8 182 (Nr. 5-8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 13
Fassung des § 182 („die Firma“, vgl. § 233), als auch daraus, daß für eine einzige
Niederlassung immer nur eine Firma geführt werden kann, die Aktiengesellschaft
aber nach dem Gesetz nur eine einzige Hauptniederlassung, den Sitz, hat und für
eine Zweigniederlassung die Firma der Hauptniederlassung maßgebend ist (Kammerg.
in Johow XVI S. 8f. XX A9 und öfter; Bayer. O. L.G. in Holdheim III S. 35
und in Entsch. F.G. VII 116; dagegen David bei Holdheim V S. 245, Hinsberg
ebd. VI S. 253ff., Makower Anm. IIc zu § 17 und wie es scheint auch R.G.Z. LXII
S. 9). Erwirbt die bestehende Aktiengesellschaft mit einem Geschäft dessen Firma,
so kann sie nur wählen, ob sie ihre alte Firma beibehalten oder durch Abänderung
des Gesellschaftsvertrags eine der erworbenen entsprechende Firma annehmen will
Johow-Ring XX A 36. Zusätze für eine Zweigniederlassung gemäß § 30 Abs. 3
lassen den Begriff der alten Firma unherührt (Johow-Ring XXXII A 302). In
ihrer Annahme liegt auch noch keine Anderung der Firma der Hauptniederlassung
(vgl. § 31 Nr. 2), also noch keine Statutenänderung. Darum ist § 274 hierauf
nicht anwendbar, vielmehr kann der Vorstand den Zusatz vornehmen (O.-.G.
Dresden im Zentralbl. II S. 150). « ·
b) Sitz (Hauptniederlassung). Er ist für die Aktiengesellschaft im allgemeinen,
was für den Menschen der Wohnsitz (vgl. R. G.3. LIX Nr. 32). Während aber zur
Begründung des Wohnsitzes Wille und dessen Verwirklichung gehört, erfordert die
Begründung des Sitzes bei der Aktiengesellschaft ausnahmsweise nur Willen. Der
Sitz unterliegt danach freier Bestimmung des Gesellschaftsvertrags (B.G.B. § 24,
Johow XIII S. 44). Alleinige Beschränkung ist, daß er im Inland liegen muß,
da er für das inländische Registergericht entscheidet (vgl. § 195 Abs. 1). Die
Gesellschaft darf nur einen Sitz haben (R. S. 3. LIX S. 108. Nur von diesem
Standpunkt aus kann die Entstehung der Gesellschaft und die Wirksamkeit von
Generalversammlungsbeschlüssen an die Eintragung in das Handelsregister des
Sitzes geknüpft (55 200 Abs. 1, 277 Abs. 3) und die ausschließliche Zuständigkeit
des für den Sitz zuständigen Landgerichts für bestimmte Klagen verorduet sein
(55 272 Abs. 2, 309). Der Sitz ist für alle Beziehungen der Aktiengesellschaft
entscheidend (vgl. O.V.G. Staatsst. 11 S. 264 ff., III S. 57; O. L.G. Hamburg
und R.G. in Seuffert XIL S. 37ff.). Er bestimmt namentlich den allgemeinen
Gerichtsstand der Gesellschaft; doch darf der Gesellschaftsvertrag neben diesem
durch den Sitz bestimmten Gerichtsstand noch einen ferneren festsetzen (Z. P.O. 56 17
Abs. 3, R.G. Z. XXXII S. 384 f., LIX S. 108). Der statutarisch bestimmte Sitz darf
ein anderer sein als der Verwaltungsort (R.G. Z. LIX S. 108) er braucht in Wahr-
heit gar keine dem geschäftlichen Betriebe dienende Niederlassung zu sein (K.G. in
Entsch. F. G. X 247= Johow-Ring XXXIX A 118). Weil der Gesellschaftsvertrag
den Sitz bezeichnet, ist Sitzverlegung nur unter Abänderung des Gesellschaftsvertrage
wirksam; tatsächliche Verlegung ist ohne Belang (Johow XIII S. 45 f.). Die Sitz-
verlegung ist zunächst beim Register des alten Sitzes, dann des neuen Sitzes anzu-
melden (Kammerger. in Entsch. F. G. 11 S. 31 = Johow-Ring XXI A 266). In
letzterer Hinsicht genügt es sogar schon, daß bei dem Registergericht des neuen Sitzes
der Antrag auf Ubernahme in dieses Register gestellt wird. Vgl. bei § 277 Nr. 3.
c) Gegenstand des Unternehmens (dazu Holdheim in seiner W. Schr. I11
S. 291 f., auch Komm. Ber.). Durch seine Angabe ist der Betrieb, dem die Gesell-
schaft sich widmet, klarzustellen. Der Gegenstand darf nur ein gesetzlich zulässiger
(G. vom 20. April 1892 § 1; über „Religionsgesellschaften“ in Preußen Kammerg.
in Seuffert LXIV Nr. 54, O.L.G. Rspr. XI S. 393 ff., XII S. 438, über „geistliche
Gesellschaften“" O.L. G. Jena in Entsch. F.G. X 181 ff.) und muß ein bestimmter sein.
Allgemeine Wendungen (Betrieb von Handel und Industrie 2c.) geben weder für
die Aktionäre, noch für die Gläubiger den gebotenen Anhalt und beschränken die
Anwendbarkeit des §5 275 Abs. 2 in gesetzwidriger Weise. Sie sind deshalb unstatt-
aft. (Kammerg. in Entsch. F.G. VIII 117ff. = Johow. Ring XXXIV A 149.)
Dies gilt auch von dem einem bestimmten Gegenstand zugefügten Generalvorbehalt
(verwandte Geschäfte). Vgl. Holdheim a. a. O.; a. M. Makower Anm. IVb
Nr. 3, R. G.Z. LXII Nr. 25, welches Erkenntnis (bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung) die Bestimmung, Gegenstand des Unternehmens sei der Betrieb von
Handeldsgeschäften, für gesetzlich zulässig erklärt. Besondere Spezialisierung für
Versicherungs-A.G. im Ges. von 1901 § 8 (Sollvorschrift).
4) Höhe des Grundkapitals und der Einzelaktie. Das Grundkapital ist
lediglich das bei der Gesellschaftsentstehung durch Versprechen der Aktionäre voll
Nr. 6.
Nr. 7.
Nr. 8.