Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§260 (Nr. 1—29. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 159 
sie hierüber zu befinden hat. Es bedarf also jetzt, abweichend von früher vertretenen 
Grundsätzen, namentlich auch für die Gewinnverteilung stets eines General- 
versammlungsbeschlusses (Nr. 4 zu § 213). Ferner kann nicht, wie früher vereinzelt 
angenommen wurde, die Entlastung einem anderen Gesellschaftsorgan übertragen 
werden (vgl. R.G.Z. XXXII S. 95). Die Bilanzgenehmigung, die Gewinn- 
verteilung und die Entlastung sind verschiedene Gegenstände der Verhandlung, 
und als solche einzeln anzukündigen (5 256). Uber jeden dieser Gegenstände K 
besonders zu beschließen, die bloße Genehmigung der Bilanz enthält insbes. noch 
nicht die Entlastung. Die ersteren beiden Gegenstände stehen in einem Ab- 
hängigkeitsverhältnis zu einander, da ohne Feststellung der Bilanz nicht über die 
Gewinnverteilung beschlossen werden kann (5 215 Abs. 1). Dagegen kann die 
Bilanz genehmigt und doch Entlastung verweigert werden, so, wenn vermögens- 
lose Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats Verluste schuldhaft verursacht 
haben; entsprechend kann die Entlastung erteilt und die Bilanzgenehmigung abge- 
lehnt werden, so, wenn die Generalversammlung annimmt, daß die Bilanz trotz 
sorgfältiger Aufstellung auf unzutreffender Schätzung beruht (Simon, Bil. S. 13). 
2. Genehmigung der Jahresbilanz. Der Vorstand macht die Bilanzvorlage, 
der Aufsichtsrat begutachtet sie, die Generalversammlung beschließt darüber. Der 
Beschlußfassung unterliegt die Jahresbilanz, das ist die für den Schluß des ver- 
flossenen Geschäftsjahrs aufgestellte Bilanz (5 39 Abs. 2). Das Geschäftsjahr darf 
nicht länger als zwölf Monate sein (5 39 Abs. 2), wohl aber kürzer. Nötig ist die 
Verkürzung des ersten Geschäftsjahrs, wenn die Gesellschaft inmitten eines Kalender- 
vierteljahrs eingetragen wird und sie gleichwohl das Geschäftsjahr regelmäßig mit 
dem ersten Tag im Kalendervierteljahr beginnen lassen will; die Verkürzung eines 
Geschäftsjahrs kann auch dadurch erforderlich werden, daß die bestehende Gesell- 
schaft den Beginn des Geschäftsjahrs verlegen will (Ubergangsgeschäftsjahr, vgl. 
O. L. G. Dresden in Ann. 1891 S. 336 ff.). Auch die Bilanz für das einen Zeit- 
raum von zwölf Monaten nicht umfassende Geschäftsjahr ist eine Jahresbilanz, 
über die von der Generalversammlung beschlossen werden muß und die auch die 
Grundlage für eine Gewinnverteilung bietet (für letzteres O. L.G. Hamburg in 
Z.XXXVII S.551 f., Makower Anm. II, K.G. in O. L.G. Rspr.VII, 1, Rehm, Bilanzen 
798; a. M. Behrend S. 895, Esser Anm. VII, Pinner Anm. IV, Staub-Pinner 
Anm. 18). Die Generalversammlung ist an die ihr vorgelegte Bilanz nicht gebunden. 
Sie beschließt über die Genehmigung, das bedeutet, sie stellt die Bilanz fest (Simon, 
Bil. S. 24 f.). Sie kann deshalb die Bilanzsätze ändern (R.G.. XV S. 99). 
Allein irgend eine Feststellung der Bilanz muß getroffen werden (Nr. 1 zu § 264). 
Die Generalversammlung kann als oberstes Gesellschaftsorgan jede ihr nötig 
scheinende Erläuterung der Bilanz von Vorstand und Aufsichtsrat fordern, der 
Vorstand kann solche nicht unter Berufung darauf, daß das Wohl der Gesellschaft 
leiden würde, ablehnen (a. A. Rehm in D. J. . 1904 S. 34, Arnold, Aufschluß- 
pflicht 1907, Simon, Bilanzen S. 18, Ritter Nr. 8), wohl aber hat der Vorstand 
bei der Beantwortung alle überflüssigen, dem Gesellschaftsinteresse schädlichen Mit- 
teilungen zu vermeiden (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XIV, 351). Auf Anfragen 
einzelner Aktionäre braucht der Vorstand nicht in gleicher Weise zu reagieren, sondern 
nur insoweit, als nach § 314 eine Offenheitspflicht besteht. Die Generalversammlung 
kann auch die Vorlegung des Inventars, der Bücher und Schriften verlangen; auf die 
Prüfung durch Bilanzrevisoren (5 266) ist sie nicht angewiesen (Staub-Pinner 
Anm. 20; a. M. Makower Anm. IIb, Simon Bil. S. 18f., Ritter Nr. 8, Arnold 
S. 63). Verletzt die Generalversammlung bei der Feststellung Gesetz oder Gesell- 
schaftsvertrag, so findet Anfechtung nach § 271 statt (val. R.G.Z. LXXII Nr. 8). 
Solche Verletzung liegt vor, wenn sie willkürlich eine Bilanz genehmigt, die den 
Erfordernissen einer Bilanz überhaupt nicht genügt oder starke Mängel aufweist 
(O. L.G. Bamberg in L.3. 1908, 468). Die Generalversammlung ist durch die Fest- 
stellung nicht behindert, die Bilanz nachträglich abzuändern (R G.3. XXXII 
S. 94 f.). Dadurch können aber Rechte, die durch den auf der früher festgestellten 
Bilanz beruhenden Gewinnverteilungsbeschluß erworben sind, insbesondere die- 
jenigen der Aktionäre auf die Dividende (Nr. 5 zu § 213) nicht beeinträchtigt werden 
(vgl. Simon, Bil. S. 26 f.). An dem Beschluß über die Bilanzgenehmigung können 
auch Aktionäre, die Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrats sind, teilnehmen, 
* 252 Abs. 3 trifft auf die Feststellung der Bilanz nicht zu (R.G. Z. XLIX, S. 146). 
Nr. 2.
	        
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