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168 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 261 (Nr. 14—17).
punkt der Arglist oder des offenbaren Verstoßes wider kaufmännische Grundsätze
(R.G.Z. LXXII Nr. 87; anders Ehrenberg in Iherings Jahrb. LII, 231, der nur eine
Schadensersatzklage aus § 826 B.G.B gewähren will). Bleibt aber der betreffende
Beschluß unangefochten, so kann die Gesellschaft nicht in einer späteren Bilanz den
Wert der Betriebsgegenstände herauf= oder den Erneuerungsfonds herabsetzen und
sich dadurch willkürlich einen bilanzmäßigen Reingewinn schaffen. Ein solches
Verfahren entspricht nicht den Grundsätzen redlicher Geschäftsführung und erscheint
nach allgemeiner kaufmännischer Gewohnheit unzulässig; ein anderes kann nur für
Fälle des Irrtums oder wirklicher Wertänderung gelten (Simon S. 412 ff., auch
R.G.Z. XXVIII S. 55; a. M. Staub-Pinner Anm. 7, Lehmann A.G. II
S. 308 u. A. und mit Einschränkungen Neukamp in 3. XIUVIII S. 496 ff.).
Daß dem Erneuerungsfonds, einem Bewertungskonto, besondere Aktiva entsprechen,
ist begriffswidrig. Werden in der Bilanz Effekten als solche des Erneuerungs-
fonds bezeichnet, so zeigt dies nur an, daß flüssige Mittel für eine Erneuerung
vorhanden sind. Der Erneuerungsfonds führt kein Dasein für sich. Wird zulässiger
Weise der Abnutzungsbetrag von den Aktiven abgezogen, so zeigt sich das Unzu-
treffende der Bezeichnung (vgl. Simon, S. 397 ff.) — Auch zuniedrige Abschreibung
berechtigt zur Anfechtung nach § 271 und zwar jeden Aktionär, der die Voraus-
setzungen der § 271 erfüllt und den Verstoß wider kaufmännische Grundsätze nach-
weist (R.G. Z. LXXII Nr. 8). Unterbleibt die Abschreibung ganzz, so tritt Nichtig-
keit ein, ohne daß es einer Anfechtung bedarf.
e) Ansbesserungen, Verbesserungen 2c. Aufwendungen für Ausbesserungen
sind nicht dem Werte des Betriebsgegenstands zuzurechnen, da sonst bei Einstellung
eines Erneuerungsfonds das unsachliche Ergebnis eintreten müßte, daß der ausge-
besserte Gegenstand höher bewertet wird, als es der neue war. Die Praxis stellt
solche Aufwendungen mit Recht als Verlust in die Gewinn- und Verlustrechnung
ein. Auf die Berechnung der Abnutzung wird die Ausbesserung freilich einwirken.
Besteht ein Reparaturfonds, so ist er um die Aufwendung zu kürzen. (Vgl. Simon
S. 394 ff.) Aufwendungen für Verbesserungen, Erweiterungen,
Erneuerungsanschaffungen mehren den Erwerbspreis. Die Abschreibung
oder der Ansatz des Erneuerungsfonds für die schon eingetretene Entwertung des
Grundstocks wird dadurch nicht berührt (Simon S. 397 ff.). –4
6. Errichtungs- und Verwaltungskosten. Die G. von 1870 und 1884 verboten
die Einstellung der Organisations. und Verwaltungskosten in die Bilanzaktiva.
Der Ausdruck „Organisationskosten“ ist jetzt, anscheinend bei Redaktion der Beschlüsse
der Reichstagskommission, durch denjenigen „Errichtungskosten“ ersetzt. Daß eine
sachliche Anderung beabsichtigt wäre, erhellt nicht. Es handelt sich wohl nur um
eine wenig glückliche Verdeutschung, statt „Einrichtungskosten"“ (Simon S. 164,
a. A Rehm 717.). Verwaltungskosten sind die Kosten des laufenden Betriebs.
Als Errichtungskosten erscheinen diejenigen, welche aufgewendet sind, um die Gesell-
schaft zur Entstehung zu bringen und das Unternehmen in seiner jeweiligen Aus-
dehnung betriebsfertig zu stellen (vgl. R.O. H. G. XX S. 216 f., Motive zum G. von
1870 S. 657, Begründung 1884 S. 173). Hierzu rechnen namentlich die Gründungs-
entschädigungen und belohnungen (5 186 Abs. 3), ferner die für die Gründung und
Erweiterung des Unternehmens aufgewendeten Provisionen, Notar- und Gerichts-
kosten, Stempel, Druckausgaben 2c. Die Bestimmung ist nur dahin zu verstehen,
daß die Errichtungs- und Verwaltungskosten nicht als solche in die Bilanzaktiva
kommen dürfen. Ist durch ihre Aufwendung ein greifbares Gut erzielt, so finden
die Kosten nach allgemeinen Grundsätzen in der Bewertung des Gutes mit Ausdruck.
Auf diese Weise können auch Gründungsentschädigungen, die für einen Betriebs-
gegenstand gewährt sind, in die Bilanzaktiva gelangen. Dazu Keyßner in
Busch VIII S. 412 ff., Simon S. 158 ff., Staub-Pinner Anm. 39—42;
a. M. Makower Anm. X.)
7. Grundkapital. Das Grundkapital gehört als Kapitalkonto von selbst in
die Passiva. Eigentümlich ist der Aktiengesellschaft nur, daß es als fester Betrag
besonders in den Passiven erscheinen muß (Simon S. 76). Es wird dadurch
zum Rechnungsposten, der Aktiva in seiner Höhe bindet, (dazu Lehmann, A.G. 1
§ 13). Das Gebot seiner Einstellung bezweckt und erzielt in Verbindung mit § 215
Mf. 1, daß vor seiner Deckung ein zur Auszahlung an die Aktionäre verfügbarer
Betrag nicht vorhanden sein kann (hierzu Rehm S. 10 ff.). Im Falle teilweiser