5*268 (Nr. 5—8. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 183
werden sollen (5 268 Abs. 2 Satz 3 mitt 5 247 Abs. 1) oder wenn Sondewertreter
bestellt sind (§ 268 Abs. 2 Satz 1,2). Er but sich nur als Vorstand zu legitimieren.
Sache des Einwands ist der Nachweis, daß er nach Lage des Falles nich chöriger
Vertreter sei (anders Makower Anm. IVa und IVbé, der auch im Kalle er
Bestellung von Sondervertretern den Vorstand im Verhältnis nach außen für ver-
logungze gechtigt hält). Entsprechendes gilt für die Liquidatoren (55 294, Abs. 2,
298 Absf. 2).
b) Der Aufsichtsrat grundsätzlich, wenn Vorstandsmitglieder zufolge Mehr-
heitsbeschlusses oder Minderheitsverlangens befole werden sollen (§ 268 Abf. 2
mit §5 247 Abs. 1). Alsdann schließt der Aufsichtsrat den Vorstand aus, wie er
wiederum durch Sondervertreter ausgeschlo sen wird (landers Makower Anm. IVa).
Er bat seine Legitimation für die Gelten machung. des Anspruchs zu erweisen.
ung — hiervon besteht das Recht des Aufsichtsrats zur Verfolgung aus
247 . 2.
c) Besondere Vertreter. Entweder ufolge Wahl der Generalversammlung,
gleichviel ob die Ansprüche auf Mehrhritsbesch uß oder Minderheitsverlangen geltend
zu machen sind. Die gewählten Sondervertreter schließen Vorstand und Aufsichts-
rat aus und werden wiederum von den durch das Gericht bestellten Sondervertretern
ausgeschlossen. Sie haben ihre Legitimation zu erweisen.
Oder im Falle des Minderheitsverlangens zufolge Bestellung durch das
Amtsgericht, das zur Führung des Handelsregisters fün den Gesellschaftssitz berufen
ist (D. F. G. G. §. 145 Abs. 1, 2). Der betreffende Antrag braucht nicht von der
esamten Mehrheit gestellt u werden; es genügen so viele Aktionäre derselben, daß
re Anteile 1/10 des Grundkapitals ausmachen (Makower Anm. IV b), aber immer
muß er von solchen Aktionären gestellt werden, die der verlangenden Minderheit
angehörten Fungibilitat besteht in dieser Hinsicht nicht (Kammerger in Entsch. F.G. 1
S. 113, O. S. G. Dresden in Ann. d. O.L.G. Dresden XXII, 454). Da es sich hierbei
um einen Konflikt zwischen der die An elegenheiten der Gesamtheit regelmäßig
ordnenden Besthelt und der Minderheit handelt und ordentlicher gerichtlicher Ver-
treter der Gesamtheit der Vorstand ist, wird dieser vor der Bestellung zufolge
D. F. G.G. § 146 Abs. 1 zu hören sein. Das Gericht enscheidet nach pflichtmäßigem
Ermessen, ist aber an die von der Minderheit bezeichneten Personen gebunden (a. M.
Behrend S. 773), in eine sachliche Prüfung der Aussicht der Klage hat das Gericht
nicht einzutreten (Kammerger. in Entsch. F. G. I S. 198= Johow--Ring XXI A8e0n.
Die Bezeichuung erfolgt in der Generalversammlung oder, wenn sie hier unterblieben
ist, mit dem Antrag an das Gericht. (Kammerger. in Entsch. F.G. l S. 197.) Die von
dem Gericht bestellten Vertreter schließen Vorstand, Aufsichtsrat und die etwa von der
Generalversammlung gewählten Sondervertreter aus (Denkschr. S. 3212). Gegen
die Bestellung steht der Gesamtheit (Gesellschaft) durch den Vorstand, gegen die
Ablehnung der Minderheit die sofortige und sofortige weitere Beschwerde zu
(D. F. G. G. §§ 146 Abs. 2, 20, 27, 29 Abs. 2). Eine Nachprüfung des Prozeßgerichts,
ob die. Bestellung mit Recht erfolgt ist oder nicht, findet nicht statt (O.L.G. Hamburg
in Z. XILIII S. 326). Die Sondervertreter sind Organ der Gesellchaft deren gesetz-
liche Vertreter für den Sonderfall. Sie stehen völlig entsprechend den Regeln, die für
die Revisoren gelten, in einem Vertragsverhältnis zu der Gesellschaft (Nr. 13 zu § 266).
Auch hier können bie gerichtlich Bestellten nicht abberufen werden und kann das
Gericht Ergänzungsernennungen vornehmen. Das in § 267 Abs. 1 den Revisoren
gesicherte Recht steht den Sondervertretern nicht zu (O. L. G. Dresden bei Holdheim
1903 S. 259 und dazu Wulff in L. 3. 1911 Nr. 3).
Als selbstverständlich wurde in der Reichstagskommission seitens der ver-
bündeten Regierungen bezeichnet, daß jeder Aktionär, auch wenn er an der General-
versammlung nicht teilgenommen habe, dem Rechtsstreit als Nebenintewenient
beitreten könne (Komm. Ber. S. 3914).
5. Die Anwendbarkeit des im wesentlichen mit dem bisherigen Recht über-
einstimmenden § 268 auf ältere Gesellschaften für Vorgänge nach dem 1. Januar
1900 unterliegt keinem Zweifel. Auch ist § 268 als organisatorische Vorschrift auf
Vorgänge der Geschäftsführung anwendbar, die sich vor dem 1. Januar 1900
ereignet haben (R.G. . XVIII S. 60 f., Kammerger. in Entsch. F.G. 1 S. 195 ff.).
Hinsichtlich der Gründungsvorgänge erscheint dies nach Art. 23 E. H. G. B. (vgl.
5 2 G. von 1884) zweifelhaft.
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