Nr. 6.
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Nr. 8.
188 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 271 (Nr. 5—10).
rechte nicht ohne seine Zustimmung entziehen kann. Denn gerade hierfür trifft zu,
daß mit der Entziehung g#en Gesetz und Gesellschaftsvertrag verstoßen ist (dagegen
die herrschende Meinung R.G.Z. XXXVI S. 136, XXXVII S. 65, LXVIII S. 267
u. bes. Neukamp in Z3. XXXVIII S. 58ff. und in Holdheim II S. 209ff.).
Nur dann ist die geregelte Anfechtungsklage nicht ausschließlicher Rechtsbehelf:
a) wenn der Beschluß Ansprüche beeinträchtigt, die einem Aktionär
nicht als solchem, sondern als Dritten oder wie einem Dritten zustehen
Fremdenrechte, Nr. 4 zu § 250). Denn nur der Aktionär als solcher ist auf die
mfechtungsklage angewiesen. Eine Verletzung seines Fremdenrechts durch General=
versammlungsbeschlu ist unwirksam (vgl. R.G. Z. XVII S. 16, XXXVII S. 18, 65;
O.L. G. Dresden bei Holdheim 1902 S. 105, 108; Makower Anm. Ib 1zu 82753);
b) wenn der Beschluß gegen öffentlich rechtliche, der Verfügung
durch die Beteiligten entzogene Normen verstößt, insbefondere gegen olche,
die zum Schutz aller gegenwärtigen und zuklnftigen Aktionäre oder der Gläubiger
dienen. Dahin würde auch zählen, wenn der :2 scchluß gegen die guten Sitten
verstößt (R.G.Z. LXVIII S. 243, vgl. S. 317), was aber noch nicht der Fall ist, wenn
die Minderheit durch den Beschluß wirtschaftlich geschädigt wird oder wenn die
Mehrheit durch den Beschluß ihre wirtschaftliche Position verbessern will (ebendag.
Bloße Willkür der Mehrheit ist noch nicht Verstoß gegen die guten Sitten. Die
einzelnen Aktionäre stehen zueinander nicht in einem Vertragsverhältnisse, das sie
verpflichtet, bei der Abstimmun gegenseitige Pflichten zu beobachten (R.G. in L. Z. 1911,
219). Anders E. Jacobi in B.A. X Nr. 6, der eine Pflicht der Aktionäre statuiert,
sich bei der Abstimmung lediglich von den Interessen der Gesellschaft bestimmen zu
lassen. — Ein solcher ohne Anfechtung nichtiger Beschluß ist für und t die Aktionäre
nicht vorhanden (Denkschr. S. 3214; R.G. Z. XXI S. 159, XXXVII S. 65, XLII
S. 82, LXXII S. 36);
c) wenn überhaupt kein Generalversammlungsbeschluß imrecht-
lichen Sinne vorliegt, sei es wegen Mängel bei der Berufung (unter Nr. 10),
ei es, weil der Sonder eschluß der Aktionäre einer Aktiengattung seyle, sei es, weil.
er Beschluß nicht gehörig protokolliert ist. Ist er nicht mit der erforderlichen
Mehrheit zustande gekommen, so ist er bei gehöriger Protokollierung nur anfechtbar
(R.G. Z. LX S. 414, LXXV. Nr. 59, vgl. O.L.G. Rostock in Meckl. Z. XXIII 40),
a. A. K.G. in Entsch. F.G. IX 35; unten § 273 Nr. 2). -
B. Das Anfechtungsrecht steht zu: a) Dem in der Generalversammlung
« erschienenen Aktionär, der in ihr gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll
anders R. G. S. XXI
Nr. 10.
erklärt hat. Erschienen ist auch, wer sich vertreten ließ; auch, wer anwesend ist,
aber des Stimmrechts entbehrt (R.G. in Holdheim VI S. 121). Ein Wider-
pruch muß erklärt sein. Stimmen gegen den Beschluß genügt nicht. Begründung
es Widerspruchs ist unnötig; ein angegebener Grund bindet nicht (R G.Z. XKK
S. 141, XXII S. 161f., Bolze XII Nr. 510). Der Widerspruch muß sich gegen
den Beschluß Fücchter haben; Widerspruch gegen den Antrag genüht nicht (O.L.G.
Hamburg in H. G. Z. 1901 Hauptblatt S. 117). Bilden mehrere Beschlüsse nach der
Tagesordnung ein Ganzes, so trifft der Widerspruch gegen den einen Punkt die
übrigen (R.G.3. XXII S. 161, aber auch J W. Schr. 1894 S. 65). Allgemeiner
Widerspruch gegen alle Beschlüsse ist nur gültig, wenn die Verletzung auf alle ein.
wirkt, so wenn die ungehörige Berufung der Generalversammlung gerügt wird
#W#WBS. XXX S. ö1, vgl. XXXVI S. 26 und in Holdheim VII S. 231; gegen jede
inschränkung Staub- Pinner Anm. 10). Der Widerspruch muß in der General-
versammlung zu Protokoll erklärt sein, vor (R.G. Z. LIII S. 292) oder nach
der Bes lugsassung bis zum Schlusse der Versammlung (Makower Anm. Va 2,
1 S. 161); ein vorher erklärter Widerspruch bedarf keiner Er-
neuerung nach der Beschlußfassung (R.G.S. XX S. 141f.). Die Erklärung zu
Protokoll reicht aus, gleichviel ob die Aufnahme zu Protokoll erfolgt ist oder nicht
(Makower Anm. Vas, Staub= Pinner Anm. 10, R.G. Z. LIII S. 293). Nicht nötig
ist, daß der Aktionär erklärt, er erhebe Widerspruch zu Protokoll, es genügt deutliche
Tberbe der Verwahrungserklärung derart, daß der Protokollführer sich verpflichtet
fühlen mußte, die Erklärung aufzunehmen (R.G. Z. LIII S. 293).
b) Dem in der Genelawelsammlun nicht erschienenen Aktionär, wenn er die
Anfechtung darauf stützt, daß er zu der Generalver ammlung unberechtigter Weise
nicht zugelassen (neue Bestimmung zur Erledigung einer Streitfrage) oder daß