Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

&267 (Nr. 2—5), 5 268 (Nr. 1). 3. Abschnitt, Aktiengesellschaft. 3. Titel. 181 
dem Handelsregister des- Gesells astesipes einzureichen. Jeder Revisor hat das Recht 
des Sondervotums. Die Gesell chaft kann gegen die Revisoren auf Berichterstattung 
und Einreichung klagen (vgl. auch Nr. 13 zu § 266). Der Bericht ist nach Maß- 
gabe des §+ 9 5 entlich. 
. Der Vorstand hat den Bericht bei Berufung der nächsten Generalversammlung 
als Gegenstand der Beschlußfasfun anzukündigen. Ist die nächste Generalversamm- 
lung bei Eingang des Berichts schon berufen, so wird nachträgliche Ankündigung 
emäß § 256 Abs. 2 sachgemäß sein. Berufung einer besonderen Generalversammlung 
t nicht erforderlich (vgl. aber § 253 Abs. 2). Die Minderheit kann solche Berufung 
nach 8 264 berbeiführen. Der Vorstand ist zur Erfüllung der Ankündigungspflicht 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten (§5 319 Absf. 1). 
3. Kosten. Bei der Revisorenernennung durch das Gericht hat die Staats- 
kasse einen Anspruch auf die gerichtlichen Kosten gegen die Antragsteller. Möglicher- 
weise steht auch den Revisoren ein Honoraranspruch gegen die Antragsteller auf 
Grund besonderer Vereinbarung zu (Denkschrift S. 3212). An #ch könnten die 
Antragsteller die von ihnen verauslagten Beträge von der Gesellschaft einfordern, 
da nur für diese gehandelt ist. Nach besonderer Norm ist aber von der General- 
versammlung des Abs. 2 zu beschließen, ob die Kosten von der Gesellschaft oder ob 
sie von den Antragstellern zu tragen sind. Es gilt das Nr. 7 zu § 254 Bemerkte. 
4. Haftung der Antragsteller. Die Aktionäre hasten im Falle des § 266 
Abs. 2 wegen böslicher Handlungsweise der Gesellschaft für Schadensersatz, wenn 
ihr Antrag auf Revisorenernennung zurückgewiesen ist oder sich nach dem Prüfungs- 
ergebnis als unbegründet erweist. Ob letzteres der Fall ist, wird in dem betreffenden 
Rechtsstreit dargetan. Für den Schaden steht die Sicherheit des § 266 Absf. 4 ein. 
Uber bösliche Handlungsweise Nr. 4 zu § 202. 
5. Wegen der älteren Gesellschaften Nr. 14 zu § 266. 
g 268. 
Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach 
den 88 202 bis 204, 208 verpflichteten Personen oder aus der Geschäfts- 
führung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats müssen 
geltend gemacht werden, wenn es in der Generalversammlung mit ein- 
facher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren An- 
teile den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird. 
» Zur Führung des Rechtsstreits kann die Generalversammlung be- 
sondere Vertreter wählen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von 
der Minderheit verlangt, so können die von dieser bezeichneten Personen 
durch das Gericht des Sitzes der Gesellschaft als deren Vertreter zur 
Führung des Rechtsstreits bestellt werden. Im übrigen bewendet es bei 
den Vorschriften des § 247; diese kommen auch dann zur Anwendung, 
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt ist. 
Entw. I § 244, II 5 260; Denkschr. I S. 148 f., II S. 3213; Komm. Ber. 
S. 3914; A.D.H.G.B. Art 223 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 (194, 195). 
Geltendmachung von Ansprüchen aus Gründung und Geschäftsführung. 
1. Die besonders geregelte Verantwortung der bei der Gründung Beteiligten 
9 202 bis 204, 208), der Mitglieder des Vorstands und Aussichtsrats, sowie der 
iquidatoren (Ss 241, 249, 294 Abs. 2, 298 Abs. 2) besteht gegenüber der Gesell- 
schaft, zum Teil gegenüber den Gefellschaftsgläubi ern, nicht aber gegenüber den 
Einzelaktionären. Um nicht im Gegensatz zu den egeln ausländischer Gesetze den 
Einzelaktionären jede Einwirkung nach dieser Richtung zu entziehen, ist einem 
Aktionärbruchteil has Recht auf Geltendmachung der Ansprüche gegeben. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 1.
	        
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