Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
186 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 270 (Nr. 1—5), 5 271.
daß bereits ein dem § 268 Absf. 1 entsprechendes Minderheitsverlangen vorliegt. Die
für Gründungsansprüche in § 205 gegebene Vorschrift ist hier offenbar nicht genügend
zrlsst tigt (Nr. 1 zu § 205). Nunmehr gilt, sobald die Minderheit ihr Vrrlahe#
gestellt hat:
a) für Ansprüche aus der Gründung gegen die nach ss 202—204, 208 Ver-
pflichteten: Verzichte und Vergleiche sind zulä 8 einmal nur nach Ablauf von fün
Jahren seit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, es sei denn, d
der Schlußsatz des § 205 zutrifft; ferner nur mit Zustimmung einer General-
versammlung, in der nicht eine Minderheit mit ½ Grundkapital Widerspruch erhoben
hat; endlich nur mit der gleichviel wie erklärten Zustimmung so vieler Aktionäre
der Minderheit, die das Verlangen nach §5 268 Abs. 1 gestellt hat, daß die Aktien der
übrigen nicht mehr ½1/10 Grundkapital darstellen;
b) für Ansprüche aus der Geschäftsführung und Liquidation: Verzichte und
Vergleiche sind unter der Voraussetzung des § 270 zulässig. i
2. Sobald das Minderheitsverlangen nicht mehr durchführbar
ist, so wegen Fristablaufs oder wegen Zurückziehung des Verlangens durch so viele
Mitglieder der Minderheit, daß der Rest nicht mehr ½10 Grundkapital hat, müssen
die Beschränkungen des 5 270 fortfallen (Denkschrift S. 3218).
3. Der neue §5 270 erscheint auch auf Schuldverhältnisse, die unter der Herr-
aft des älteren Rechtes entstanden sind, anwendbar, da E.B.G.B. Art. 170
auf die Vorschriften über das Erlöschen des Schuldverhältnisses infolge selbständiger
Rechtsakte sich nicht beziehen läßt.
8 271.
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des
Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags im Wege der Klage angefochten werden.
Die Klage muß binnen einem Monat erhoben werden.
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung erschienene
Aktionär, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt
hat, und jeder nicht erschienene Aktionär, sofern er zu der General-
versammlung unberechtigter Weise nicht zugelassen worden ist oder sofern
er die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung der Versammlung
oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig
erfolgt sei. Eine Anfechtung, die darauf gegründet wird, daß durch den
Beschluß Abschreibungen oder Rücklagen über das nach dem Gesetz oder
nach dem Gesellschaftsvertrage statthafte Maß hinaus angeordnet seien,
ist nur zulässig, wenn die Anteile des Aktionärs oder der Aktionäre, welche
die Anfechtungsklage erheben, den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
erreichen.
Außerdem ist der Vorstand und, sofern der Beschluß eine Maßregel
zum Gegenstande hat, durch deren Ausführung sich die Mitglieder des
Vorstandes und des Aussichtsrats strafbar oder den Gläubigern der Ge-
sellschaft haftbar machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes und des
Aufsichtsrats zur Anfechtung befugt.
Entw. 1 § 247, II § 263; Denkschr. 1 S. 149 ff., II S. 3213f.; Komm. Ber.
S. 3915; A.D. H.G.V. Art. 222 (190 a Abs. 1). — Litteratur: Alexander, Die
Sonderrechte der Aktionäre, 1892 S. 34 f. u. in Z. XI S. 89ff.; Weißbach, die
Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses einer A.G. durch den Aktionär 1911;
Fürst in L.Z. VI, 506.