. Zwar hat das Gericht
oder der Notar auch die mit dem H.G.B. nicht unverträglichen sonstigen Vorschriften
der Gesetze zu beobachten, die für seine beurkundende Tätigkeit in Sachen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit im allgemeinen und für diese Tätigkeit in Bezug auf die
Herstellung anderer Urkunden, als solcher über Rechtsgeschäfte, im besonderen
bestehen (vgl. dazu D.F.G.G. §§ 6, 8, 9, für Preußen Pr.F.G.G. Art. 54, 55, 63,
64, 84, 86 2c.). Allein für die Gültigkeit der Generalversammlungsbeschlüsfe ist dies
schon nach H. G. B. ohne Belang. Nimmt ein sachlich zuständiges deutsches Gericht-
oder ein deutscher Notar ein Protokoll über die Verhandlung auf, das dem § 259,
Abs. 2—4 entspricht, so können Anstände gegen die Beschlüsse aus der Form der Beur-
kundung nicht hergeleitet werden (vgl. auch D.F.G.G. 5 200, Kammerger. in Entsch. F. G.
VII 236 = ’Johow-Ring XXXII A48, anders Makower Anm. III). Auch der Ge-
sellschaftsvertrag vermag hierin nichts zu ändern. Der Beamte protokolliert gültig nach,
den ihn bindenden gesetzlichen Regeln und ist keiner Anweisung durch den Gesellschafts-
vertrag unterworfen (R.G.8. LIXV S. 92). Daß der Beamte mehr protokollieren kann,
als er muß, ist freilich unzweifelhaft. Auch ein weiteres als die Protokollierung selbst.
nach Maßgabe des § 259 Abs. 2 bis 4 liegt dem Beamten nicht ob. Er hat-
insbesondere nicht die Identität und die Legitimation der Erschienenen festzu-
stellen. Nur die Ordnungsmäßigkeit der Berufung muß er feststellen (unten Nr. 3).
2. Juhalt des Protokolls. Das Protokoll muß den Ort und Tag der Ver-
handlung, den Namen des Beamten, die Art und das Ergebnis der Beschlußfassung
enthalten. In letzterer Hinsicht ist also zu beurkunden, wie und was beschlossen ist.
Ein gesetzmäßig bei der Verhandlung vorgebrachtes Minderheitsverlangen (§5 264,
268) steht den Beschlüssen gleich. Anträge und Erörterungen sind nur insoweit
wiederzugeben, als für das Verständnis der Art und des Ergebnisses der Beschluß-
fassung nötig ist Pinner Anm. II1, Staub- Pinner Anm. 5, etwas anders Ma-
kower Anm. IIb 4)0. Zu protokollieren sind auch alle zur Wahrung des Rechts aus
5 271 erklärten Widersprüche (Denkschr. S. 3210, Komm. Ber. S. 3911). Nicht vor-
geschrieben, aber üblich und zweckmäßig ist die Bezeichnung der Personen, die als
Mitglieder der Gesellschaftsorgane an der Versammlung teilgenommen haben (a. M.
Vinner Anm. II 3, der diese Bezeichnung für nötig hält). Wird festgestellt, daß
sämtliche Aktionäre erschienen sind, so brauchen nach Ansicht des R.G. die Belege für die
ordnungsSmäßige Berufung nicht beigefügt zu werden (R.G. bei Kaufmann VII
S. 148, vgl. Kammerger. in Entsch. F. G. X, 267— Johow. Ring XLI A134).
3. Notwendige Anlagen des Protokolls sind das Aktionärverzeichnis (§ 258)
und die Belege über die ordnungsmäßige Berufung der Generalversammlung.
Letztere Belege aber nur, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll
aufgeführt werden. Es genügt bei Einzelbezeichnung der Belege die Mitteilung
ihres wesentlichen Inhalts und im Falle gleichen Inhalts mehrerer Belege die nur
eimmalige Angabe. Die Belege über die ordnungsmäßige Ankündigung der Tages-
ordnung sind nicht beizufügen. Daraus, daß nur Belege über die ordnungs-
mäßige Berufung beizufügen oder aufzuführen sind, folgt als Ausnahme von dem
Gesetz (oben Nr. 1) die Verpflichtung des Richters oder Notars, die ordnungsmäßige
Berufung festzustellen; denn anderenfalls kann er dieser Vorschrift nicht genügen
(so schon bisher Werner a. a. O. S. 22, vgl. L.G. Freiburg bei Kaufmann !
S. 27). Die Beilegung der Vollmachten ist, wenn auch zulässig, so doch nicht geboten.
4. Unterschrift. Nur der beurkundende Beamte hat nach H. GG.B. zu unter-
schreiben. Weder ein Zeuge, gleichviel wie die Sache liegt, noch eine sonstige
Verson. Wenn Landesgesetze oder der Gesellschaftsvertrag andere Unterschriften
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.