Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

164 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 261 (Nr. 2—6).. 
zwingenden, im öffentlichen Interesse bestehenden Recht an. Weder Gesellschafts- 
vertrag noch Generalversammlungsbeschluß können eine höhere Bewertung recht- 
fertigen. Stellt die Generalversammlung eine Bilanz mit höheren Werten fest, so ist 
der Beschluß nichtig, ohne daß es auf eine Anfechtung ankommt (R.G. Z. LXXII S. 36). 
c) Das Gesetz bestimmt aber auch den Wertansatz: Veräußerungsgegenstände 
sind von Gesetzes wegen, je nachdem der objektive Wert oder der Erwerbspreis oder 
bei Wertpapieren und Waren mit Markt- und Börsenpreis dieser letztere Preis der 
geringere ist, zu ihm einzustellen; Betriebsgegenstände nach Wahl der Gesellschaft 
8 dem Erwerbspreis unter Berücksichtigung der Abnutzung oder zu einem geringeren 
erte, der nicht über den objektiven Wert und bei Wertpapieren und Waren mit 
Markt. oder Börsenpreis auch nicht über den letzteren hinausgehen darf. Jedes 
Hinabgehen unter die danach sich ergebende geringste Bewertung entspricht nicht dem 
Gesetz. Insoweit handelt es sich aber nicht um zwingendes Recht. Es besteht kein 
öffentliches Interesse daran, einen noch kleineren Ansatz auszuschließen. Deshalb 
kann durch den Gesellschaftsvertrag, den ursprünglichen und gehörig abgeänderten, 
die Einstellung von Minderwerten angeordnet werden (so mit Recht Ehrenberg 
in Iher. Jahrb. LII, 218 gegen Runkel-Langsdorff ebenda S. 208ff.). Geht die 
Generalversammlung unter den durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag begründeten 
Mindestansatz herab, so liegt eine unberechtigt übermäßige Abschreibung vor, die 
von Aktionären mit ½0 Grundkapital angefochten werden kann (§ 271 Abf. 3). 
Mangels wirksamer Anfechtung ist die Herabsetzung gültig (Rehm S. 113). Aller- 
dings ist die Abschreibung nicht schon dann unberechtigt übermäßig, wenn die 
Generalversammlung eine Schätzung vornimmt, der Schätzungen von anderer Seite 
entgegenstehen. Denn zur Schätzung ist die Generalversammlung, weil sie die Bilanz 
festzustellen hat, berufen (R.G.. LXXII S. 37). Aber wenn die Generalversammlung 
bewußt nicht schätzt, sondern unterschätzt, greift die Anfechtungsklage Platz, mag die 
Unterschätzung auf Böswilligkeit, mag sie auf der Absicht beruhen, das Unternehmen 
durch Herabsetzung der an sich gegebenen Mindestwerte zu stärken (R.G.Z. XL S. 35, 
Staub- Pinner, Anm. 6; anders Simon S. 322ff., der Anfechtung nur wegen 
Arglist zuläßt). Uber Wiedererhöhung des Wertes unten Nr. 14. 
2. Erwerbspreis. a) Für alle Vermögensgegenstände, seien sie der Veräußerung, 
  
oder dem Betrieb gewidmet (vgl. R.G. Str. XXXVI. 436), marktgängig oder nicht, zieht 
Nr. 6. 
der Erwerbspreis (Anschaffungs= oder Herstellungspreis) die Höchstgrenze der 
Bewertung (über die Berücksichtigung der Abnutzung unten Nr. 14). Zweck der 
Vorschrift ist, zu hindern, daß wahrscheinliche Gewinne vor tatsächlicher Einheimsung 
als Grundlage für eine Gewinnausteilung benutzt und daß zu diesem Behuf die 
Kurse der zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Bestände für den Bilanztag künstlich 
heraufgeschraubt werden (Begr. 1884 S. 170 f., Bericht 1884 S. 24). Hieraus ergibt 
sich, daß diese Normen nur formell die Bilanz, materiell aber die Dividendenver- 
teilung betreffen. Es ist für die Fälle, in denen der sonst zu ermittelnde Wert 
den Erwerbspreis übersteigt, eine Zwangsrücklage in Höhe des Unterschieds verordnet 
(Simon S. 338). Die Fürsorge kann durch Verkauf und Rückkauf zu annähernd 
gleichem Preise vereitelt werden. Hierbei ist die Grenze zwischen zulässigem und 
unzulässigem Ansatz dahin zu bestimmen, daß der höhere Preis nur dann eingestellt 
werden darf, wenn die verkaufende und wiederkaufende Gesellschaft wenigstens eine 
Zeitlang ein Risiko der geschäftlichen Vornahme getragen hat (vgl., insbesondere 
wegen der Reportgeschäfte Simon S. 341 f., Rehm S. 92). 
b) Sind mehrere Gegenstände derselben Gattung zu denselben oder verschie- 
denen Preisen angeschafft, so entscheidet der Durchschnitt; vor dem Bilanztag veräußerte 
Gegenstände scheiden bei der Berechnung aus. Sind mehrere Gegenstände verschiedener 
Gattungen zu einheitlichem Preis angeschafft, so muß der Preis nach anderweiter 
Schätzung verhältnismäßig verteilt werden. Dies gilt namentlich auch, wenn ein 
zu einheitlichem Preis erworbener Grundstückkomplex verschiedenwertige Blocks um- 
Last gror Simon S. 349ff.). Entsprechend ist bei hergestellten Gegenständen zu 
verfahren. 
J) Fehlt ein Erwerbspreis, wie bei geschenkten, ererbten, gefundenen Sachen, 
so wird vernünftigerweise der nach den sonstigen Grundsätzen zu ermittelnde Wert 
anzusetzen sein (Simon S. 339, auch Behrend S. 882, Makower Anm. VIb; 
Reyhm S. 191; a. M. Esser Anm. 3, Pinner Anm. V 2b, die nur Vermerk ohne 
Wertansatz zulassen). Dem Sinne des Gesetzes wird es entsprechen, wenn hier der
	        
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