Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
170 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. §8 261 (Nr. 20), 5 262 (Nr. 1—2). 
der Gesellschaft bestimmte Gegenstände unter Zugrundelegung des Anschaffungs- 
oder Herstellungspreises zu einem Betrag angesetzt werden, welcher den Wert über- 
steigt, mit welcchem sie in der Bilanz des letzten Geschäftsjahres vor dem 1. Oktober 
1883 enthalten sind, hierauf beruhende Dividenden nur unter Beobachtung der 
Vorschriften cgahlt werden dürften, welche für eine Herabsehung des Grundkapitals 
maßgebend s . Vgl. dazu. Ring A.G. S. 730 ff. Beide Ausnahmen werden 
mangels einer entsprechenden Ubergangsbestimmung des neuen Rechts vom 1. Januar 
1900 ab nicht mehr Berücksichtigung finden können, unbeschadet der Frage, ob eine 
Gesellschaft Betriebsgegenstände über den Ansatz in der vorigen Bilanz hinaus 
bewerten darf (oben Nr. 14). 
6 262. 
Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein 
Reservefonds zu bilden. In diesen ist einzustellen: 
1. von dem jährlichen Reingewinne mindestens der zwanzigste Teil 
so lange, als der Reservefonds den zehnten oder den im Gesell- 
schaftsvertrage bestimmten höheren Teil des Grundkapitals nicht 
überschreitet; 
2. der Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei 
einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Aktien 
für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über den 
Betrag der durch die Ausgabe der Aktien entstehenden Kosten 
hinaus erzielt wird; 
3. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals 
von Aktionären gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre 
Aktien geleistet werden, soweit nicht eine Verwendung dieser 
Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder zur Deckung 
außerordentlicher Verluste beschlossen wird. 
Entw. I § 239, II § 255; Denkschr. 1 S. 145 f., II S. 3211; Komm. Ber. 
S. 3913; A.D. H.G.B. Art. 2390 (185b). " 
Literatur: Simon, Bilanzen 2. Aufl., Ss 59 bis 69; Neukamp, Der 
Reservefonds der Kommanditgesellschaften auf Aktien und der Aktiengesellschaften 
in Z. XXXVIII S. 10 bis 113; Alterthum im urch. f. b. R. XXIII S. 96ff., 
Schmalenbach im B. A. III S. 72, Lohmann, Die Reservefonds der A.G. Diss. 
1910, Rehm, Bilanzen 542 ff., 596 ff., LTehmann A. G. II 295ff. 
Zwangsreservefonds. 1. Das alte H. H. B. und das G. von 1870 gaben die 
Aufsparung von Beträgen über das Grundkapital hinaus der Selbstbestimmung 
der Gesellschaft frei. Das G. von 1884 schrieb dagegen entsprechend der bewährten 
Ubung der meisten Aktiengesellschaften und dem Vorgang von Gesetzen des Auslands 
die Bildung eines Reservefonds zwingend vor. Hierbei ist es, unter Erweiterung 
der Zuführungen (3Z. 3) verblieben. ,„ 
2. Bildung. A. Aus dem jährlichen Reingewinn. a) Dauer der Uber- 
weisung. Uberweisungen von dem jährlichen Reingewinn sind kraft zwingenden 
Rechtes geboten, bis der Reservefonds ½0 des Grundkapitals beträgt. Der Gesell- 
schaftsvertrag kann eine höhere, nicht aber eine geringere Quote bestimmen. Die 
Bestimmung kann sowohl in dem ursprünglichen, als in dem durch General- 
versammlungsbeschluß abgeänderten Gesellschaftsvertrag getroten werden. Der 
Einzelaktionär hat kein Recht zum Widerspruch gegen die Erhöhung, weil ihm der 
Gewinnanteil nur nach Maßgabe des wandelbaren Gesellschaftsvertrags gebührt 
(Nr. 3 zu § 213). Andererseits kann die im Gesellschaftsvertrag bestimmte höhere 
Quote durch Abänderungsbeschluß wieder auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt 
werden. Alle solche Abänderungen sind im Zweifel sofort, nicht erst vom Schluß
	        
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