Nr. 3.
Nr. 5.
12 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 182 (Nr. 2—5).
2. Die Feststellung des Vertragsinhalts hat zu erfolgen:
—
a) Durch mindestens 5 Personen, physische oder nicht physische (Handels-
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gesellschaften juristische Personen. Vgl. Kreß in L.Z. V 346. 422, der mit Recht
)
ervorhebt, daß neben der offenen H.G. der einzelne Gesellschafter Gründer sein
kann. Doch wird er dabei nicht zugleich die Rolle des vertretenden Gesellschafters
bei der Gründung spielen dürfen, da dann die Zahl der strafrechtlich verantwortlichen
Gründer eingeschränkt werden würde). Geschäftsunfähige und nicht physische Per-
sonen handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter, in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Personen bedürfen der Einwilligung dieser Vertreter (B.G.B. § 107) dagegen nicht
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (Brand Nr. Za. Die für die gegen-
teilige Meinung hierfür zitierte Entsch, des K.G. in Entsch. F. G. VI 133 — Johow-=
Ring XXX A 149 betrifft einen ganz anderen Fall). Gewillkürte Stellvertretung
wird von der herrschenden Meinung als zulässig angesehen, auch so, daß eine Person
mehrere Gründer vertritt (zur Beobachtung von B.G. B. § 181 erforderlich Gestattung
des Selbstkontrahierens, a. A. Ritter 2a, der § 181 für nicht anwendbar erachtet)
und bei der Feststellung deshalb nicht fünf Personen mitzuwirken brauchen (O.L.G.
Dresden in Holdheim VII S. 312f.; bedenklich wegen der strafrechtlichen Verant-
wortung, die anscheinend fünf Personen treffen soll.) Nicht der Vertreter, sondern
der Vertretene ist Gründer (vagl. aber für gesetzliche Vertreter Kammerg. in Z. XI,
S. 471), unbeschadet der Frage, wen die strafrechtliche Verantwortung trifft. Der
durch mehrere Personen Vertretene wird hierbei natürlich nur als ein Gründer be-
rücksichtigt (O.L. G. Dresden in Z. XXXVII S. 548). Die Fünfzahl muß bis zur Ein-
tragung fortbestehen (5 182 Abs. 1 mit 5 200 Abs. 2).
b) Bei Übernahme von Aktien. Jeder dieser Gründer muß wenigstens eine
Aktie übernehmen und zwar in der Feststellungsverhandlung (vgl. § 188 Abf. 2).
Ersichtlich ist zu machen, welchen Betrag und welche Gattung (5 185) von Aktien
jeder übernimmt; auch wird entsprechend dem § 189 Abs., 3 Z. 3 der Ausgabebetrag
zu bezeichnen sein, da er das Maß der Verpflichtung des Ubernehmers bestimmt. In
Betracht kommt derjenige und nur derjenige, in dessen Namen übernommen wird.
Für wessen Rechnung, ist unerheblich. Auch der Strohmann, der die Mitgliedschaft
alsbald abgeben muß, ist echter Ubernehmer (R.G.38. XXVIII S. 76f., XLI S. 13;
R.G. Strass. XXX S. 312). Die Ubernahmeerklärung verträgt wie die Zeichnung
(5 189 Abs. 4) weder Bedingung noch Beschränkung; andernfalls ist sie keine gehörige
Grundlage für die Gesellschaftseintragung. Der auf Grund solcher mangelhaften
Erklärungen eingetragenen Gesellschaft gegenüber wird der Gründer, der stets zu
der Gesellschaftsentstehung mitwirkt (5 195 Abs. 1), sich auf Bedingungen und Be-
schränkungen nicht berufen dürfen (R.G.Z. XXVI S. 73).
Uber die rechtliche Bedeutung der Ubernahmeerklärung Nr. 3 zu § 188.
() In gerichtlicher oder notarieller Verhandlung. Die Verhandlung muß
eine einheitliche sein. In der einen Verhandlung ist der Betrag und die Gattung
der von jedem übernommenen Aktien zu bezeichnen; der eine Tag der Feststellung
ist in den Zeichnungsscheinen und bei der Eintragung anzugeben (Makower
Anm. IIIc, Staub-Pinner Anm. 13). Nicht die Beurkundung des Gesellschafts-
vertrags, sondern die Feststellung seines Inhalts hat in der bestimmten Form statt-
zusfinden. Diese Feststellung ist auch so zulässsg, daß die Beteiligten den anderweit
eurkundeten Gesellschaftsvertrag vorlegen und dessen Inhalt als maßgebend aner-
kennen (R.G. in J. W. Schr. 1897 S. 269) So unterscheidet auch § 195 Abs. 2 Z. 1
zwischen dem Gesellschaftsvertrag und der Verhandlung des § 182 Abs. 1. Im
übrigen sind D.F.G.G. 8§ 167 ff. Preuß. F.G.G. Art. 40 ff., 63ff. maßgebend.
3. Der notwendige Inhalt des Gesellschaftsvertrags umfaßt:
a) Firma. Sie ist der Name der Aktiengesellschaft (R.G.. LXII S. 9). Eine
anderweite Bezeichnung derselben (Börsenname) ist nicht rechtlich geschützt. Nur
die Firma als Ganzes, nicht ihre einzelnen Bestandteile genießen Rechtsschutz (val.
R.G. in Sächs. Arch. III S. 809). Die Firma ist in der Regel dem Gegenstand
des Unternehmens zu entlehnen und hat die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ zu
enthalten (Nr. 1 bis 3 zu § 20). Sie kann mit der Firma eines erworbenen Handels-
geschäfts übereinstimmen, sofern nur die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ zugefügt
wird (Nr. 6 zu §22; anders bisher Johow XII S. 22ff., XVI S. öff.). Deutsche
Sprache ist nur für das Wort Aktiengesellschaft vorgeschrieben (Nr. 11 zu § 17).
Die Aktiengesellschaft kann nur eine Firma haben. Dies folgt sowohl aus der