56271 Nr. 1—5). 3. Adschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 187
Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen. 1. Der Einzelaktionär kann
das Recht das ihm in Angelegenheiten der Gesellschaft zusteht, odiolich durch
Stimmabgabe in der Generalversammlung ausüben (5 250). Sein Wille geht in
dem durch Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung sich betätigenden Willen der
Gesamtheit auf. Aber nur, wenn der Wille der Gesamtheit rechtmäßig ist, wenn
er durch das Gesetz und den Gelellschaftsoerirag getragen wird. Anderenfalls braucht
der Aktionär ihn nicht gelten zu lassen. Deshalb billigte schon unter der Herrschaft
des alten H.G.B die Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Norm dem Einzel-
aktionär die Defugnis zu, wenigstens bei Verletzung eines ihm gegen die Gesell-
schaft zustehenden Vermögensrechts gesetz= oder satzungswidrige Bechlüfte der Ge-
neralversammlung als ungültig anzufechten (R.O. H. G. IX S. 273, XI S. 125,
XIV S. 357ff., XIX S. 302f., XXIII S. 275, XXV S. 310ff.; R.G.Z. III S. 125ff.,
VII S. 34). Das G. von 1884 gab für die Anfechtung von Generalversammlungs-
beschlüssen feste und erschöpfende Regeln. Es verlieh jedem Aktionär in Fewi en
Schranken das Anfechtungsrecht, aber wegen Verstoßes gegen Gesetz und Gesellschafts-
vertrag schlechthin, ohne das Erfordernis der Verletzung eines Interesses des
Anfechtenden. Das Anfechtungsrecht wurde gesetzlicher unentziehbarer Bestandteil
des Mitgliedschaftsrechts. Zudem erkannte das Gesetz auch dem Vorstand als dem
Vertreter der Gesellschaft das Anfechtungsrecht zu. Dabei ist es im wesentlichen
verblieben.
2. Anfechtungsgegenstand ist nur ein Generalversammlungsbeschluß
(gleichgültig welchen Inhalts, auch ein solcher, der bloße Ablehnung eines Antrages
enthält. Fürst a. a. Q Selbstverständlich auch eine von der Generalversammlung
vorgenommene Wahl (Bolze XII Nr. 510, O. L.G. Hamburg in Z. XL S. 467).
Auch ein in gesonderter Abstimmung gefaßter Beschluß der Aktionäre einer Aktien-
gattung. Nicht dagegen ein in der Generalversammlung gestelltes Minderheits-
verlangen (Nr. 3 zu § 268).
3. Aufechtungsgrund ist Verletzung des Gesetzes oder Gesellschafts-
vertrags, dagegen nie bloße Unzweckmäßigkeit des Beschlusses. Als Gesetz kommt
jede Rechtsnorm, nicht nur eine solche des H.G.B. in Betracht. Auch der Verstoß
Esgen „Sollvorschriften“ des Gesetzes berechtigt zur Anfechtung, es sei denn, daß die
orschrift selbst ein Anderes ergäbe (Stau. Pinner Anm. 3 gegen Makower
Anm. IIIa). Ob die Verletzung sich gegen den Anfechtenden richtet, ist unerheblich,
der Anfechtende braucht kein rechtliches Interesse darzutun (R.G. 8. LXXVII S. 257).
Ebenso, ob die beschlossene Maßregel der Gesellschaft nützlich oder schädlich, ob sie sittlich
eboten oder verwerflich ist (R.G. Z. III S. 126, XL S. 35, Bolze VI Nr. 644, O.L.G.
Hambu#g in O.L.G. Rechtspr. VIII S. 386). Ebenso aber ferner, ob der Beschluß auf der
Verletzung beruht oder nicht. Die Ansicht des Reichsgerichts daß der Beweis der Ein-
flußlosigkeit der Verletzung auf den Beschluß dem Anfechtenden gegenüber durchdringe
(Bolze XVII Nr. 531, XXIII Nr. 583, in Holdheim VI S. 121f., R. G. 3. LXV
S. 242), entbehrt des gesetzlichen Anhalts (a. M. die herrschende Ansicht). Die Klage
muß diejenigen Tatumstände ergeben, auf denen der Anfechtungsgrund beruht. Eine
Ergänzung oder Anderung der Klage nach Z.P.O. ös 264, 267, 527 ist nur insoweit
uläfsig als dadurch nicht die Bestimmung des 5271 Abs. 2 verletzt wird, also unzu-
ässig die Aufgabe des bisherigen und die Wahl eines neuen Klagegrundes, sobald
die zweimonatliche Frist verstrichen ist (K.G. in Seuffert LIX Nr. 60). Das Gericht
hat von Amts wegen die gesehlichen Voraussetzungen für die Anfechtung zu prüüfen,
ein Verzicht etwa der Vertreter der beklagten Aktiengesellschaft auf das Vorbringen
der Unanfechtbarkeit ist für den Richter nicht bindend, der gültige Beschluß kann
dadurch nicht ungültig werden (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rechtspr. II S. 227).
4. Anfechtungsberechtigt sind Aktionäre, der Vorstand, Vorstands= und Aufsichts-
ratsmitglieder.
I. Anfechtung durch Aktionäre. A. Ausschließlichkeit des Rechtsbehelfs. Das
Gesetz gibt für die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen feste und
erschöpfende Regeln. Deshalb bat der Aktionär als solcher gemeinhin nur die Klage
aus § 271 mit allen ihren Schranken, um seinen Willen gegen den Gesamtheits-
willen zu behaupten (vgl. aber wegen der Beschwerde über Eintragungen Nr. 10 zu
1 273). Der Aktionär ist, insbesondere wenn ein Generalversammlungsbeschluß seine
ogenannten Sonderrechte (Nr. 5 zu § 250) verletzt, auf die Anfechtungsklage aus
§*2s271 angewiesen. Dies ist richtig, obschon die Generalversammlung ihm die Sonder-
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