Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 9. 
Nr. 10. 
Nr. 11. 
Nr. 12. 
Nr. 13. 
14 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 182 (Nr. 8—139. 
gedeckte. Deshalb darf nicht, wie es früher mißbräuchlich geschah, ein Grundkapital 
derart festgesetzt werden, daß zunächst nur ein Teil davon (1. Serie) zur Ausgabe 
kommt. Ist die Gesellschaft trotz solcher Bestimmung eingetragen, so gilt nur das 
gehörig gedeckte Grundkapital als solches und unterliegt die Ausgabe von neuen 
Serien schlechthin den Vorschriften über die Erhöhung des Grundkapitals. Das 
Grundkapital ist ziffernmäßig festzustellen. Läßt sich seine Höhe erst durch eine 
Berechnung auf Grund der Aktienzahl ermitteln, so kann jedenfalls der Register- 
richter den Gesellschaftsvertrag beanstanden (Kammerg. in Entsch. F.G. IX 185 ff. 
— Johow-Ring XXXVII 4 148.) Es ist auf deutsche Währung zu stellen (a. A. 
Rosendorff im Bank.A. 1 S. 145 ff.) mit der im Reichsgesetz vom 23. Dezember 
1911 getroffenen Ausnahme (ogl. bei § 180 Nr. 1). 
e) Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstands. Die Bestellung 
kann jedem Organ, sogar dem Vorstand selbst (Kooptation), auch Dritten übertragen 
werden. Die Zusammensetzung braucht nicht durch den Gesellschaftsvertrag unver- 
rückbar bestimmt zu sein. Auch die Vorschrift, daß ein Gesellschaftsorgan festsetzen 
soll, aus wieviel Mitgliedern der Vorstand zu bestehen hat, enthält die Art der 
Zusammensetzung (Johow X S. 37; a. A. Makower IVa, Ritter 3 Nr. 4). Die 
Legitimation der Vorstandsmitglieder ist nicht wie nach altem H.G. B. festzusetzen; 
sie wird durch Nachweisung aus dem Handelsregister geführt (vol. R. Grundb-. 8 33). 
1) Form für die Berufung der Generalversammlung. Uber sie ist gesetzlich 
nichts bestimmt Ausnahme 5 310 Abs. 1). Insbesondere ist eine Bekanntmachung 
durch öffentliche Blätter nicht geboten, wenn auch üblich. Betreffs des Wortes 
„Form“ unten Nr. 11. Uber den Vorsitz in der Generalversammlung braucht der 
Gesellschaftsvertrag sich nicht auszusprechen. 
8) Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft.. Unter „Form“" der Be- 
kanntmachung sollte nach der Absicht der Reichstagskommission (Ber. S. 3898) nur 
die Art der Bekanntmachung (durch öffentliche Blätter, eingeschriebene oder einfache 
Briefe 2c.), nicht aber die Form der Unterzeichnung der Bekanntmachung verstanden 
sein (so auch Staub.- Pinner Anm. 25, Goldmann Nr. 35). Allein das Gesetz 
trifft beides. Allgemeine gesetzliche Vorschriften über die Bekanntmachung fehlen. 
Insbesondere ist nur für gewisse Fälle die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter 
verordnet (§ 219 Abs. 2, 3, 265, 272 Abs. 4, 289 Abs. 2, 290, Abs. 2, 297, 303 Abs. 3). 
Deshalb muß der Gesellschaftsvertrag hierlüber bestimmen. Schweigt er, so tritt 
nicht etwa die Einrückung in den Reichsanzeiger als gesetzliches Mittel für die 
Bekanntmachung ein, vielmehr bleibt nur Ergänzung nach §s 310 übrig. 
h) Ob der Gesellschaftsvertrag diesen notwendigen Inhalt besitzt, ist nach 
allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu eruieren, unter Berücksichtigung des im B.G.B. 
§ 133 aufgestellten Grundsatzes. Doch darf aus außerhalb des Vertrages erfolgten 
Kundgebungen, z. B. dem Prospekt, nicht gegen den Wortlaut des Gesellschaftsver- 
trags etwas in diesen hineingedeutet werden (R.G. im Recht 1907, 1061). 
4. Gesellschaftsblätter. Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter (Ge- 
sellschaftsblätter § 219 Abs. 2) erfolgen sollen, sind stets in den Reichsanzeiger ein- 
urücken. Hierdurch soll erreicht werden, daß die beteiligten Kreise die Bewegung 
es Aktienwesens Üüberwachen und daß die Aktionäre und Gläubiger sich durch Ein- 
sicht eines einzigen Blattes über die Schicksale der Gesellschaft unterrichten können 
(Begründung 1884 S. 213f.). Nach dem Wesen der öffentlichen Bekanntmachung, 
die vor allem inländische Kreise unterrichten soll, wird eine solche, sofern sie in 
deutschen Blättern erfolgt, in deutscher Sprache nötig sein (Johow IV S. 42f., 
XXII A. 288 = Cntsch. F.G. II 177, a. A. Makower IV 7, vgl. bei 3 265.) 
Die Bestimmung gilt nach Wortlaut und Sinn nicht nur für die Fälle, wo die 
Bekanntmachung nach dem Gesetz durch öffentliche Blätter erfolgen muß (oben 
Nr. 10), sondern auch für diejenigen, wo sie nach dem Gesellschaftsvertrag oder einer 
sonstigen die Gesellschaft bindenden Erklärung (etwa in Anlehnsbedingungen) durch 
öffentliche Blätter erfolgen soll. 
Die frühere Vorschrift ging dahin: „Andere Blätter außer diesem (dem 
Reichsanzeiger) hat der Gesellschaftsvertrag zu bestimmen“. Die nunmehrige Fassung 
stellt klar (vgl. Begründung 1884 S. 214), daß der Reichsanzeiger, gleichviel ob in 
dem Gesellschaftsvertrag benannt oder nicht, als Gesellschaftsblatt genügt, und daß 
nur, wenn noch ein oder mehrere sonstige Blätter bestimmt werden sollen, dies durch 
den Gesellschaftsvertrag zu geschehen hat. Ausschließlich der Gesellschaftsvertrag
	        
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