9261 (Nr. 6—9). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Teil. 165
erste so ermittelte Wert für künftige Bilanzen als Erwerbspreis gilt (Makower
Anm. VIb). Für eingelegte Gegenstände ist der Nennbetrag der gewährten Aktien
maßgebend; nur diese Auffassung wird dem Gesellschaftsvertrag gerecht, wonach dem
Soll des Grundkapitals in Höhe des Nennbetrags der dagegen ausgeworfenen
Aktien ein anfängliches Haben Lczentibersteht. (vgl. Simon S. 370, scheinbar auch
Staub- Pinner Anm. 20; a. M. Makower VIb. und Rehm im Archch. f. b. R.
XIXII S. 123). Für Forderungen kommt ein Erwerbspreis nur, wenn sie aufgekauft
sind, in Betracht.
· 4) Der Erwerbspreis umfaßt die für den Gegenstand aufgewendeten Leistun-
gen, also bei Anschaffungen den gewährten Preis zuzüglich der den Gegenstand un-
mittelbar treffenden Unkosten wie Provision, Porto, Fracht, Stempel, Steuer und
abzüglich von Rabatten 2c.; bei Herstellungen die ebenso zu berechnende Aufwen-
dung für Rohmaterial und die Löhne. Provisionen für Geldbeschaffung, Bauzinsen,
Gründungsaufwendungen können dem Erwerbspreis nur dann zugesetzt werden,
wenn sie sich auf den zu bewertenden Gegenstand, nicht aber, wenn fta sich auf die
Betriebseinrichtung im allgemeinen beziehen (Simon S. 346, 375, 377, Rehm
706ff.). Entsprechend unstatthaft ist die Mehrung des Erwerbspreises um einen
Anteil an den allgemeinen Geschäftsunkosten, Ausgaben für die Verwaltung, Miete,
Zinsen für Betriebskapitalien, Versicherung, allgemeine Unterhaltung der Anlagen
2c.). Auch bei weitester Auslegung können solche Ausgaben nicht als Bestandteile
eines Anschaffungspreises angesehen werden. Eine grundsätzlich verschiedene Be-
urteilung für die Bewertung des Anschaffungs- und des Herstellungspreises ist
aber ebensowenig angängig. Zum Anschaffungs-- wie zum Herstellungspreis eines
Gegenstands gehört immer nur, was auf ihn besonders verwendet wird. (Simon
. 344 f., auch Behrend S. 880f., Makower Anm. Ve, Pinner Anm. V La,
ZRehm 709, 713; a. M., für den Zuschlag der Generalunkosten zum Herstellungs-
preis Esser Anm. 4 und in 3. XXXIV S. 327ff., ferner Cosack S. 757, Brand
Nr. 5 A., auch die Denkschrift, die das vernünftige Ermessen entscheiden läßt, vgl.
auch K.G. bei Kaufmann VII S. 149.) . ·
e) Verkaufte Gegenstände sind vor buchmäßigem Eingang des Preises nicht
zu einem dem Erwerbspreis gegenüber höheren Veräußerungspreis anzusetzen, da
auch hier entscheidet, daß erst ein der Gesellschaft tatsächlich zugeflossener Gewinn
ansatzfähig ist (Behrend S. 882; Goldmann Nr. 16; a. M. Simon S. 352f.,
363 und sonst meist; vgl. auch Holdheim V S. 177); wohl aber ist der dem Er-
werbspreis gegenlber geringere Veräußerungspreis maßgebend, weil er den minderen
objektiven Wert erweist (Staub-Pinner Anm. 23). Die Praxis scheidet freilich vielfach
verkaufte Ware aus der Bilanz aus und setzt die Kaufpreisforderung ein. Die vom
Fabrikanten des Ganzen hergestellten Halbfabrikate sind zum Herstellungspreis ohne
Rücksicht auf einen geringeren objektiven Veräußerungswert anzusetzen, da der letztere,
wenn überhaupt zu ermitteln, jedenfalls ein schiefes Bild gibt; ist das Ganzfabrikat
schon verkauft, so sind bei Bewertung des Halbfabrikats außerdem die für verkaufte
Gegenstände geltenden Regeln entsprechend anzuwenden (anders Simon S. 362f.,
Makower Anm. VIIIb, Brand Nr. 5 Ae, Rehm 714). Wird ein Grundstück in
der Zwangsversteigerung zur Rettung einer der Gesellschaft gehörigen Hypothek er-
worben, so muß auch der ausgefallene Teil der Hypothek als in Wahrheit mit auf
den Erwerb verwendet bei Berechnung des Anschaffungspreises berücksichtigt werden
(Simon S. 348, Makower Anm. Vb, Staub. Pinner Anm. 31; a. M. Esser
Anm. 3, Pinner Anm. V 10).
3. Gegenstände mit Börsen= oder Marktpreis. Wertpapiere und Waren mit
einem Börsen- oder Marktpreis sind, wenn der Veräußerung gewidmet, je nachdem
der Erwerbspreis, der objektive Wert, der Börsen- oder Marktpreis den niedrigsten
Betrag darstellt, zu diesem niedrigsten Wert anzusetzen. Der Marktpreis ist „der-
lenige Preis, welcher für eine Ware gewisser Gattung und Art von durchschnitt-
licher Güte an dem Handelsplatz, wo sie einen Markt har, und in dessen Handels-
bezirk zu einer gewissen Zeit im Durchschnitt gewährt wird“ (Goldschmidt
Handb. II S. 101 f.). Der Börsenpreis ist nur eine Art des Marktpreises für Ge-
genstände, die an einer Börse gehandelt werden. Ortlich wird der Markt ent-
scheiden, an dem der Gegenstand mit Rücksicht auf den Ort, wo er sich befindet,
zu der betreffenden Zeit verkauft werden konnte (ogl. Makower Anm. IVc). Zeit-
lich entscheidet der Schluß des Geschäftsjahrs. Der letzte Marktpreis vor diesem
Nr. 7.
Nr. 8.
Nr. 9.