5266 (Nr. 6—13). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 179
gehört haben. Für die Fristberechnung entscheidet B.G. B. §§ 188 Abs. 2, 3 mit
187 Abs. 1 dergestalt, daß der Eigentumserwerb den Anfang der Frist bestimmt.
esteht die Aktiengesellschaft noch nicht 6 Monate, so muß Eigentum seit der Ent-
stehung genügen (Komm.-Ber. S. 3914). Entsprechend wird bei der Erhöhung des
Grundkapitals das Eigentum seit der erfolgten Erhöhung ausreichen (a. M. Staub.
Pinner Anm. 13.)
C. Kirteriehmmas sticht. Die Aktien, für welche der Antrag gestellt ist, sind
bis zur (rechtskräftigen, D.F.G. G. § 146 Abs. 2) Entscheidung auf den gestellten
Antrag zu hinterlegen. Die Hinterlegungsstelle wird durch das Landesrecht be-
stimmt (E. B. G. B. Art. 145). Nach der Entscheidung, gleichviel wie sie fällt, werden
ie Aktien frei.
. D. Für das gerichtliche Berfahren kommt in Betracht: a) Der Antrag kann
schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers gestellt werden (D.F.G.G. 5§ 11).
Die Antragsteller haben ihre Eigenschaft als Aktionäre mit der erforderlichen Aktien-
masse, die Hinterlegung der Aktien und die Ablehnung des Antrags in der General-
versammlung nachzuweisen. Im übrigen genügt Glaubhaftmachung, insbesondere
hinsichtlich der Verstöße und der Dauer des Aktieneigentums. In letzterer Hinsicht
wird die Klarstellung des Erwerbszeitpunkts, etwa durch Bankiernote, und des
gegenwärtigen Eigentums genügen; Veränderungen in der Jischenzeit sind nicht
u vermuten. Die Hlaubhaftmachung olgt entsprechend Z3 P.O. 5 294. Insbe-
sonder- können die Antragsteller zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden
(D. F. G. G. § 15 Abs. 2).
b. Arherung. Antragsgegner ist die Gesellschaft. Deshalb sind ihre Organe,
der Vorstand, die Liquidatoren und der Aufsichtsrat vor der Ernennung zu hören.
Sind Vorstandsmitglieder 2c. nicht vorhanden oder nicht zu erreichen, so entfällt die
Verpflichtung zur Anhörung (vgl. D.F.G.G. § 146 Abs. 1 „wenn tunlich"). Einer
Anhörung derjenigen, gegen welche die Vorwülrfe sich richten, bedarf es nicht. Münd-
liche Anhörung ist nicht geboten; Mitteilung einer Abschrift des Antrags mit der
Aufforderung zur Erklärung binnen geoister Zeit genügt. Abweisung des Antrags
ist auch ohne solcee Anhörung zuläissig (Begründung 1884 S. 164).
c) Entscheidung. Liegen alle Voraussetzungen vor, so „können“ Revisoren
ernannt werden. Die Ernennung ist damit nicht etwa in die Willkür des Gerichts
gestellt. Dasselbe hat vielmehr alsdann die Ernennung auszusprechen, es sei denn,
daß besondere Gegengründe, wie offenbare Schikane der Antragsteller 2c., beständen.
Das Gesetz geht wiederum davon aus, daß mehrere Revisoren zu ernennen sind
la. M. Staub-Pinner Anm. 15, Brand Nr. 2f.). Das Gericht kann, muß aber
nicht die Ernennung von Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Vorstand
es verlangt über Art und Höhe entscheidet richterliches Ermessen (Nr. 4 zu 822).
Auch die Aktien, die mit der Ernennung frei werden, sind als Sicherheit brauchbar
(vgl. R.G. S. XXXVII S. 112ff.). Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt durch
Zustellung oder zu Protokoll nach D.F.G.G. § 16 Abs. 2 und 3 an die Antrag-
steller und die Gesellschaft. Außerdem muß die Entscheidung den Revisoren be-
kannt gemacht werden, da das Gericht sie zu ernennen hat (a. M. Staub-Pinner
Anm. 2 zu 5267, die annehmen, daß die Ernennung durch die Antragsteller erfolgt).
Gegen die zurückweisende Entscheldung. steht den Antragstellern, gegen die statt-
gebende dem Vorstand als gerichtlichen Vertreter der Gesellschaft sofortige Beschwerde
und sofortige weitere Beschwerde zu (D.F.G.G. 55 146 Abs. 2, 20, 27, 29 Abs. 2).
Dasselbe wird von der stattgebenden Entscheidung insoweit gelten, als die verlangte
Sicherheit nach Auffassung der Antragsteller oder des Vorstands zu hoch oder zu
niedrig bestimmt ist. Die von den Vorwürfen betroffenen Personen werden gegen
die Ernennung keine Beschwerde führen können, weil die Revision kein ihnen zu-
stehendes Recht verletzt.
d) Spätere Anordnungen. Mit der Entscheidung ist die Tätigkeit des Ge-
richts regelmäßig erschöpft (vgl. Begründung 1884 S. 165). Doch wird das Gericht
auf erneuten Antrag nach Anhörung von Vorstand und Aufsichtsrat Ersatz für Re-
visoren chaßen können, die fortgefallen sind oder die Prüfung und Berichterstattung
unterlassen (Staub. Pinner Anm. 3 zu § 267).
e) Wegen der Kosten vgl. § 267. 6
4. Stellung der Revisoren. Die Revisoren sind ein außerordentliches Gesell-
schaftsorgan. Als solche haben sie selbständige Befugnisse gegenüber dem ordent,
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