Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
188 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 271 (Nr. 5—10). 
rechte nicht ohne seine Zustimmung entziehen kann. Denn gerade hierfür trifft zu, 
daß mit der Entziehung g#en Gesetz und Gesellschaftsvertrag verstoßen ist (dagegen 
die herrschende Meinung R.G.Z. XXXVI S. 136, XXXVII S. 65, LXVIII S. 267 
u. bes. Neukamp in Z3. XXXVIII S. 58ff. und in Holdheim II S. 209ff.). 
Nur dann ist die geregelte Anfechtungsklage nicht ausschließlicher Rechtsbehelf: 
a) wenn der Beschluß Ansprüche beeinträchtigt, die einem Aktionär 
nicht als solchem, sondern als Dritten oder wie einem Dritten zustehen 
Fremdenrechte, Nr. 4 zu § 250). Denn nur der Aktionär als solcher ist auf die 
mfechtungsklage angewiesen. Eine Verletzung seines Fremdenrechts durch General= 
versammlungsbeschlu ist unwirksam (vgl. R.G. Z. XVII S. 16, XXXVII S. 18, 65; 
O.L. G. Dresden bei Holdheim 1902 S. 105, 108; Makower Anm. Ib 1zu 82753); 
b) wenn der Beschluß gegen öffentlich rechtliche, der Verfügung 
durch die Beteiligten entzogene Normen verstößt, insbefondere gegen olche, 
die zum Schutz aller gegenwärtigen und zuklnftigen Aktionäre oder der Gläubiger 
dienen. Dahin würde auch zählen, wenn der :2 scchluß gegen die guten Sitten 
verstößt (R.G.Z. LXVIII S. 243, vgl. S. 317), was aber noch nicht der Fall ist, wenn 
die Minderheit durch den Beschluß wirtschaftlich geschädigt wird oder wenn die 
Mehrheit durch den Beschluß ihre wirtschaftliche Position verbessern will (ebendag. 
Bloße Willkür der Mehrheit ist noch nicht Verstoß gegen die guten Sitten. Die 
einzelnen Aktionäre stehen zueinander nicht in einem Vertragsverhältnisse, das sie 
verpflichtet, bei der Abstimmun gegenseitige Pflichten zu beobachten (R.G. in L. Z. 1911, 
219). Anders E. Jacobi in B.A. X Nr. 6, der eine Pflicht der Aktionäre statuiert, 
sich bei der Abstimmung lediglich von den Interessen der Gesellschaft bestimmen zu 
lassen. — Ein solcher ohne Anfechtung nichtiger Beschluß ist für und t die Aktionäre 
nicht vorhanden (Denkschr. S. 3214; R.G. Z. XXI S. 159, XXXVII S. 65, XLII 
S. 82, LXXII S. 36); 
c) wenn überhaupt kein Generalversammlungsbeschluß imrecht- 
lichen Sinne vorliegt, sei es wegen Mängel bei der Berufung (unter Nr. 10), 
ei es, weil der Sonder eschluß der Aktionäre einer Aktiengattung seyle, sei es, weil. 
er Beschluß nicht gehörig protokolliert ist. Ist er nicht mit der erforderlichen 
Mehrheit zustande gekommen, so ist er bei gehöriger Protokollierung nur anfechtbar 
(R.G. Z. LX S. 414, LXXV. Nr. 59, vgl. O.L.G. Rostock in Meckl. Z. XXIII 40), 
a. A. K.G. in Entsch. F.G. IX 35; unten § 273 Nr. 2). - 
B. Das Anfechtungsrecht steht zu: a) Dem in der Generalversammlung 
  
« erschienenen Aktionär, der in ihr gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll 
anders R. G. S. XXI 
Nr. 10. 
erklärt hat. Erschienen ist auch, wer sich vertreten ließ; auch, wer anwesend ist, 
aber des Stimmrechts entbehrt (R.G. in Holdheim VI S. 121). Ein Wider- 
pruch muß erklärt sein. Stimmen gegen den Beschluß genügt nicht. Begründung 
es Widerspruchs ist unnötig; ein angegebener Grund bindet nicht (R G.Z. XKK 
S. 141, XXII S. 161f., Bolze XII Nr. 510). Der Widerspruch muß sich gegen 
den Beschluß Fücchter haben; Widerspruch gegen den Antrag genüht nicht (O.L.G. 
Hamburg in H. G. Z. 1901 Hauptblatt S. 117). Bilden mehrere Beschlüsse nach der 
Tagesordnung ein Ganzes, so trifft der Widerspruch gegen den einen Punkt die 
übrigen (R.G.3. XXII S. 161, aber auch J W. Schr. 1894 S. 65). Allgemeiner 
Widerspruch gegen alle Beschlüsse ist nur gültig, wenn die Verletzung auf alle ein. 
wirkt, so wenn die ungehörige Berufung der Generalversammlung gerügt wird 
#W#WBS. XXX S. ö1, vgl. XXXVI S. 26 und in Holdheim VII S. 231; gegen jede 
inschränkung Staub- Pinner Anm. 10). Der Widerspruch muß in der General- 
versammlung zu Protokoll erklärt sein, vor (R.G. Z. LIII S. 292) oder nach 
der Bes lugsassung bis zum Schlusse der Versammlung (Makower Anm. Va 2, 
1 S. 161); ein vorher erklärter Widerspruch bedarf keiner Er- 
neuerung nach der Beschlußfassung (R.G.S. XX S. 141f.). Die Erklärung zu 
Protokoll reicht aus, gleichviel ob die Aufnahme zu Protokoll erfolgt ist oder nicht 
(Makower Anm. Vas, Staub= Pinner Anm. 10, R.G. Z. LIII S. 293). Nicht nötig 
ist, daß der Aktionär erklärt, er erhebe Widerspruch zu Protokoll, es genügt deutliche 
Tberbe der Verwahrungserklärung derart, daß der Protokollführer sich verpflichtet 
fühlen mußte, die Erklärung aufzunehmen (R.G. Z. LIII S. 293). 
b) Dem in der Genelawelsammlun nicht erschienenen Aktionär, wenn er die 
Anfechtung darauf stützt, daß er zu der Generalver ammlung unberechtigter Weise 
nicht zugelassen (neue Bestimmung zur Erledigung einer Streitfrage) oder daß
	        
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