Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 265 (Nr. 2—3), 5 266 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 177 
Mittelbar kann dadurch die Dekanntmachung selbst erzwungen werden. Das Straf- 
recht greift erst von der Feststellung der Bilanz an laß. Eine Pflicht zur Ein- 
reichung des Geschäftsberichts und der Bemerkungen des Ausfsichtsrats mangels 
Wststelung der Bilanz besteht nicht („sowie“; a. M. Staub-Pinner Anm. 6). 
as Gericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntmachung und ferner jedenfalls 
zu prüfen, ob überhaupt eine Bilanz 2c. im rechtlichen Sinne bekannt gemacht ist 
h. ob die 4ornant Seite der Bilanz dem Gesetz entspricht (vgl. Cohn in Hold- 
eim 1902 S. 253), wobei es allerdings nur die Bekanntmachung der festgestellten 
ilanz 2c. echwingen kann (Johow.= Ring XX S. A60). Dagegen dehtt hm die 
Befugnis zur P fung ob die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sachlich 
dem s und Ges, schaftsvertrag entsprechend aufzestellt ist (FTohow XII S. 29, 
O.L. G. Hamburg in Entsch. F.G. II Se 235 ff., O. L.G. Hamburg in Seuffert LVII 
Nr. 109, K.G. in Holdheim 1902 S. 148). 
3. Die Anwendbarkeit des im öffentlichen Illreest flassenen (ugl. Hold- 
heim 1905 S. 55 ff.) 5 265 auf ältere Gesellschaften steht außer Zweifel (vgl. G. 
von 1884 5 7 Abf. 1). 
g 266. 
Die Generalversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die 
Bestellung von Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder zur Prüfung von 
Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung beschließen. 
Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung von 
Revisoren zur Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines 
Nr. 3. 
nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Geschäfts-- 
führung abgelehnt worden, so können auf Antrag von Aktionären, deren 
Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, Revisoren 
durch das Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, er- 
nannt werden. 
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, 
daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes 
oder des Gesellschaftsvertrags stattgefunden haben. Die Antragsteller haben 
die Aktien bis zur Entscheidung Über den Antrag zu hinterlegen und 
glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens sechs Monaten, von der 
Generalversammlung zurückgerechnet, Besitzer der Aktien sind. 
Vor der Ernennung sind der Vorstand und der Aussichtsrat zu 
hören. Die Ernennung kann auf Verlangen von einer nach freiem 
Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 
Entw. 1 §. 242, II §5 258; Denkschr. I S. 147f., II S. 2212; Komm. Ber. 
S. 3914; A.D.H.G.B. Art. 222 3 Abs. 1 u. 2, 239a Ab. 1. 
1. Das G. von 1884 ließ ohne nähere Regelung die Bestellung von Revisoren 
zur Krüfing der Bilanz durch die Generalversammlung zu (Art 239a Abs. 1) und 
ordnete ferner die Bestellung. von Revisoren zur Prüfung von Vorgängen bei der 
Gründung und Geschäftsführung in wesentlicher prreinsemmun mit dem jetzigen 
Recht (Art. 222a). Das neue H. G. B. hat hier eine einheitliche Ausgestaltung vor- 
genommen. 
2. Bestellung durch die Generalversammlung. Die Bestellung von Repvisoren 
der einen oder andern Art kann zunächst von der Generalversammlung mit einfacher 
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Befugnis 
nicht entziehen oder beschrinken (Begründung 1884 S. 235, Denkschrift S. 3212). 
Erweiterungen hinsichtlich der Bestellung von Bilanzrevisoren erscheinen dagegen 
Lehmann-Ring, Handelsgesetz4buch. II. 2. Aufl. 12
	        
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