Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 
4. 
182 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 268 (Nr. 2—5). 
2. Die Ansprüche der Gesellschaft auf Grund der Bestimmungen der 55 
202—204, 208 aus der Gründung und Nachgründung oder gegen dezeits e und 
frühere (N.G. Z.LXITV, 301) Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und Liquidatoren 
aus der Geschäftsführung müssen geltend gemacht werden: 
a) Auf Mehrheitsbeschluß. Die Generalversammlung kann die Geltendmachung 
mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 251 Abs. 1) beschließen. Entziehung oder Be- 
schränkung der Befugnis durch den Gesellschaftsvertrag ist unzulässig. Der Beschluß 
erfordert vorgängige Ankündigung (§ 250). 
b) Auf Minderheitsverlangen. In der Generalversammlung, aber auch nur 
in ihr, kann eine Minderheit mit ½10, nach früherem Recht mit ½ Grundkapital, 
die Geltendmachung verlangen. Der Gesellschaftsvertrag kann für dieses gesetzlich 
bestimmte Verlangen weder erschwerende noch erleichternde Vorschriften treffen. Das 
Verlangen ist von vorgängiger Ankündigung (5 256) abhängig, da hier die Minderheit 
nicht besser stehen kann als die Mehrheit. Es muß besonders und ausdrücklich. 
gestellt sein; Abstimmen gelegentlich eines anderen Antrags im Sinne der Verfolgun 
enügt nicht, ebensowenig erfolgloses Beantragen eines Mehrheitsbeschlusses, 
em sich erst ergibt, welche Minderheit für Wahl besonderer Vertreter ist (Kammerger. 
in F.G. 1 S. 113f., 193ff. = Johow-Ring XX A 167, XXI A 80). Daß ein ab- 
lehnender Mehrheitsbeschluß vorangegangen nein müßte, ist dem Gesetz nicht zu ent- 
nehmen (Makower Anm. IIIb, Staub-Pinner Anm. 4 gegen Behrend S. 772f., 
Ritter Nr. 1). Eine Anfechtung des Verlangens als eines Generalversammlungs- 
beschlusses (§ 271) wird nicht zuzubilligen sein, da das Gesetz das Verlangen der 
Minderheit dem Beschluß der Mehrheit entgegensetzt, und danach das erstere nicht 
als Generalversammlungsbeschluß aufgefaßt werden kann (a. M. Staub. Pinner 
Anm. 4: O. L.G. Karlsruhe in Z. XILIII S. 325, Pinner Anm. III d, Schmidt 
Gründerverantw. S. 76). Für die Berechnung der Minderheit ist die Leistung auf 
die Aktien einflußlos. Ist das Minderheitsverlangen gestellt, so bleibt es bei der 
dadurch geschaffenen Rechtslage auch dann wenn die Mehrheit nachträglich die 
Geltendmachung beschließt, da anderenfalls die Mehrheit der Minderheit die Rechte 
aus § 268 Abs. 2 Satz 2, § 269 Abs. 1 Satz 1, 5 270 entziehen könnte (Makower 
Anm. IIIb). Dagegen ist es der Minderheit unbenommen, jederzeit das Verlangen 
zurückzuziehen. Auch jeder Aktionär der Minderheit kann nachträglich zurücktreten 
und dadurch das Minderheitsverlangen hinfällig machen, wenn nicht mehr Aktionäre 
mit ½/10. Grundkapital (Makower Anm. IIIb, vgl. 9 270). 
Altere Vergleiche oder Verzichtleistungen betreffs der Ansprüche (§ 205), sowie 
Entlastungen stehen dem Beschluß oder Verlangen auf Geltendmachung der Ansprüche 
nicht entgegen, unbeschadet ihrer Wirkung auf die Entscheidung des Rechtsstreits 
(a. M. Begründung 1884 S. 162). 
3. Geltendmachung ohne Mehrheitsbeschluß oder Minderheitsverlangen. Das 
Geseh bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Ansprüche der Gesellschaft aus 
der Gründung 2c. erhoben werden müssen. Nicht, unter welchen sie erhoben werden 
können. Das anderweit begründete Recht der Gesellschaftsorgane, die Verfolgung 
vorzunehmen, wird durch die ihnen hier auferlegte entsprechende Pflicht nicht be- 
schränkt. Deshalb kann nach allgemeinen Grundsätzen der Vorstand und gemäß 
5 247 Abs. 2 der Aufsichtsrat ohne Mehrheitsbeschluß und ohne Minderheitsver- 
langen die Ansprüche erheben. Die neue Fassung: „müssen Hltend gemacht werden“ 
batt der frü eren: „sind zu erheben“ sollte dies klarstellen (Denkschr. S. 3213, vgl. 
Behren 771 f., Makower Anm. II c, Pinner Anm. II, Staub- Pinner 
Anm. 3, auch Bolze XXIII Nr. 581 hinsichtlich der Klage durch den Konkursver- 
walter; anders früher R.G.Z. XVIII S. 60 ff.). Auch ein die Geltendmachung des 
Anspruchs ablehnender Oeneralversammlungsbeschluß entzieht dem Vorstand nicht 
die Befugnis zur Verfolgung. Wohl aber bindet ihn nach innen ein von der 
Generalversammlung erlassenes Verbot der Geltendmachung. Dem Aussichtsrat 
bleibt das Recht aus § 247 Abs. 2 stets gewahrt (vgl. Makower Anm. III c). 
4. Geltendmachung nach Mehrheitsbeschlaß oder Minderheitsverlangen. Der 
Anspruch wird, gleichviel ob zufolge Mehrheitsbeschlusses oder Minderheitsverlangens 
von der Gesellschaft erhoben (Begründung 1884 S. 163). Organ der Gesellshaft 
für die gerichtliche oder sonstige Geltendmachung ist: 
a) Der Borstand nach der Regel des § 231 Abs. 1; ausnahmsweise nicht, 
wenn Vorstandsmitglieder auf Mehrheitsbeschluß oder Minderheitsverlangen verfolgt 
 
	        
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