5§271 (Nr. 16), 5 272 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 191
8 mit 187 Abs. 1 zu berechnen; die Gerichtsferien sind ohne Einfluß. Die Frist
ist gegeben, um die Ungewißheit Über die Gültigkeit des Beschlusses zu beseitigen
und dem Vorstand eine Grundlage für dessen Ausführung zu bieten (Begründun
1884 S. 158). Nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes besteht sie auch im Falle
nicht gehöriger Berufung und Ankündigung gegenüber dem nicht in der General-
ver ammlung erschienenen Aktionär, voransgesebt immer, daß Überhaupt ein General-
versammlungsbeschluß im rechtlichen Sinne vorliegt loben Nr. 10). Eine Wieder-
einsetzung gegen den Fristablauf findet nicht statt. Daß nach Ablauf der Frist der
Kläger auch mit Genehmigung der beklagten Gesellschaft nicht neue Anfechtungs-
Fü#nde geltend machen könnte (Makower Anm. V2, Staub. Pinner Anm. 9,
G. in J.W. 1903, 390 22; Brand Nr. 4), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Das Anfechtungsrecht ist im öffentlichen Interesse zeitlich beschränkt; deshalb muß
das Ge die Inmehaltung er Frist von Amts wegen auch ohne Rüge prüfen
(R. G. in J.W. Schr. 1896 S. 611).
9272.
Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft
wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den
Aussichtsrat vertreten.
Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitzhat. Die mündliche Verhandlung erfolgt
nicht vor dem Ablaufe der in § 271 Abs. 2 bezeichneten Frist. Mehrere
Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung
zu verbinden.
Das Gericht kann auf Verlangen anordnen, daß der Gesellschaft
wegen der ihr drohenden Nachteile von dem klagenden Aktionär Sicherheit
zu leisten ist. Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das Gericht nach
freiem Ermessen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Fest-
setzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen der Ver-
säumung der Frist finden Anwendung.
Die Erhebung der Klage und der Termin zur mündlichen Verhand-
lung sind unverzüglich von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern
bekannt zu machen.
Entw. 1 5 248, II §5 264; A.D. H.G.B. Art. 222 (190 a Abs. 2—4).
1. Die Anfechtungsbeklagte und ihre Vertreter. Beklagte ist die Gesellschaft.
Ihr gesetzlicher Vertreter ist grundsätzlich der Vorstand und der Aufsichtsrat (denen
in R.G.Z. XXVIII S. 48f. bei einer nach älterem Recht organisierten Gesellscha
der Verwaltungsrat gleichgestellt ist). Klagt der Vorstand, 6 vertritt nur der Auf.
Achtsrat. Klagen Vosstan 8- und Ausfsichtsratsmitglieder, so vertreten an sich der
orstand und der Aufsichtsrat (O.L.G. Kiel in Schl.-Holstein A. 07, 88). Klagen
von dem einen oder (und) dem anderen Organ so viele Mitglieder, daß die übrigen
das Organ nicht mehr darstellen können, so ist Vertretung nach B.G.B. 5 29 oder
Z.P.O. §5 57 zu beschaffen. Dasselbe ilt, wenn der Vorstand oder (und) der Auf-
sichtsrat sonst, auch im Laufe des Rechtsstreits, aufhören, vertretungsfähig zu sein
aber R.G.Z. XXXIII S. 92). Wer das Einzelorgan repräsentiert, bestimmt
nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Die jeweilige Zusammensetzung von Vor-
and und Ausfsichtsrat entscheidet auch dann, wenn die Anfechtung gerade diese
Busammensechung betrifft (R.G. in J. W. Schr. 1896 S. 662, 1898 S. 120; anders
Makower Anm. Ib). Der Anfechtungskläger wird sich hinsichtlich der Vorstands-
mitglieder auf den veröffentlichten Registerinhalt (5 198, 199 Abs. 1, 234 Absf. 1,
* 10) berufen können; der Gesellschaft steht aber der Gegenbeweis offen, daß eine
Nr. 1.