§5 260 (Nr. 5—8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 161
Die Entlastung bezieht sich also auf die ganze Geschäftsführung, soweit die Vor-
lagen deren Ergebnis richtig enthalten (noch weiter gehen Makower IVb„, Brand
Nr. 4f.). In dieser Beschränkung trifft es zu, daß die Entlastung sich auch auf die
aus den Vorlagen nicht erkennbaren Vorfälle erstreckt. insbesondere Geschäftsführungs-
handlungen des Vorstandes, die unerheblich sind; ob auch solche, für deren Nicht-
erwähnung Rücksichten auf das Interesse der Gesellschaft objektiv geboten waren,
ist zweifelhafter. Auch bei Richtigkeit des Ergebnisses kann die Entlastung als
rechtsgeschäftliche Willenserklärung nach allgemeinen Grundsätzen wegen Willens-
mängel angefochten werden (vgl. R.G.Z. XVIII S. 63f.) Hierbei steht der Gesell-
schaft die Kenntnis derjenigen Organe entgegen, die zur Verschaffung dieser Kenntnis
berufen sind. Danach muß die Gesellschaft die Kenntnis eines nach dem eselsschafts-
vertrag zur Prüfung der Vorlagen besonders eingesetzten Organs gegen sich gelten
lassen (NR.O. H. G. XXII S. 280) und ebenso die Kenntnis der nach §& 266 bestellten
Revisoren. Nicht aber die Kenntnis des Vorstands oder Aufsichtsrats (a. M. wegen
des Aufsichtsrats Simon, Bil. S. 21f.), denn die Tätigkeit der Mitglieder dieser
Organe ist es gerade, über welche befunden wird. (Vgl. Makower Anm. IVe,
Bolze IX Nr. 479.) Private Kenntnis einzelner Aktionäre ist nicht Kenntnis der
Generalversammlung. (R.G. im Bankarchiv III S.77). Spätere Entlastungen können
Mängel früherer Entlastungen heilen, soweit solche nach Maßgabe obiger Sätze durch
die Vorlagen mitumfaßt werden. — Trotz Entlastung bleibt der Gesellschaft möglicher-
weise die condictio (vogl. B.G.B. § 812 Abs. 2).
c) Anspruch auf Entlastung. Die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
können bei ordentlicher Geschäftsführung Entlastung verlangen. Weigert die
Generalversammlung solche, so steht ihnen allerdings keine Anfechtung dieses Be-
schlusses mit der Begründung zu, daß die Weigerung unberechtigt gewesen sei (oben
Nr. 4). Dagegen ist es jedem Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied unbenommen,
egen die Gesellschaft mit dieser Begründung selbständige Klage (jedenfalls Fest-
sellune- aber auch Leistungsklage) auf Entlastung zu erheben (Staub- Pinner
nm. 12).
5. Vorbereitung der Generalversammlungsbeschlsse. Der Vorstand hat die
Bilanz (als Entwurf) aufzustellen, und zwar nach § 39 Abs. 2 innerhalb der einem
ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit. Die Pflicht ruht als gesetzliche
auf jedem Mitglied. Weiter ist der Vorstand verpflichtet, die danach aufgestellte
Bilanz nebst einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Geschäftsbericht recht.
zeitig, nämlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahrs oder der weiteren
durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist, die über die ersten sechs Monate
des Geschäftsjahrs nicht hinausgehen darf, dem Aufsichtsrat (in toto zu Händen von
dessen Vorsitzenden, nicht jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied K.G. in Entsch. F.G.
XI, 44— Johow-Ring X A 83) und mit dessen Pemerkungen der Generalversamm-
lung vorzulegen. Nach dem Sinne dieser Vorschrift hat die Generalversammlung des
Abs. 1 innerhalb der gedachten Frist stattzufinden und sind die Vorlagen für dieselbe so
rechtzeitig zu machen, daß vorher gehörige Prüfung und Außerung des Aufsichtsrats
nach Abs. 2 und § 246 Abs. 1, Auslegung nach § 263 Abs. 1 und Berufung der General-
versammlung nach §s 255, 256 möglich ist. Verzögerung macht schadenersatzpflichtig
und gibt Grund zum Ordnungsstrafverfahren (§ 319 Abs. 1). Säumnis durch den
Aufsichterat befreit den Vorstand nicht von der Vorlegungspflicht. Fehlen die vor-
geschriebenen Vorlagen, so sind die nach Abs. 1 gefaßten Beschlüsse anfechtbar. Ist
aber nur die Frist für die Vorlegung versäumt, so kann darauf die Anfechtung der
Beschlüsse nicht gestützt werden; denn anderenfalls wäre, da das Versäumte nicht
mehr gutzumachen ist, ein gültiger Beschluß über die Bilanz 2c. für das verflossene
Geschäftsjahr überhaupt unmöglich (Johow XII S. 28). -
6.WasunterBilanzzuverstei)enist,ergibt§39.Gewinn-undBetlust-
tesmmg ist die allgemein gehaltene (O. L.G. Dresden im Recht 1910 Nr. 4017)
Zusammenstellung der einzelnen Gewinn, und Verlustposten der verschiedenen Konten,
dergestalt, daß die Gewinne auf der Kredit-, die Verluste auf der Debetseite er-
scheinen (vgl. auch Hyp. B.G. § 27). Der Saldo der Gewinn= und Verlustrechnung
zeigt, wenn im Debet, den Gesamtgewinn, wenn im Kredit, den Gesamtverlust an.
Der Gewinn oder Verlust der Gewinn-- und Verlustrechnung muß sich rechnungs-
mäßig mit dem Gewinn oder Verlust der Bilanz (5 261 Z. 6) decken. Für das
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 11
Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.