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162 I.. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 260 (Nr. 8—10), 5 261.
erste Geschäftsjahr sind diese Größen selbstverständlich gleich. Aber auch für jedes
weitere, weil die Gewinn= und Verlustrechnung die Gewinne oder Verluste der
Vorjahre in sch aufnimmt. Sie eröffnet mit dem Saldo des Gewinn= und Verrlust-
kontos der Bilanz des Vorjahrs, wie dieser Saldo sich nach Verwendung der
Gewinne und Ausgleichung der Verluste stellt. Erster Gewinnposten der Gewinn-
und Verlustrechnung, des neuen Geschäftsjahrs ist danach der Gewinn der vorigen
Bilanz, der nach Verwendung für Dividende, Tantieme, Reservefonds 2c. übrig
bleibt (Vortrag auf neue Rechnung); erster Verlustposten der Verlust der vorigen
Bilanz, der nicht durch Reservefonds ausgeglichen ist (ovgl. Simon, Bil. S. 72
Im übrigen gehört zum Gewinn auch der an die Reservefonds zu entrichtende
Betrag, wenn er auch von der Gewinnverteilung ausgeschlossen ist, nicht dagegen die
Abschreibungen. Die Gewinn= und Verlustrechnung ist stets nötig, auch in Bau-
jahren (O. L.G. Karlsruhe in Z.Bl. F.G. VIII, 630, 687). — Der Geschäftsbericht
dient zur Erläuterung der übrigen Vorlagen und zur Aufklärung über die gesamte
Geschäftsführung (R.G.Str. XXXVIII, 196). Der Vorstand hat die Verhältnisse
oweit aufzudecken, wie er es als ordentlicher Heschastemann im Interesse der Gesell-
chaft verantworten kann (hierzu Simon in Festgabe der Berliner jur. Gesellschaft
r Koch 1903). Der Vorschlag des Entwurfs, daß im Geschäftsbericht anzugeben
ei, nach welchen Grundsätzen die Werte in der Bilanz angesetzt und die Abschrei-
bungen vorgenommen sind, wurde abgelehnt, um die Gesellschaftslage nicht den
Blicken Unbefugter preiszugeben. (Sondervorschriften in Hyp. B.G. 28.)
7. Inventur. Eröffnungsbilanz. Nicht besonders gedacht ist der Pflicht zur
Aufstellung eines Inventars. Hier tritt § 39 ergänzend ein. Das Inventar
ist die notwendige Grundlage für die Bilanz. Es entscheidet für letztere, soweit
nicht nach § 39 Abs. 3 trotz alljährlicher Bilanz zweijährige Wareninventur nach-
elassen ist. Bei der Verknüpfung von Inventar und Bilanz müssen die für die
ilanz der Aktiengesellschaft bestehenden Bewertungsgrundsätze auch für die
Inventur ulaßgebend sein (anders Rehm, Bilanzen S. 107). Ebensowenig gedenkt
das Gesetz hier der in § 39 Abs. 1 vorgeschriebenen Bilanz, die jeder Kaufmann bei
dem Beginn seines Handelsgewerbes aufzustellen hat, der Eröffnungsbilanz. Auch
die Aktiengesellschaft hat eine solche zu ziehen (S 6; R.G. Straff. XIII S. 238). Die
Eröffnungsbilanz ist, da die Aktiengesellschaft als solche erst mit der Eintragung
ihre Geschäfte beginnen darf (5 200), auf diesen Tag zu stellen und alsbald zu
errichten. Die Ubung bei Umwandlung industrieller Unternehmungen in Aktien-
gesellschaften die Eröffnungsbilanz auf einen früheren Zeitpunkt zu stellen, weil
aut Abmachung von ihm ab die Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft
geführt gelten sollen, ist unzulässig: Die Eröffnungsbilanz hat nicht einen Ver-
mögensstand anzugeben, wie er zu willkürlich gewählter Zeit ist, sondern den Stand
zur Zeit des gesetzmäßigen Betriebsanfangs. Gewinn oder Verlust in der Zeit
wiüschen dem früheren Zeitpunkt und der Eintragung ist f die Gesellschaft kein
ao1 er; ihr Vermögen datiert erst von der Eintragung. Ein in der Zwischenzeit
erzielter Vermögenszuwachs gehört in die Eröffnungsbilanz, mit der Maßgabe
freilich, daß auch unter seiner Berücksichtigung nicht über den Anschaffungspreis
inaus bewertet werden darf (5 261); ein entsprechender Vermögensabgang muß
iun der Bilanz Ausdruck finden, mag er auch zur sofortigen Unterbilanz führen (vyl.
R.G. Straff. XXIX S. 223, O.L.G. Jena in Holdheim II S. 219 f und bes. Staub-
Pinner § 239 Anm. 8 gegen Simon, Bil. S. 105 ff.). Die besonderen Vor-
schriften, welche nur Bilanzen für ein verflossenes Geschäftsjahr betreffen, finden
auf die Eröffnungsbilanz keine Anwendung. Namentlich braucht sie nicht der
Generalversammlung vorgelegt werden. Im übrigen untersteht sie auch dem § 261
(Rehm, Bilanzen S. 15 ff.).
8. Älteres Recht. Abs. 1 ist neu binzugeflgt Er gut als organisatorische
Bestimmung vom 1. Januar 1900 ab schlechthin. Abs. 2 stimmt mit dem früheren
Recht überein.
8§ 261.
Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des § 40
mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: