Nr. 4.
Nr. 5.
160 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 260 (Nr. 3—5).
3. Gewinnverteilungsbeschluß. Der Vorstand macht den Vorschlag zur Ge-
winnverteilung und der Aufsichtsrat prüft den Vorschlag (5 246 Abs. 1). Alsdann
beschließt die Generalversammlung über die Gewinnverteilung. Dies kann nur
bedeuten, daß für die Gewinnverteilung ein Beschluß der Generalversammlung
erforderlich ist. Die Bilanzfeststellung kann diesen Beschluß nicht ersetzen. Weil
der Aktionär nach Verhältnis seiner Beteiligung Anspruch auf den bilanzmäßigen
Reingewinn hat, soweit derselbe nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von
der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 213), kann er den Gewinnverteilungsbeschluß
bei Verletzung dieses Rechtes anfechten. Nicht aber folgt hieraus, daß der Aktionär
ohne Gewinnverteilungsbeschluß seinen Anspruch nur auf die Bilanz stützen kann.
Dagegen muß die Generalversammlung sich über die Gewinnverteilung schlüssig
machen. Geschieht dies nicht, so kann der Aktionär allerdings die Dividende so
fordern, wie sie sich auf Grund der Bilanz nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag
ergibt (Nr. 4 zu § 213).
4. Entlastung. Geiling in Holdheim 1907 S. 220, 248, Hagen in
Gruchot XIIII S. 333 ff., Marcus in Holdheim 1905 S. 40; Heckenberger, Die
Entlastung bei den A.G. 2c. Diss. 1909; Kottmeier (gleicher Titel) Diss. 1907.
a) Der Vorstand legt durch die Bilanz, die Gewinn= und Verlustrechnung und den
Geschäftsbericht über die Ergebnisse des verflossenen Geschäftsjahrs für sich und
den Aufsichtsrat Rechnung. Der Aufsichtsrat hat Gelegenheit zur Ergänzung
(68 246 Abs. 1, 260 Abs. 2). Damit ist die Grundlage für die Beschlußfassung
der Generalversammlung über die Entlastung gegeben (wegen des Stimmrechts
Nr. 8 zu § 252). Der Zusammenhang zwischen der alljährlichen Vorlage des Vor-
stands und Aufsichtsrats und der Entlastung wird durch § 260 Abs. 1 klargestellt.
In demselben Sinne sprach Art. 239 des alten H.G.B. von der Entlastung des
Vorstands bei Legung der Rechnungen. Die Entlastung ist danach die an die
Vorlagen des Abs. 2 sich anschließende Erklärung der Generalversammlung als
zuständigen Gesellschaftsorgans, daß aus der Geschäftsführung Ansprüche gegen
Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nicht zu erheben seien (a. M. Makower
Anm. IVa, der von der Beziehung der Entlastung zu der Rechnungslegung absieht).
Die Erklärung der Generalversammlung ist eine einseitige rechtsgeschäftliche, aber
offenbar als die Gesellschaft bindend vorausgesetzt. Sie ist zunächst feststellender
Art, kann aber nach Lage des Falls auch einen Erlaß der Gesellschaft (negativen
Anerkennungsvertrag) enthalten (Akzept des vom Vorstand dazu gemachten Antrags).
Ein anderes Organ als die Generalversammlung kann die Entlastung nicht aus-
sprechen. Der Beschluß Über die Entlastung ist eine freie Willensäußerung der
Generalversammlung. Weder kann die Entlastungserklärung mit der Begründung
angefochten werden, daß Anlaß zur Beanftandung der Geschäftsführung gegeben
war, noch die Entlastungsverweigerung mit der Begründung, daß solcher Anlaß
nicht bestand. Nur wegen sonstiger Verstöße gegen Gesetz und Gesellschaftsvertrag
bei der Beschlußfassung greift die Anfechtungsklage Platz (vgl. R.G.Z. LXVIII S. 316,
317, Staub.- Pinner Anm. 11, vgl. aber unten Nr. 6).
b) Tragweite der Entlastung. Der Gesellschaft verantwortlich sind nicht
Vorstand und Aufsichtsrat, sondern die einzelnen Mitglieder dieser Organe. Die
Entlastung bezieht sich danach auf diese Mitglieder (vgl. § 248 Abs. 2). Die
Generalversammlung kann und muß sogar je nach Lage des Falles die Entlastung
dem einen Mitglied erteilen, während sie dieselbe dem andern verweigert (R.O. H.G. XX
S. 222). A. A. R.G.Z. LV S. 76, welche Entscheidung regelmäßig nur einen Beschluß
über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat im ganzen für zulässig erklärt,
sofern es sich um die Verwaltungstätigkeit dieser Organe in toto handelt, während nach
R.G. Z. LXV Nr. 59, wo es sich um die Verantwortlichkeit der einzelnen Mitglieder
für die Tätigkeit des Organs handle, ein Anderes gelten soll.
Die Entlastung knüpft sich zwar an die Vorlagen des Abs. 2. Hieraus ist
aber nicht (mit R.G.-Z. XII S. 77, XIII S. 51, LXX Nr. 38, R.G. bei Holdheim
1905 S. 140, 1904 S. 132, 296; Bankarchiv VIII, 176) herzuleiten, daß sie die Geschäfts-
führung nur insoweit trifft, als dieselbe aus diesen Vorlagen erkennbar ist (vgl.
Goldmann Nr. 9, Simon Bil. S. 19f., Staub- Pinner Anm. 14, Ritter Nr. 3).
Die Vorlagen verhalten sich über das Ergebnis der Geschäftsführung für das
verflossene Geschäftsjahr. Mit der Entlastung wird erklärt, daß nach diesem Ergebnis
Ansprüche gegen die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder nicht zu erheben seien.