Nr. 10.
174 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 262 (Nr. 9—10), §5 268 (Nr. 1—3).
gat (5 260 Abs. 1; Makower Anm. IIa, Staub- Pinner Anm. 34; a. M. Simon
239f., Pinner Anm. IV 4). Die Verwendung freiwilliger Reservefonds ist nur
nach Maßgabe des sie bestimmenden Gesellschaftsvertrags oder Generalversamm.
lungsbeschlusses zulässig. Sie kann auch dem Vorstand oder Aufsichtsrat über-
tragen werden (Makower Anm. IIIa, dagegen Johow VIII S. 16). Zu einer
anderweiten Verwendung bedarf es für die durch Gesellschaftsvertrag gebildeten Re-
servefonds der Abänderung des Gesellschaftsvertrags, für die von der Generalver=
sammlung bestimmten eines neuen Generalversammlungsbeschlusses. Dazu Neu-
kamp in 3. XXXVIII S. 97ff., Simon S. 259ff., auch Renaud, Rechtl. Gut-
achten I S. 301 . O. L.G. Colmar in O.LK.G. Rspr. X S. 241f. -
Unzulässig ist die Bildung eines Reservefonds aus dem Grundkapital; denn
Merkmal jedes Reservefonds ist, daß er ein Kapitalkonto über das Grundkapital
hinaus darstellt (dazu ausführlich Simon S. 120ff.).
7. Das ältere Recht des G. von 1884 ist mit der Maßgabe übernommen,
daß Z. 3 neuerdings die Zuschreibung der Zuzahlungen verordnet. Das neue Recht
trifft auch ältere Gesellschaften vom 1. Januar 1900 ab, weil es sich um stets neue
Lornghmen der Gesellschaft handelt (vgl. G. von 1884 § 7 Abs. 1; dazu Ring A.G.
729f.).
8 263.
Die im § 260 Abs. 2 bezeichneten Vorlagen sind mindestens während
der letzten zwei Wochen vor dem Tage der Generalversammlung in dem
Geschäftsraume der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.
Auf Verlangen ist jedem Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem
Tage der Generalversammlung eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn= und
Verlustrechnung, der Bemerkungen des Aufsichtsrats und des Geschäfts-
berichts zu erteilen.
An die Stelle des Tages der Generalversammlung tritt, falls die
Ausübung des Stimmrechts von der Hinterlegung der Aktien abhängig
ist, der Tag, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung zu geschehen hat.
Entw. 1 § 237 Abs. 3, 4, I1 § 253; Denkschr. I S. 144, II S. 3211; Komm.
Ber. S. 3913f.; A.D.H.G.B. Art. 239 Abs. 2, Satz 2, 3.
1. Das Gesetz chet den Aktionären die Woplichrett gehöri er Vorbereitung
ir di mit der Bilanzfe tstellung befaßte Generalversammluung durch das unentzieh-
are #s der Bilanz 2c. Gegenstand der Auslegung sind alle Vorlagen
des § 260 Abs. 2, also auch die Bemerkungen des zasih srats. Die Frist beträgt
Nr. 2.
Nr. 3.
mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Generalve ammlung, bezw. vor dem
letzten Tage für die Aktienhinterlegung, und zwar während der gewöhnlichen
Geschäftszeit (6 358). Der Ort ist der Geschäftsraum der Gesellschaft am Sitz oder,
wenn dort kein Geschäftsraum besteht, am Platze der Geschäftsleitung.
b) Abschrift der Bilanz 2c. Gegenstand ist derselbe, wie bei der Auslegung.
Spätester Zeitpunkt ist zwei Wochen vor dem Tage der Generalversammlung bezw.
vor dem letzten Tage für die Aktienhinterlegung. Damit sollen die Aktionäre vor
Verschleppung geschützt werden. Hieraus folgt, daß die Abschrift bis zur General.
versammlung zu erteilen ist, wenn der Aktionär dies nach jenem Zeitpunkt verlangt
(Makower Anm. 11b). Nach der Generalversammlung kann von dem Rechte, das
die Vorbereitung zu ihr sichern soll, nicht mehr Gebrauch gemacht werden; der
Aktionär ist alsdann darauf angewiesen, 8 Abschriften bei dem Registergericht nach
§265 Abs. 2) § 9 Abs. 2 zu beschaffen (Behrend S. 885, Makower Anm. IIb).
Kosten der Abschriften fallen der Gesellschaft zur Last (Denkschr. S. 3211, früher anders).
2. Nur ein Aktionär hat das Recht auf Einsicht und Abschrift; er muß sich
auf Verlangen in gewöhnlicher Art ausweisen. Das Recht kann durch gesetzliche
wie gewillklirte Vertreter ausgeübt werden (Makower Anm. Id). Es ist durch