8 261 (Nr. 1- 2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 163
1. Wertpapiere und Waren, die einen Börsen= oder Marktpreis
haben, dürfen höchstens zu dem Börsen= oder Marktpreise des
Zeitpunktes, für welchen die Bilanz aufgestellt wird, sofern dieser
RPreis jedoch den Anschaffungs= oder Herstellungspreis übersteigt,
höchstens zu dem letzteren angesetzt werden;
2. andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs-=
oder Herstellungspreis anzusetzen;
3. Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiterveräußerung,
vielmehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt
sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu dem
Anschaffungs= oder Herstellungspreis angesetzt werden, sofern ein
der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder
ein ihr entsprechender Erneuerungsfonds in Ansatz gebracht wird;
4. die Kosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva-
in die Bilanz eingesetzt werden;
5. der Betrag des Grundkapitals und der Betrag eines jeden Reserve-
und Erneuerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen;
6. der aus der Vergleichung sämtlicher Aktiva und sämtlicher Passiva
sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz
besonders angegeben werden.
Entw. 18 238, II § 254; Denkschr. I S. 145, II S. 3211; Komm. Ber. S. 3913;
A.D. H. G. B. Art. 239b (185 a).
Literatur: H. V. Simon, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften 2e., 2. Aufl.,
1898, Rehm, Die Bilanzen der A.G. u. s. w. München 1903, Simon, Betrachtungen
über Bilanzen und Geschäftsberichte der A.G. aus Anlaß neuerer Vorgänge 1903;
R. Fischer, Die Bilanzwerte, was sie sind und was sie nicht sind 1905, 1908,
Lehmann A.G. II §. 74.
UÜber die Bilanzposten und deren Bewertung im allgemeinen oben zu 55 39, 40.
1. Aunsatz der Aktiva. Allgemeines. a) Gemäß 8 40 Abs. 2 sind alle Ver-
mögensgegenstände nach dem Wert anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen
ist, für welchen die Aufstellung der Bilanz stattfindet. Dieser Wert ist (Nr. 4 zu
40) als der objektive Wert erklärt, den der einzelne Gegenstand unter den damaligen
erhältnissen hatte, also bei den zum Weggeben bestimmten (Veräußerungs-) Gegen-
änden der Verkaufswert, bei den zum Behalten bestimmten (Betriebs-) Gegenständen
er Gebrauchswert, den sie für einen verständigen Inhaber solcher Unternehmungen
haben. Das Aktienrecht weicht von den allgemeinen Grundsätzen über den Wert-
ansatz in doppelter Hinsicht ab: es erklärt einerseits den Anschaffungs- und Her-
stellungspreis (fortan zusammen als Erwerbspreis zusammengefaßt) für das Höchst-
maß der Bewertung ohne Rücksicht auf einen größeren objektiven Wert (Z. 1 und 2);
es läßt anderseits bei Betriebsgegenständen diesen Preis, unter Beachtung der
Abnutzung, nach Wahl der Gesellschaft ohne Rücksicht auf einen kleineren objektiven
Wert zu (8. 3). Die sämtlichen Vorschriften des § 261 gelten für Jahres- und
Zwischenbilanzen (vgl. jedoch § 280 Nr. 2), auch die Eröffnungsbilanz, dagegen
nicht für Liquidationsbilanzen (Über letztere § 299 Abs. 2).
b) Das Gesetz beschränkt den Wertausatz: Veräußerungsgegenstände dürfen
nicht über den objektiven Wert und nicht über den Erwerbspreis, Wertpapiere und
Waren mit Markt- oder Börsenpreis als Veräußerungsgegenstände außerdem nicht
über den Markt- oder Börsenpreis hinaus, Betriebsgegenstände nicht über den Er-
werbspreis unter Berücksichtigung der Abnutzung hinaus bewertet werden. Diese
namentlich zugunsten der Gläubiger getroffenen Begrenzungen gehören dem
11“
Nr. 1.
Nr. 2.