§5 271 (Nr. 10—13). 3. Abschnitt. Akttengesellschaft. 3. Titel. 189
die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der
Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Wer zuzulassen ist, bestimmt sich
zuächt nach dem Gesellscheftsrertronl der aber die Zukaffung nicht stärker beschränken
ann, als die Ausübung des Stimmrechts. Mangels Vorschrift im Gesellschafts-
vertrag ist jeder Aktionär zuzulassen, selbst wenn er des Stimmrechts entbehrt (Nr. 10
zu § 252). Nichtzulassun “ auch Zurückweisung eines Vertreters wegen angeblich
mangelhafter Vollmacht (R.G.. XI S. 84f.). Ihr steht nachträgliche Fortweisung
hinsichtlich der nachher gefaßten Beschlüsse gleich (Makower Anm. Va 3). Nicht
gehört e Berufung und Ankündigung liegt bei jedem Verstoß gegen Gesetz
und Gesellschaftsvertrag vor. Durch die Vorschrift ist anerkannt, daß trotz nicht
Febriger Berufung eine Generalversammlung vorliegen kann und daß auch die
eschlüsse einer Generalversammlung nicht ohne weiteres nichtig, sondern nur nach
Maßgabe der §§ 271ff. anfechtbar sind (Kammerger. in J.W. Schr. 1888 S. 284,
Kammerger. in Entsch. F.G. VIII S. 214ffl. = Johow-Ring XXXIV A136).
Dies ist wichtig, wenn alle Aktien in einer Hand sind, weil es dann zu einer
Anfechtung nicht kommen kann (ogl. Kammerger. in Entsch. F. G. VII S. 42 -’ Johow,
Ring XXX Au64; K.G. in Entsch. F.G. X S. 267). Immerhin muß die Berufung so
vorgenommen sein, daß die Möglichkeit des Zusammentritts aller Aktionäre bestand,
daß also jeder sorgfältige Aktionär die, wenn auch ungehörige Abhaltung einer General-=
versammlung der Gesellschaft an dem betreffenden Ort und zu der betreffenden Zeit
erkennen konnte (anders und unter sich abweichend Makower Anm. Va 3, Pinner
Anm. V zu §& 253, Staub. Pinner Anm. 9 zu § 250). Snd unells liegt eine
Generalversammlung überhaupt nicht vor und sind die Beschlüsse der Pseudo-
Generalversammlung schlechthin nichtig (auch wenn alle Aktien in einer Hand lagen;
anders K.G. in Entsch. F.G. VII S. 42). Der Anfechtungsklage eines nicht
erschienenen Aktionärs kann auch nicht erfolgreich entgegengersett werden, der
Aktionär habe von der Derufung, Kenntnis erlangt und s
Aktionär braucht nur eine aicht ge Berufung zu beachten. Au
Aktionär kann im Falle eines Widerspruchs wegen ungehöriger Berufung oder An-
kündigung anfechten. da die Verletzung seines Interesses nicht erforderlich ist
(R.G. in Holdheim VII S. 231). .
c)DemerschienenenwiedemnichterschienenenAktionärnurwennervon
der Generalversammlung bis zur Durchführung der Anfechtung Autionkr geblieben ist.
Das G. von 1884 schrieb vor, daß der klagende Aktionär seine Aktien gerichtlich zu
binterlegen habe, und zwar nach der Rechtsprechung der erschienene Aktionär alle
ktien, mit denen er an der Generalversammlung teilnahm (R.G.8. XXXVII
S. 108 ff.). Dies ist beseitigt, um nicht dem Aktionär für die oft lange Dauer des
Anfechtungsprozes es jede Verfügung über die Aktien zu entziehen (Denkschr. S. 3218).
Nach der jetzigen Lage des Gesetzes muß es genügen, wenn der Aktionär eine einzige
Aktie zu Eigentum behalten hat (R.G. bei Holdheim 1906 S. 241; a. M. Pinner
Anm. III1, der Behalten aller Aktien verlangt). Veräußert der Aktionär in der
Zwischenzeit auch seine letzte Aktie, so kann er die Anfechtung nicht weiter versolgn,
weil er nicht mehr Aktionär ist (L.G. 1I Berlin bei Kaufmann S. 28, 29), er hat die
Prozeßkosten auch dann zu tragen, wenn ein Anfe tungsanspruch materiell be-
gründet war (O.L.G. Köln in L.Z. 1907 E. 68). iedererwerb von Aktien ist
emgegenüber ohne Bedeutung, weil der Erwerber insoweit als neuer Aktionär in
Betracht kommt (vgl. Makower Anm. Va 4, Staub--Pinner Anm. 13).
d) Unberührt bleibt das Recht anderer Aktionäre, als Nebenintervenienten
beizutreten (O.L. G. Karlsruhe in O.L.G. Rspr. XI S. 33).
C. Handlungen eines Aktionärs, die eine Anerkennung des Generalversammlungs-
beschlusses enthalten, stehen der Anfechtung entgegen. Wann solche Anerkennung vor-
liegt, ist Tatfrage (dazu Makower Anm. Va? und einerseits R G. 3. XXXIII
S. 92 ff., andererseits R.G. in Holdheim II S. 47, VII S. 231, O. L. G. Köln in
Z. XIIII S. 324). Aus dem Umstand, daß während des Schwebens des Anfechtungs-
prozesses der Kläger gegen die enehmigung späterer Bilanzen nicht protestiert, ist
ein Schluß auf die nchtragicche Genehmigung der angefochtenen Bilanz noch nicht
zu ziehen (R. G. Z. LXIV. Nr. 63).
D. Die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen wegen zu hoher
Abschreibungen oder Rücklagen steht nur Aktionären mit mindestens ½0 Grund-
kapital zu. Die Vorschrift ist neu gegeben, um einer schikanösen Ausbeutung des
e richtig aufgefaßt. Der-
3 ein erschienener-
Nr. 11.
Nr. 12.
Nr. 13.