Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§5 260 (Nr. 5—8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 161 
Die Entlastung bezieht sich also auf die ganze Geschäftsführung, soweit die Vor- 
lagen deren Ergebnis richtig enthalten (noch weiter gehen Makower IVb„, Brand 
Nr. 4f.). In dieser Beschränkung trifft es zu, daß die Entlastung sich auch auf die 
aus den Vorlagen nicht erkennbaren Vorfälle erstreckt. insbesondere Geschäftsführungs- 
handlungen des Vorstandes, die unerheblich sind; ob auch solche, für deren Nicht- 
erwähnung Rücksichten auf das Interesse der Gesellschaft objektiv geboten waren, 
ist zweifelhafter. Auch bei Richtigkeit des Ergebnisses kann die Entlastung als 
rechtsgeschäftliche Willenserklärung nach allgemeinen Grundsätzen wegen Willens- 
mängel angefochten werden (vgl. R.G.Z. XVIII S. 63f.) Hierbei steht der Gesell- 
schaft die Kenntnis derjenigen Organe entgegen, die zur Verschaffung dieser Kenntnis 
berufen sind. Danach muß die Gesellschaft die Kenntnis eines nach dem eselsschafts- 
vertrag zur Prüfung der Vorlagen besonders eingesetzten Organs gegen sich gelten 
lassen (NR.O. H. G. XXII S. 280) und ebenso die Kenntnis der nach §& 266 bestellten 
Revisoren. Nicht aber die Kenntnis des Vorstands oder Aufsichtsrats (a. M. wegen 
des Aufsichtsrats Simon, Bil. S. 21f.), denn die Tätigkeit der Mitglieder dieser 
Organe ist es gerade, über welche befunden wird. (Vgl. Makower Anm. IVe, 
Bolze IX Nr. 479.) Private Kenntnis einzelner Aktionäre ist nicht Kenntnis der 
Generalversammlung. (R.G. im Bankarchiv III S.77). Spätere Entlastungen können 
Mängel früherer Entlastungen heilen, soweit solche nach Maßgabe obiger Sätze durch 
die Vorlagen mitumfaßt werden. — Trotz Entlastung bleibt der Gesellschaft möglicher- 
weise die condictio (vogl. B.G.B. § 812 Abs. 2). 
c) Anspruch auf Entlastung. Die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder 
können bei ordentlicher Geschäftsführung Entlastung verlangen. Weigert die 
Generalversammlung solche, so steht ihnen allerdings keine Anfechtung dieses Be- 
schlusses mit der Begründung zu, daß die Weigerung unberechtigt gewesen sei (oben 
Nr. 4). Dagegen ist es jedem Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied unbenommen, 
egen die Gesellschaft mit dieser Begründung selbständige Klage (jedenfalls Fest- 
sellune- aber auch Leistungsklage) auf Entlastung zu erheben (Staub- Pinner 
nm. 12). 
5. Vorbereitung der Generalversammlungsbeschlsse. Der Vorstand hat die 
Bilanz (als Entwurf) aufzustellen, und zwar nach § 39 Abs. 2 innerhalb der einem 
ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit. Die Pflicht ruht als gesetzliche 
auf jedem Mitglied. Weiter ist der Vorstand verpflichtet, die danach aufgestellte 
Bilanz nebst einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Geschäftsbericht recht. 
zeitig, nämlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahrs oder der weiteren 
durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist, die über die ersten sechs Monate 
des Geschäftsjahrs nicht hinausgehen darf, dem Aufsichtsrat (in toto zu Händen von 
dessen Vorsitzenden, nicht jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied K.G. in Entsch. F.G. 
XI, 44— Johow-Ring X A 83) und mit dessen Pemerkungen der Generalversamm- 
lung vorzulegen. Nach dem Sinne dieser Vorschrift hat die Generalversammlung des 
Abs. 1 innerhalb der gedachten Frist stattzufinden und sind die Vorlagen für dieselbe so 
rechtzeitig zu machen, daß vorher gehörige Prüfung und Außerung des Aufsichtsrats 
nach Abs. 2 und § 246 Abs. 1, Auslegung nach § 263 Abs. 1 und Berufung der General- 
versammlung nach §s 255, 256 möglich ist. Verzögerung macht schadenersatzpflichtig 
und gibt Grund zum Ordnungsstrafverfahren (§ 319 Abs. 1). Säumnis durch den 
Aufsichterat befreit den Vorstand nicht von der Vorlegungspflicht. Fehlen die vor- 
geschriebenen Vorlagen, so sind die nach Abs. 1 gefaßten Beschlüsse anfechtbar. Ist 
aber nur die Frist für die Vorlegung versäumt, so kann darauf die Anfechtung der 
Beschlüsse nicht gestützt werden; denn anderenfalls wäre, da das Versäumte nicht 
mehr gutzumachen ist, ein gültiger Beschluß über die Bilanz 2c. für das verflossene 
Geschäftsjahr überhaupt unmöglich (Johow XII S. 28). - 
6.WasunterBilanzzuverstei)enist,ergibt§39.Gewinn-undBetlust- 
tesmmg ist die allgemein gehaltene (O. L.G. Dresden im Recht 1910 Nr. 4017) 
Zusammenstellung der einzelnen Gewinn, und Verlustposten der verschiedenen Konten, 
dergestalt, daß die Gewinne auf der Kredit-, die Verluste auf der Debetseite er- 
scheinen (vgl. auch Hyp. B.G. § 27). Der Saldo der Gewinn= und Verlustrechnung 
zeigt, wenn im Debet, den Gesamtgewinn, wenn im Kredit, den Gesamtverlust an. 
Der Gewinn oder Verlust der Gewinn-- und Verlustrechnung muß sich rechnungs- 
mäßig mit dem Gewinn oder Verlust der Bilanz (5 261 Z. 6) decken. Für das 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 11 
  
Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.