Nr. 14.
180 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 266 (Nr. 13—14), 5 267 (Nr. 1—2).
lichen Organ (5 267). Die von ihnen innerhalb ihrer Zuständigkeit gemachten
Wahrnehmungen müssen als Wahrnehmungen der Gcsellschaft gelten (R.O. H. G. XXII
S. 277 f.). Sind die Revisoren mit ihrem Einverständnis atufolge Beschlusses der
Generalversammlung ernannt, so besteht, je nachdem die Prüfung unentgeltlich oder
entgeltlich erfolgen —* zwi chen der Gesellschaft und ihnen ein Aftrag oder ein
Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (B.G.B. Ss 662ff.,
611ff. mit ör Ob Entgeltlichkeit anzunehmen ist, bestimmt sich nach dem
inselfoll (B. G. B. 5 612 Abs. 1; R.G. in Holdheim III S. 241). Hat das Ge-
richt die Revisoren mit ihrem Einverständnis ernannt, so muß dasselbe gelten. Die
gerichtliche Entscheidung ersetzt ledi Sh einen die Ernennung enthaltenden General=
versammlungsbeschluß. Das Gericht schließt für die Gesellschaft den Vertrag. Mit
den Gründungsrevisoren, die im öffentlichen Interesse zur Durchführung der Grün-
dung bestellt sind, haben diese Revisoren nichts gemein. Dem an sich zufälligen
Umstand, ob die Ernennung von der Generalversammlung oder statt ihrer von dem.
Gericht ausgeht, kann ein maßgebender Einfluß auf die rechtliche Stellung der Re-
visoren nicht eingeräumt werden (a. M. Staub-Pinner Anm. 2 zu § 267, die
die Revisoren für Beauftragte der Antragsteller halten; auch Pinner Anm. 1V2).
Die Lage der vom Gericht ernannten Repvisoren ist nur insofern von derjenigen der
zufolge Beschlusses der Generalversammlung ernannten verschieden, als sich aus dem
Umstand ergibt, daß die ersteren gegenüber dem normalen Gesamtheitswillen tätig
werden. Deshalb kann die Generalversammlung diese Revisoren nicht abberufen.
5. Die Anwendbarkeit der organisgtorischen Vorschriften des § 266 auf ältere
Gesellschaften ist nicht zweifelhoft. Uber das frühere Recht Nr. 1. „
9 267.
Der Vorstand hat in den Fällen des § 266 den Revisoren die Ein-
sicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft und die Untersuchung des
Bestandes der Gesellschaftskasse sowie der Bestände an Wertpapieren und
Waren zu gestatten. 1
Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist von den Revisoren
unverzüglich dem Handelsregister einzureichen und von dem Vorstande bei.
der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Be-
schlußfassung anzukündigen. Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung.
findet die Einreichung des Berichts nicht statt.
Im Falle des § 266 Abs. 2 beschließt die Generalversammlung, ob
die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind. Wird der
Antrag auf Ernennung von Revisoren durch das Gericht zurückgewiesen
oder erweist er sich nach dem Ergebnisse der Prüfung als unbegründet,
so sind die Aktionäre, welchen eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt,
für einen der Gesellschaft durch den Antrag entstehenden Schaden als
Gesamtschuldner haftbar.
Entw. 1 §5 243, II § 259; Denkschr. I S. 147 f., II S. 3212; A. D. H. G. B.
Art. 222 a Abs. 3—5 (239a Abs. 1).
1. Prüfung. Der Vorstand, dem die Liquidatoren überall #eeihstehen. hat
den gleichviel wie und zu welchem Zweck ernannten Revisoren Einsicht in die
Gesch ftolage zu gewähren; indessen nur den Revisoren, nicht etwa im Falle des
266 Abs. 2 auch den betreffenden Antragstellern. Hierzu ist er erforderlichenfalls
urch Ordnungsstrafen anzuhalten (5 319 Abf. 1).
2. Bericht. Die Revisoren haben alsbald nach der Prüfung über deren
Ergebnis der Gesellschaft schriftlich zu berichten und den Bericht unverzüglich zu.