Nr.
4.
182 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 268 (Nr. 2—5).
2. Die Ansprüche der Gesellschaft auf Grund der Bestimmungen der 55
202—204, 208 aus der Gründung und Nachgründung oder gegen dezeits e und
frühere (N.G. Z.LXITV, 301) Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und Liquidatoren
aus der Geschäftsführung müssen geltend gemacht werden:
a) Auf Mehrheitsbeschluß. Die Generalversammlung kann die Geltendmachung
mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 251 Abs. 1) beschließen. Entziehung oder Be-
schränkung der Befugnis durch den Gesellschaftsvertrag ist unzulässig. Der Beschluß
erfordert vorgängige Ankündigung (§ 250).
b) Auf Minderheitsverlangen. In der Generalversammlung, aber auch nur
in ihr, kann eine Minderheit mit ½10, nach früherem Recht mit ½ Grundkapital,
die Geltendmachung verlangen. Der Gesellschaftsvertrag kann für dieses gesetzlich
bestimmte Verlangen weder erschwerende noch erleichternde Vorschriften treffen. Das
Verlangen ist von vorgängiger Ankündigung (5 256) abhängig, da hier die Minderheit
nicht besser stehen kann als die Mehrheit. Es muß besonders und ausdrücklich.
gestellt sein; Abstimmen gelegentlich eines anderen Antrags im Sinne der Verfolgun
enügt nicht, ebensowenig erfolgloses Beantragen eines Mehrheitsbeschlusses,
em sich erst ergibt, welche Minderheit für Wahl besonderer Vertreter ist (Kammerger.
in F.G. 1 S. 113f., 193ff. = Johow-Ring XX A 167, XXI A 80). Daß ein ab-
lehnender Mehrheitsbeschluß vorangegangen nein müßte, ist dem Gesetz nicht zu ent-
nehmen (Makower Anm. IIIb, Staub-Pinner Anm. 4 gegen Behrend S. 772f.,
Ritter Nr. 1). Eine Anfechtung des Verlangens als eines Generalversammlungs-
beschlusses (§ 271) wird nicht zuzubilligen sein, da das Gesetz das Verlangen der
Minderheit dem Beschluß der Mehrheit entgegensetzt, und danach das erstere nicht
als Generalversammlungsbeschluß aufgefaßt werden kann (a. M. Staub. Pinner
Anm. 4: O. L.G. Karlsruhe in Z. XILIII S. 325, Pinner Anm. III d, Schmidt
Gründerverantw. S. 76). Für die Berechnung der Minderheit ist die Leistung auf
die Aktien einflußlos. Ist das Minderheitsverlangen gestellt, so bleibt es bei der
dadurch geschaffenen Rechtslage auch dann wenn die Mehrheit nachträglich die
Geltendmachung beschließt, da anderenfalls die Mehrheit der Minderheit die Rechte
aus § 268 Abs. 2 Satz 2, § 269 Abs. 1 Satz 1, 5 270 entziehen könnte (Makower
Anm. IIIb). Dagegen ist es der Minderheit unbenommen, jederzeit das Verlangen
zurückzuziehen. Auch jeder Aktionär der Minderheit kann nachträglich zurücktreten
und dadurch das Minderheitsverlangen hinfällig machen, wenn nicht mehr Aktionäre
mit ½/10. Grundkapital (Makower Anm. IIIb, vgl. 9 270).
Altere Vergleiche oder Verzichtleistungen betreffs der Ansprüche (§ 205), sowie
Entlastungen stehen dem Beschluß oder Verlangen auf Geltendmachung der Ansprüche
nicht entgegen, unbeschadet ihrer Wirkung auf die Entscheidung des Rechtsstreits
(a. M. Begründung 1884 S. 162).
3. Geltendmachung ohne Mehrheitsbeschluß oder Minderheitsverlangen. Das
Geseh bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Ansprüche der Gesellschaft aus
der Gründung 2c. erhoben werden müssen. Nicht, unter welchen sie erhoben werden
können. Das anderweit begründete Recht der Gesellschaftsorgane, die Verfolgung
vorzunehmen, wird durch die ihnen hier auferlegte entsprechende Pflicht nicht be-
schränkt. Deshalb kann nach allgemeinen Grundsätzen der Vorstand und gemäß
5 247 Abs. 2 der Aufsichtsrat ohne Mehrheitsbeschluß und ohne Minderheitsver-
langen die Ansprüche erheben. Die neue Fassung: „müssen Hltend gemacht werden“
batt der frü eren: „sind zu erheben“ sollte dies klarstellen (Denkschr. S. 3213, vgl.
Behren 771 f., Makower Anm. II c, Pinner Anm. II, Staub- Pinner
Anm. 3, auch Bolze XXIII Nr. 581 hinsichtlich der Klage durch den Konkursver-
walter; anders früher R.G.Z. XVIII S. 60 ff.). Auch ein die Geltendmachung des
Anspruchs ablehnender Oeneralversammlungsbeschluß entzieht dem Vorstand nicht
die Befugnis zur Verfolgung. Wohl aber bindet ihn nach innen ein von der
Generalversammlung erlassenes Verbot der Geltendmachung. Dem Aussichtsrat
bleibt das Recht aus § 247 Abs. 2 stets gewahrt (vgl. Makower Anm. III c).
4. Geltendmachung nach Mehrheitsbeschlaß oder Minderheitsverlangen. Der
Anspruch wird, gleichviel ob zufolge Mehrheitsbeschlusses oder Minderheitsverlangens
von der Gesellschaft erhoben (Begründung 1884 S. 163). Organ der Gesellshaft
für die gerichtliche oder sonstige Geltendmachung ist:
a) Der Borstand nach der Regel des § 231 Abs. 1; ausnahmsweise nicht,
wenn Vorstandsmitglieder auf Mehrheitsbeschluß oder Minderheitsverlangen verfolgt