5 265 (Nr. 2—3), 5 266 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 177
Mittelbar kann dadurch die Dekanntmachung selbst erzwungen werden. Das Straf-
recht greift erst von der Feststellung der Bilanz an laß. Eine Pflicht zur Ein-
reichung des Geschäftsberichts und der Bemerkungen des Ausfsichtsrats mangels
Wststelung der Bilanz besteht nicht („sowie“; a. M. Staub-Pinner Anm. 6).
as Gericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntmachung und ferner jedenfalls
zu prüfen, ob überhaupt eine Bilanz 2c. im rechtlichen Sinne bekannt gemacht ist
h. ob die 4ornant Seite der Bilanz dem Gesetz entspricht (vgl. Cohn in Hold-
eim 1902 S. 253), wobei es allerdings nur die Bekanntmachung der festgestellten
ilanz 2c. echwingen kann (Johow.= Ring XX S. A60). Dagegen dehtt hm die
Befugnis zur P fung ob die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sachlich
dem s und Ges, schaftsvertrag entsprechend aufzestellt ist (FTohow XII S. 29,
O.L. G. Hamburg in Entsch. F.G. II Se 235 ff., O. L.G. Hamburg in Seuffert LVII
Nr. 109, K.G. in Holdheim 1902 S. 148).
3. Die Anwendbarkeit des im öffentlichen Illreest flassenen (ugl. Hold-
heim 1905 S. 55 ff.) 5 265 auf ältere Gesellschaften steht außer Zweifel (vgl. G.
von 1884 5 7 Abf. 1).
g 266.
Die Generalversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die
Bestellung von Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder zur Prüfung von
Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung beschließen.
Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung von
Revisoren zur Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines
Nr. 3.
nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Geschäfts--
führung abgelehnt worden, so können auf Antrag von Aktionären, deren
Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, Revisoren
durch das Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, er-
nannt werden.
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes
oder des Gesellschaftsvertrags stattgefunden haben. Die Antragsteller haben
die Aktien bis zur Entscheidung Über den Antrag zu hinterlegen und
glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens sechs Monaten, von der
Generalversammlung zurückgerechnet, Besitzer der Aktien sind.
Vor der Ernennung sind der Vorstand und der Aussichtsrat zu
hören. Die Ernennung kann auf Verlangen von einer nach freiem
Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Entw. 1 §. 242, II §5 258; Denkschr. I S. 147f., II S. 2212; Komm. Ber.
S. 3914; A.D.H.G.B. Art. 222 3 Abs. 1 u. 2, 239a Ab. 1.
1. Das G. von 1884 ließ ohne nähere Regelung die Bestellung von Revisoren
zur Krüfing der Bilanz durch die Generalversammlung zu (Art 239a Abs. 1) und
ordnete ferner die Bestellung. von Revisoren zur Prüfung von Vorgängen bei der
Gründung und Geschäftsführung in wesentlicher prreinsemmun mit dem jetzigen
Recht (Art. 222a). Das neue H. G. B. hat hier eine einheitliche Ausgestaltung vor-
genommen.
2. Bestellung durch die Generalversammlung. Die Bestellung von Repvisoren
der einen oder andern Art kann zunächst von der Generalversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Befugnis
nicht entziehen oder beschrinken (Begründung 1884 S. 235, Denkschrift S. 3212).
Erweiterungen hinsichtlich der Bestellung von Bilanzrevisoren erscheinen dagegen
Lehmann-Ring, Handelsgesetz4buch. II. 2. Aufl. 12