Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 3. 
Nr. 5. 
12 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 182 (Nr. 2—5). 
2. Die Feststellung des Vertragsinhalts hat zu erfolgen: 
— 
a) Durch mindestens 5 Personen, physische oder nicht physische (Handels- 
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* 
gesellschaften juristische Personen. Vgl. Kreß in L.Z. V 346. 422, der mit Recht 
) 
ervorhebt, daß neben der offenen H.G. der einzelne Gesellschafter Gründer sein 
kann. Doch wird er dabei nicht zugleich die Rolle des vertretenden Gesellschafters 
bei der Gründung spielen dürfen, da dann die Zahl der strafrechtlich verantwortlichen 
Gründer eingeschränkt werden würde). Geschäftsunfähige und nicht physische Per- 
sonen handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter, in der Geschäftsfähigkeit beschränkte 
Personen bedürfen der Einwilligung dieser Vertreter (B.G.B. § 107) dagegen nicht 
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (Brand Nr. Za. Die für die gegen- 
teilige Meinung hierfür zitierte Entsch, des K.G. in Entsch. F. G. VI 133 — Johow-= 
Ring XXX A 149 betrifft einen ganz anderen Fall). Gewillkürte Stellvertretung 
wird von der herrschenden Meinung als zulässig angesehen, auch so, daß eine Person 
mehrere Gründer vertritt (zur Beobachtung von B.G. B. § 181 erforderlich Gestattung 
des Selbstkontrahierens, a. A. Ritter 2a, der § 181 für nicht anwendbar erachtet) 
und bei der Feststellung deshalb nicht fünf Personen mitzuwirken brauchen (O.L.G. 
Dresden in Holdheim VII S. 312f.; bedenklich wegen der strafrechtlichen Verant- 
wortung, die anscheinend fünf Personen treffen soll.) Nicht der Vertreter, sondern 
der Vertretene ist Gründer (vagl. aber für gesetzliche Vertreter Kammerg. in Z. XI, 
S. 471), unbeschadet der Frage, wen die strafrechtliche Verantwortung trifft. Der 
durch mehrere Personen Vertretene wird hierbei natürlich nur als ein Gründer be- 
rücksichtigt (O.L. G. Dresden in Z. XXXVII S. 548). Die Fünfzahl muß bis zur Ein- 
tragung fortbestehen (5 182 Abs. 1 mit 5 200 Abs. 2). 
b) Bei Übernahme von Aktien. Jeder dieser Gründer muß wenigstens eine 
Aktie übernehmen und zwar in der Feststellungsverhandlung (vgl. § 188 Abf. 2). 
Ersichtlich ist zu machen, welchen Betrag und welche Gattung (5 185) von Aktien 
jeder übernimmt; auch wird entsprechend dem § 189 Abs., 3 Z. 3 der Ausgabebetrag 
zu bezeichnen sein, da er das Maß der Verpflichtung des Ubernehmers bestimmt. In 
Betracht kommt derjenige und nur derjenige, in dessen Namen übernommen wird. 
Für wessen Rechnung, ist unerheblich. Auch der Strohmann, der die Mitgliedschaft 
alsbald abgeben muß, ist echter Ubernehmer (R.G.38. XXVIII S. 76f., XLI S. 13; 
R.G. Strass. XXX S. 312). Die Ubernahmeerklärung verträgt wie die Zeichnung 
(5 189 Abs. 4) weder Bedingung noch Beschränkung; andernfalls ist sie keine gehörige 
Grundlage für die Gesellschaftseintragung. Der auf Grund solcher mangelhaften 
Erklärungen eingetragenen Gesellschaft gegenüber wird der Gründer, der stets zu 
der Gesellschaftsentstehung mitwirkt (5 195 Abs. 1), sich auf Bedingungen und Be- 
schränkungen nicht berufen dürfen (R.G.Z. XXVI S. 73). 
Uber die rechtliche Bedeutung der Ubernahmeerklärung Nr. 3 zu § 188. 
() In gerichtlicher oder notarieller Verhandlung. Die Verhandlung muß 
eine einheitliche sein. In der einen Verhandlung ist der Betrag und die Gattung 
der von jedem übernommenen Aktien zu bezeichnen; der eine Tag der Feststellung 
ist in den Zeichnungsscheinen und bei der Eintragung anzugeben (Makower 
Anm. IIIc, Staub-Pinner Anm. 13). Nicht die Beurkundung des Gesellschafts- 
vertrags, sondern die Feststellung seines Inhalts hat in der bestimmten Form statt- 
zusfinden. Diese Feststellung ist auch so zulässsg, daß die Beteiligten den anderweit 
eurkundeten Gesellschaftsvertrag vorlegen und dessen Inhalt als maßgebend aner- 
kennen (R.G. in J. W. Schr. 1897 S. 269) So unterscheidet auch § 195 Abs. 2 Z. 1 
zwischen dem Gesellschaftsvertrag und der Verhandlung des § 182 Abs. 1. Im 
übrigen sind D.F.G.G. 8§ 167 ff. Preuß. F.G.G. Art. 40 ff., 63ff. maßgebend. 
3. Der notwendige Inhalt des Gesellschaftsvertrags umfaßt: 
a) Firma. Sie ist der Name der Aktiengesellschaft (R.G.. LXII S. 9). Eine 
anderweite Bezeichnung derselben (Börsenname) ist nicht rechtlich geschützt. Nur 
die Firma als Ganzes, nicht ihre einzelnen Bestandteile genießen Rechtsschutz (val. 
R.G. in Sächs. Arch. III S. 809). Die Firma ist in der Regel dem Gegenstand 
des Unternehmens zu entlehnen und hat die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ zu 
enthalten (Nr. 1 bis 3 zu § 20). Sie kann mit der Firma eines erworbenen Handels- 
geschäfts übereinstimmen, sofern nur die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ zugefügt 
wird (Nr. 6 zu §22; anders bisher Johow XII S. 22ff., XVI S. öff.). Deutsche 
Sprache ist nur für das Wort Aktiengesellschaft vorgeschrieben (Nr. 11 zu § 17). 
Die Aktiengesellschaft kann nur eine Firma haben. Dies folgt sowohl aus der
	        
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