Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 4. 
Nr. 5. 
160 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 260 (Nr. 3—5). 
3. Gewinnverteilungsbeschluß. Der Vorstand macht den Vorschlag zur Ge- 
winnverteilung und der Aufsichtsrat prüft den Vorschlag (5 246 Abs. 1). Alsdann 
beschließt die Generalversammlung über die Gewinnverteilung. Dies kann nur 
bedeuten, daß für die Gewinnverteilung ein Beschluß der Generalversammlung 
erforderlich ist. Die Bilanzfeststellung kann diesen Beschluß nicht ersetzen. Weil 
der Aktionär nach Verhältnis seiner Beteiligung Anspruch auf den bilanzmäßigen 
Reingewinn hat, soweit derselbe nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von 
der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 213), kann er den Gewinnverteilungsbeschluß 
bei Verletzung dieses Rechtes anfechten. Nicht aber folgt hieraus, daß der Aktionär 
ohne Gewinnverteilungsbeschluß seinen Anspruch nur auf die Bilanz stützen kann. 
Dagegen muß die Generalversammlung sich über die Gewinnverteilung schlüssig 
machen. Geschieht dies nicht, so kann der Aktionär allerdings die Dividende so 
fordern, wie sie sich auf Grund der Bilanz nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag 
ergibt (Nr. 4 zu § 213). 
4. Entlastung. Geiling in Holdheim 1907 S. 220, 248, Hagen in 
Gruchot XIIII S. 333 ff., Marcus in Holdheim 1905 S. 40; Heckenberger, Die 
Entlastung bei den A.G. 2c. Diss. 1909; Kottmeier (gleicher Titel) Diss. 1907. 
a) Der Vorstand legt durch die Bilanz, die Gewinn= und Verlustrechnung und den 
Geschäftsbericht über die Ergebnisse des verflossenen Geschäftsjahrs für sich und 
den Aufsichtsrat Rechnung. Der Aufsichtsrat hat Gelegenheit zur Ergänzung 
(68 246 Abs. 1, 260 Abs. 2). Damit ist die Grundlage für die Beschlußfassung 
der Generalversammlung über die Entlastung gegeben (wegen des Stimmrechts 
Nr. 8 zu § 252). Der Zusammenhang zwischen der alljährlichen Vorlage des Vor- 
stands und Aufsichtsrats und der Entlastung wird durch § 260 Abs. 1 klargestellt. 
In demselben Sinne sprach Art. 239 des alten H.G.B. von der Entlastung des 
Vorstands bei Legung der Rechnungen. Die Entlastung ist danach die an die 
Vorlagen des Abs. 2 sich anschließende Erklärung der Generalversammlung als 
zuständigen Gesellschaftsorgans, daß aus der Geschäftsführung Ansprüche gegen 
Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nicht zu erheben seien (a. M. Makower 
Anm. IVa, der von der Beziehung der Entlastung zu der Rechnungslegung absieht). 
Die Erklärung der Generalversammlung ist eine einseitige rechtsgeschäftliche, aber 
offenbar als die Gesellschaft bindend vorausgesetzt. Sie ist zunächst feststellender 
Art, kann aber nach Lage des Falls auch einen Erlaß der Gesellschaft (negativen 
Anerkennungsvertrag) enthalten (Akzept des vom Vorstand dazu gemachten Antrags). 
Ein anderes Organ als die Generalversammlung kann die Entlastung nicht aus- 
sprechen. Der Beschluß Über die Entlastung ist eine freie Willensäußerung der 
Generalversammlung. Weder kann die Entlastungserklärung mit der Begründung 
angefochten werden, daß Anlaß zur Beanftandung der Geschäftsführung gegeben 
war, noch die Entlastungsverweigerung mit der Begründung, daß solcher Anlaß 
nicht bestand. Nur wegen sonstiger Verstöße gegen Gesetz und Gesellschaftsvertrag 
bei der Beschlußfassung greift die Anfechtungsklage Platz (vgl. R.G.Z. LXVIII S. 316, 
317, Staub.- Pinner Anm. 11, vgl. aber unten Nr. 6). 
b) Tragweite der Entlastung. Der Gesellschaft verantwortlich sind nicht 
Vorstand und Aufsichtsrat, sondern die einzelnen Mitglieder dieser Organe. Die 
Entlastung bezieht sich danach auf diese Mitglieder (vgl. § 248 Abs. 2). Die 
Generalversammlung kann und muß sogar je nach Lage des Falles die Entlastung 
dem einen Mitglied erteilen, während sie dieselbe dem andern verweigert (R.O. H.G. XX 
S. 222). A. A. R.G.Z. LV S. 76, welche Entscheidung regelmäßig nur einen Beschluß 
über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat im ganzen für zulässig erklärt, 
sofern es sich um die Verwaltungstätigkeit dieser Organe in toto handelt, während nach 
R.G. Z. LXV Nr. 59, wo es sich um die Verantwortlichkeit der einzelnen Mitglieder 
für die Tätigkeit des Organs handle, ein Anderes gelten soll. 
Die Entlastung knüpft sich zwar an die Vorlagen des Abs. 2. Hieraus ist 
aber nicht (mit R.G.-Z. XII S. 77, XIII S. 51, LXX Nr. 38, R.G. bei Holdheim 
1905 S. 140, 1904 S. 132, 296; Bankarchiv VIII, 176) herzuleiten, daß sie die Geschäfts- 
führung nur insoweit trifft, als dieselbe aus diesen Vorlagen erkennbar ist (vgl. 
Goldmann Nr. 9, Simon Bil. S. 19f., Staub- Pinner Anm. 14, Ritter Nr. 3). 
Die Vorlagen verhalten sich über das Ergebnis der Geschäftsführung für das 
verflossene Geschäftsjahr. Mit der Entlastung wird erklärt, daß nach diesem Ergebnis 
Ansprüche gegen die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nicht zu erheben seien.
	        
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