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166 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 261 (Nr. 9—12).
Zeitpunkt ist grundsätzlich maßgebend; wenn für den letzten Tag des Geschäftsjahrs
kein Preis ermittelt werden kann, ist ein Zurückgehen auf frühere Tage im a 7
meinen zulässig (Simon S. 356f.). Die amtliche Notiz beweist die Marktgängig-
keit und den Marktpreis noch nicht unwiderleglich; das Fehlen einer Notiz schließt
die Bestimmung eines Marktpreises nicht aus (R.G. 3. XII S. 7ff., R.O. H.G. I
S. 195). Vgl. im übrigen Simon S. 355f. Ein Preisrückgang, der erst nach
dem Bilanzzeitpunkt eintritt, ist unter dem Gesichtspunkt beachtlich, daß er den
niedrigeren objektiven Wert für den Bilanzzeitpunkt klarstellen kann (Begr. 1884
S. 171, vgl. R.G.Z. XLIII S. 123ff.). Der Preisdruck, den ein Angebot der Ge-
sellschaftsbestände auf den Markt üben würde, ist nur in Betracht zu Lehen, wenn
eine alsbaldige Veräußerung bevorsteht (anders Simon S. 361f.). Dagegen find
die bei Veräußerung jedenfalls zu zahlenden Provisionen, Kurtagen, Stempel 2c.
abzurechnen. Gegenstände mit Börsen= oder Marktpreis können unter Umständen
auch Betriebsgegenstände sein; so, wenn die Gesellschaft sich an einer anderen Ge-
feaschan mit Aktienbesitz beteiligt, um dem eigenen Unternehmen dauernd Vorteile
zuzuführen (vgl. v. Strombeck in Busch XXXVIII S. 20ff.). Alsdann ist Be-
wertung nach Z. 3 zum Erwerbspreis ohne Rücksicht auf einen geringeren sonstigen
Wert zulässig; doch kann die Gesellschaft auch die Bewertung nach den allgemeinen
Grundsätzen für Gegenstände mit Börsen= oder Marktpreis vornehmen. (Vgl. Simon
S. 328, 330 ff.) Nicht aber sind Betriebsgegenstände die sogenannten Effekten der Er-
neuerungs- und Reservefonds, da sie gerade im Bedarfsfall veräußert werden sollen.
4. Andere Gegenstände. Andere Vermögensgegenstände als Wertpapiere und
Waren mit Börsen- oder Marktpreis (auch Grundstücke, die nicht Betriebsgegen-
stände sind R.G. bei Holdheim 1904 S. 192) sind, wenn der Veräußerung ge-
widmet, je nachdem der Erwerbspreis oder der objektive Verkaufswert den niedri-
eren Betrag darstellt, zu diesem niedrigeren Wert anzusetzen. Sind die anderen
egenstände Betriebsgegenstände, so darf die Gesellschaft sie nach Z. 3 zu dem Er-
werbspreis unter Berücksichtigung der Abnutzung ansetzen. Will sie dies nicht, so
zuscheet der geringere objektive Wert (vgl. Begr. 1884 S. 172, R.G. Str. XXXVI
S. 436).
5. Betriebsgegenstände. Uber den Grund der Vorschrift Ring A.G. S. 612f.
a) Begriff. Die Zulassung der Bewertung zum Erwerbspreis unter Berücksichti-
gung der Abnutzung gilt für alle Gegenstände, die dauernd zum Geschäftsbetrieb
der Gesellschaft bestimmt sind (Betriebsgegenstände). Darunter können alle Gegen-
stände unbewegliche und bewegliche, auch Wertpapiere und Waren (oben Nr. 9),
körperliche und unkörperliche fallen. Betriebsgegenstand können die Güter in ihrer
Verein zelung wie in ihrer Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit (Eisen-
bahn, Bergwerk, Fabrik r2c.) sein. Die Bestimmung, nicht der Gebrauch entscheidet.
Für Gegenstände, die nicht dauernd, sondern nur vorübergehend zum Geschäftsbetrieb
bestimmt sind, gilt die Vorschrift nicht. Materialien, die definitive Verwendung
für die Herstellung von Betriebsgegenständen finden sollen (Holz, Steine, Metalle),
sind selbst mit Betriebsgegenstände (Simon S. 329f.; anders die allg. Ansicht).
b) Zulässigkeit des Ansatzes. Die Gesellschaft darf von diesem Ansatz Ge-
brauch machen. Sie darf es ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert. (Dazu
R.G. St. XXXVI, 436; XII, 296). Dies bedeutet, daß sie es ohne Rücksicht auf einen
anderen selbst geringeren Wert darf. (Makower IXb, Ritter Nr. 4). Das Gesetz
hatte nur Anlaß, gegenüber den sonstigen Grundsätzen auszusprechen, daß die Vor-
schrift auch trotz eines anders zu ermittelnden geringeren Wertes gelte. Die Ge-
sellschaft darf deshalb den Ansatz nach Z. 3 auch dann wählen, wenn der anders
u ermittelnde Wert ein höherer ist (Makower Anm. VlIc, Simon S. 366 ff.).
ndererseits bestimmt das Gesetz für Betriebsgegenstände den Ansatz zum Erwerbs-
preis dahin, daß er nur unter Berücksichtigung der Abnutzung statthaft ist. Es ist
danach unzulässig, daß die Gesellschaft unter Abstandnahme von dem Ansatz nach
Z. 3 den Erwerbspreis ohne Berücksichtigung der Abnutzung einstellt. Die Gesell-
schaft darf den Ansatz nach Z. 3 immer wählen. Das Gesetz macht keinen Unter-
schied dahin, ob das Unternehmen rentabel ist oder nicht. Auch wenn der gedachte
Ansatz zu der Rentabilität in dauerndem Mißverhältnis steht, ist er erlaubt (Ma-
kower Anm. IXb 1, a. M. Simon S. 366). Dagegen kann die Gesellschaft immer
von diesem Ansatz absehen und den geringeren, nach sonstigen Grundsätzen zu er-
mittelnden Wert einstellen. Eine ganz andere Frage ist, ob nicht für die Vor-